Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsansprüche eines Bewerbers um eine Stelle wegen Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Abbruch des Besetzungsverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Einem Bewerber um eine Stelle bei einem öffentlichen Arbeitgeber steht kein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung wegen des Alters oder einer Behinderung zu, wenn das Stellenbesetzungsverfahren ohne Einladung von Bewerbern zu Vorstellungsgesprächen abgebrochen und die Stelle im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements mit einer Mitarbeiterin besetzt wurde. Denn insoweit ist der Bewerber nicht ungünstiger behandelt worden als die übrigen Bewerber um die ausgeschriebene Stelle. Hinsichtlich der auf die ausgeschriebene Stelle umgesetzten Mitarbeiterin fehlt es an der Vergleichbarkeit der Lage.
Normenkette
AGG § 15 Abs. 1-2; SGB IX § 165
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 28.03.2019; Aktenzeichen 3 Ca 1709/18) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Entschädigung wegen Diskriminierung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2018 (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 11. d. A.) bewarb sich der 1967 geborene Kläger auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Bildsachbearbeiter/in beim Verkehrsüberwachungsamt. Die Ausschreibung benannte als Qualifikationsanforderung u. a. "abgeschlossene Ausbildung als Kauffrau/-mann für Büromanagement" und sah eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD vor (vgl. Stellenangebot, Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 9 d. A. bzw. Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 5. Februar 2019, Bl. 56 d. A.). Dem Bewerbungsschreiben fügte der Kläger verschiedene Anlagen bei, neben dem Lebenslauf (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 59 d. A.) u. a. eine Kopie des Meisterbriefes des Fotografenhandwerks (Bl. 76 d. A.) und eine Kopie des Bescheides vom 20. Dezember 2017 über die Feststellung eines Grades der Behinderung von 40 (Bl. 69 d. A.) sowie eine Kopie des Bescheides vom 13. Dezember 2016 über die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX (Bl. 70 d. A.).
Die Beklagte führte den Kläger aufgrund der Behinderung und Gleichstellung in ihrer Bewerberliste vom 25. Juli 2018 mit dem Kürzel "SB 40". Die Beklagte brach das Stellenausschreibungsverfahren ohne Einladung von Bewerbern zu Vorstellungsgesprächen ab, um die Stelle intern mit der Mitarbeiterin M. S. zu besetzen. Frau S. war zuvor im Verkehrsüberwachungsamt als Verkehrsüberwachungskraft eingesetzt worden und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Im Rahmen des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (nachfolgend BEM) setzte die Beklagte diese Mitarbeiterin auf die Stelle als Bildsachbearbeiterin um.
Mit Schreiben vom 4. September 2018 (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 13 d.A.), das dem Kläger am 7. September 2018 zuging, teilte die Beklagte ihm mit, dass sie das Bewerbungsverfahren abgebrochen habe. Auf wiederholte Nachfrage teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 2018 (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 18 f. d. A.), den o.g. Grund für den Abbruch mit.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. September 2018 (Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 16 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte aufgrund einer Diskriminierung wegen Behinderung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 8.364,46 € auf.
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens begehrte der Kläger die Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens. Dieses Verfahren wurde von der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Mainz am 18. Oktober 2019 wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen. In diesem Verfahren 0 Ga 00/00 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 vorgetragen, der Kläger erfülle die fachlichen Voraussetzungen nicht, da er nicht über eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann für Büromanagement verfüge. Dies ist ein mit Wirkung vom 1. August 2014 neu geschaffener, anerkannter dreijähriger Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz.
Daraufhin forderte der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung wegen des Alters. Am 12. Dezember 2018 ging die vorliegende Entschädigungsklage bei dem Arbeitsgericht Mainz ein.
In dem Einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 4. Januar 2019 den Antrag des Klägers aufgrund eines ordnungsgemäßen und sachgerechten Stellenabbruchs zurückgewiesen (0 L 0000/00). Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 25. März 2019 - 0 B 00000/00 - zurückgewiesen.
In dem Hauptsacheverfahren auf Fortsetzung des Stellenbewerbungsverfahrens hat das Arbeits...