Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsbegründungsfrist. Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, wann (erstmals) die Frist zur Berufungsbegründung im Fristenkalender vermerkt werden muss.

2. Zur Wiedereinsetzung in einem derartigen Fall.

 

Normenkette

ZPO § 233; ArbGG § 66 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 25.09.1998; Aktenzeichen 10 (12) Ca 774/97)

 

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.09.1998 – 10 (12) Ca 774/97 – wird kostenpflichtig – unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages – als unzulässig verworfen.

II.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 01.12.1966 bei der Beklagten beschäftigt gewesen (vgl. dazu den Anstellungsvertrag vom 14.04.1988, Bl. 3 ff d.A.). Mit dem Schreiben vom 21.02.1997 (Bl. 9 d.A.) kündigte die Beklagte dem Kläger „fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.09.1997”.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose noch durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 21.02.1997 aufgelöst worden ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 6.704,50 brutto abzüglich DM 2.334,60 netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag seit dem 22.02.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gem. § 543 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom 25.09.1998 – 10 (12) Ca 774/97 – (dort Seite 3 ff = Bl. 176 ff d.A.).

Gegen das ihr am 16.11.1998 zugestellte Urteil vom 25.09.1998 – 10 (12) Ca 774/97 – hat die Beklagte am 14.12.1998 Berufung eingelegt und diese am 29.01.1999 – bei gleichzeitig eingegangenem Wiedereinsetzungsantrag – begründet.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt die Beklagte insbesondere aus:

Ihrem Prozessbevollmächtigten RA R. sei nach Eingang der Mitteilung des LAG vom 15.12.1998 (= Mitteilung über den am 14.12.1998 erfolgten Eingang der Berufungsschrift bei dem Landesarbeitsgericht –) am 18.12.1998 die Akte nebst der Mitteilung vom 15.12.1998 vorgelegt worden. Ausgehend von der Mitteilung über den Eingang der Berufung vom 14.12.1998 habe RA R. eine Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf den 14.01.1999 ermittelt. Rechtsanwalt R. habe darauf hin auf Tonband ein Schreiben an die Deutz AG, Rechtsabteilung, diktiert. In diesem Schreiben habe er auf die Mitteilung des LAG vom 15.12.1998 und darauf verwiesen, dass die Berufungsbegründung bis zum 14.01.1999 eingereicht werden müsse. In dem Diktat habe RA R. seine Sekretärin R. angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist in seinem Fristenkalender auf den 14.01.1999 und eine Vorfrist auf den 07.01.1999 zu notieren. Im Anschluss an diese Weisung für die Sekretärin D. habe RA R. noch weitere Schreiben in anderen Akten diktiert. Entgegen der ihr erteilten Weisung – so führt die Beklagte weiter aus – habe die Sekretärin D. im Fristenkalender von RA R. weder die Berufungsbegründungsfrist auf den 14.01.1999, noch die Vorfrist auf den 07.01.1999 notiert. Von der Sekretärin sei lediglich auf dem Handaktenbogen der Akte „D-1793” (– gemeint wohl: D-1973 –) die Berufungsbegründungsfrist auf den 14.01.1999 notiert worden. Die Gründe, weshalb die Sekretärin D. im Fristenkalender weder Vorfrist noch Berufungsbegründungsfrist notiert habe, seien ihr nicht erklärlich. R. sei seit Oktober 1994 die Sekretärin von RA R.. Es handele sich bei ihr um eine fachlich ausgebildete und zuverlässig arbeitende Angestellte. Die Bedeutung von Fristen, insbesondere von Notfristen, wie die Frist zur Einlegung einer Berufung und zur Einreichung einer Berufungsbegründung und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen seien der Sekretärin D. aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit beim Arbeitsgericht sowie bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt. Als Sekretärin von RA R. habe R. die Aufgabe, dessen Fristenkalender zu führen, d.h. ihr von RA R. mitgeteilte Fristen im Fristenkalender zu notieren und eine Überwachung dieser Fristen durchzuführen. Die Fristenkontrolle werde im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten generell derart durchgeführt, dass den Rechtsanwälten, so auch RA R., an den jeweiligen Tagen, in denen im Fristenkalender eine Frist notiert sei, der Fristenkalender zusammen mit der jeweiligen Akte vorgelegt werde. RA R. prüfe dann, welche Prozesshandlungen von ihm im Hinblick auf die im Fristenkalender eingetragenen Vorfristen bzw. Ablauf fristen vorzunehmen seien. Die Verpflichtung zur Vorlage des Fristenkalenders zusammen mit den entsprechenden Akten für die im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beschäftigten Sekretärinnen bestehe aufgrund einer allgemeinen, den Sekretärinnen bei Beginn ihrer Tätigkeit und in zeitlich nachfolgenden Abständen erteilten Weisung durch die vorgesetzten Rechtsanwälte. Die Sekretärinnen, so auch R., seien angewiesen, von den R...

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