Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung an Festlegung. Bonus. Ermessensentscheidung. Bonuszusage. Auslegung von Erklärungen des Vorstandes

 

Leitsatz (amtlich)

Sieht eine Betriebsvereinbarubng vor, dass der Vorstand eines Bankunternehmens den an die Mitarbeiter auszuschüttenden Umfang des Bonusvolumnes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis der Bank jährlich festlegt, ist die im Oktober des laufenden Geschäftsjahres veröffentlichte Erklärung, auch für dieses Jahr werde ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des Volumens des Vorjahres zur Verfügung gestellt, keine den Vorstand bindende endgültige Festlegung des Volumens. Die Erklärung kann auch nicht als Gesamtzusage verstanden werden.

 

Normenkette

BGB § 315; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen 4 Ca 486/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.08.2009 – 4 Ca 486/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Seit Juli 1999 war der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am Standort B-Stadt in der Filiale A. als Finanzberater zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt etwa 4.000,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile beendet. Der Vertrag wurde abgeschlossen mit der D. AG und trägt das Datum des 26. Januar 2001. Mit Wirkung vom 11. Mai 2009 wurde die D. AG auf die jetzige Beklagte, die C., verschmolzen.

Im firmeneigenen Intranet der D. AG teilte am 28. Oktober 2008 der Vorstand wörtlich mit:

„Bonusvolumen 2008

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exclusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.

Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.

Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch informieren.

Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.”

Im Monat August war eine Geschäftsprognose für das Jahr 2008 von einem negativen Ergebnis von 1,5 Mrd. Euro ausgegangen. Nach Darstellung der Beklagten hielt vor dem Hintergrund der anstehenden Fusion der Vorstand zum damaligen Zeitpunkt ein Bonusvolumen, welches dem des Vorjahres entsprach, noch für vertretbar.

Die Prognose aus dem Monat August 2008 erwies sich jedoch als grob falsch. Das operative Ergebnis für das Jahr 2008 wurde am 4. Februar 2009 mit minus 6,468 Mrd. Euro beziffert.

Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, zuletzt auch Vorstandsvorsitzender der D. AG, Herr ABC, teilte der Belegschaft am 18. Februar 2009 mit, dass es für das Jahr 2008 keinerlei Bonuszahlungen geben werde. Allerdings erhielten die tariflich vergüteten Mitarbeiter der D. AG, unter ihnen auch der Kläger, für das Geschäftsjahr 2008 eine Anerkennungsprämie von 1.000,00 EUR brutto.

Mit dem Gesamtbetriebsrat der D. AG wurde im Februar 2008 rückwirkend zum 01.01.2007 eine Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich abgeschlossen. Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung erhielt der Kläger für 2007 einen Jahresbonus in Höhe von 3.800,00 EUR.

Diese Betriebsvereinbarung sieht die Gewährung eines Bonus vor, der vom Gesamtergebnis des Unternehmens und der individuellen Leistung des Arbeitnehmers abhängig ist.

Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des Urteiles des Arbeitsgerichts Trier vom 19.08.2009 verwiesen.

Im Wesentlichen ist in Ziffer 3. vereinbart, dass der Vorstand den Bonuspool für tariflich vergütete Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis der Bank festsetzt und bei einer planungsmäßigen Performance der Bank der Bonuspool mindestens die Summe der im Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres gezahlten tariflichen Monatsgehälter aller unter die Vereinbarung fallenden Mitarbeitern beinhaltet. Im Falle einer weit über der Planung liegenden Performance werden auf der gleichen Berechnungsbasis bis 1,5 Gehälter pro Mitarbeiter, bei einer weit unter der Planung liegenden Performance mindestens 0,5 Gehälter in den Pool eingestellt (Gesamtpoolfaktor). Die Performancelevels orientieren sich an dem jeweils am Anfang des Jahres festgestellten EVA-Ziel. Nach der Betriebsvereinbarung kann der Vorstand eine weitere Reduzierung der Poolvolumina unter 0,5 Gehälter beschließen, wenn der EVA unter minus 100 Mio. Euro oder das erreichte EVA-Ziel 75 % unter der Planung liegt.

Die Verteilung des Bonus erfolgt grundsätzlich aufgrund zweier Faktoren, der Höhe des für die Einheit zur Verfügung stehenden Anteils am Bonuspool und der individuellen Leistung. Zunächst wird der Bonuspool linear, d. h....

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