Revision eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Menschen. Wiedereingliederung. schwerbehinderter Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
§ 81 Abs. 5 SGB IX stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne einer Rehabilitationsmaßnahme eines schwerbehinderten Arbeitnehmers dar, sondern ermöglicht lediglich einen individualrechtlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Normenkette
SGB IX § 81 Abs. 5 S. 3; SGB V § 74 Abs. 3; BGB § 241
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 17.06.2004; Aktenzeichen 7 Ca 323/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.06.2004 – 7 Ca 323/04 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Wiedereingliederungsmaßnahme zu ermöglichen.
Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die ein Restaurant betreibt, seit 1980 als Chef de Rang angestellt. Seit Juli 2002 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Zum Jahresende 2002 nahm er an einer stationären Rehamaßnahme teil. Er wurde entlassen mit der sozialmedizinischen Beurteilung, dass er in der Lage sei, mittelschwere Arbeiten über sechs Stunden durchzuführen. In dem mit Schriftsatz vom 15.02.2005 zur Akte gereichten Entlassungsbericht (Bl.110 dA) ist davon die Rede, dass der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von vierzig anerkannt war, seine berufliche Belastungsfähigkeit als subjektiv nahezu aufgehoben ansehe, aber bereit sei, einen Arbeitsversuch im Sinne einer stufenweisen Wiedereingliederung zu unternehmen. Die seinerzeitige Empfehlung vom 13.12.2002 sah ab dem 13.01.2003 eine Wiedereingliederung mit einer Tätigkeit von drei Tagen wöchentlich mit jeweils acht Stunden vor und bezeichnete den Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit mit dem 17.02.2003 bei Durchführung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten.
Die Aufgaben, die einem Mitarbeiter der Beklagten in der Position des Chef de Rang obliegen, sind in der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.02.2005 zur Akte gereichten Stellenbeschreibung, auf die zur Darstellung im Einzelnen verwiesen wird (Bl.105 dA), beschrieben. Es ist darin die Betreuung der Gäste, zu der auch das Servieren von Speisen und Getränken gehört, vom Betreten bis zum Verlassen des Hauses vorgesehen. Die Mitarbeiter sind für verschiedene Dienste eingeteilt, wegen deren Beginn und Ende auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.02.2005 – Seite 2 – Bezug genommen wird. Beim Bedienen der Gäste im Restaurant der Beklagten, das zu den „Top 100” in Deutschland gehört und unter anderem mit einem Michelin Stern ausgezeichnet ist, kommen schwere Silbertabletts und Holzbretter mit bis zu 40 Sorten Käse zum Einsatz. Die Empore und das Wappenzimmer sind nur über 21 Stufen zu erreichen.
Im Jahr 2003 kam es schließlich ab Mitte Februar zur Durchführung einer Wiedereingliederung. Die Maßnahme wurde jedoch abgebrochen, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.
Der Kläger ist mittlerweile wegen seiner vielfältigen Beeinträchtigungen, die in erster Linie auf orthopädischem Gebiet liegen und wegen derer auf den von ihm mit Schriftsatz vom 23.04.2004 in Kopie zur Akte gereichten Bescheid vom 27.01.2004 (Bl. 25 dA) Bezug genommen wird, mit einem GdB von achtzig schwerbehindert. Er erhielt unter dem 05.12.2003 eine erneute Empfehlung zur Wiedereingliederung. Mit dieser (in Kopie als Anlage zur Klageschrift Bl. 8 dA) wird eine Tätigkeit von drei Stunden an drei Tagen wöchentlich im ersten Monat, drei Stunden täglich an vier Tagen wöchentlich im zweiten und drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche im dritten Monat der Wiedereingliederung empfohlen. Die Beklagte erklärte sich mit der Durchführung dieses Planes nicht einverstanden.
Der Kläger hat vorgetragen, der erste Wiedereingliederungsversuch sei gescheitert, weil er anstelle von zunächst drei Stunden täglich bereits nach wenigen Tagen sechs Stunden habe tätig sein müssen. Er habe im vergangenen Jahr weitere Rehabilitationsmaßnahmen unternommen, um seinen Gesundheitszustand zu festigen. Gerade im Bereich der Gastronomie biete sich für die Bedienung des Mittagstisches oder des Abendtisches unproblematisch eine nur zeitweise, auf Stunden beschränkte Tätigkeit an. Da er zudem als Chef de Rang eher mit der Koordination als mit der reinen Bedienung beschäftigt sei, sei nicht nur eine stundenweise Wiedereingliederung unproblematisch, sondern insbesondere im weiteren auch eine behindertengerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes möglich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm im Rahmen der Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend der ärztlichen Empfehlung zur Wiedereingliederung vom 05.12.2003 eine...