Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz. Sonderzuwendung. Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gewährung einer Sonderzuwendung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht.
2. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber deshalb die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird. Eine sachfremde Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten.
3. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Die Bezeichnung ist nicht maßgeblich. Sie kann allenfalls ein zusätzliches Indiz, nicht jedoch als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für einen bestimmten Zweck herangezogen werden
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 07.11.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1319/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.11.2007, Az.: 2 Ca 1319/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Sonderzuwendung.
Der Kläger war vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers.
Unter dem Datum vom 24.04.2007 verfasste die Beklagte gleichlautende, an alle ihre Arbeitnehmer gerichtete Schreiben, die – soweit vorliegend von Interesse – folgenden Inhalt haben:
„Sonderzahlung 2006
Für Ihren Beitrag an dem guten Betriebsergebnis, das wir im Geschäftsjahr 2006 erzielt haben, bedanken wir uns recht herzlich. Wir freuen uns, dass wir Ihnen mit der Entgeltabrechnung des Monats April 2007 eine Sonderzahlung in Höhe von … überweisen können.”
Schreiben diesen Inhalts versandte die Beklagte an all die seinerzeit bei ihr noch beschäftigten Arbeitnehmer. An diese wurde die betreffende Sonderzuwendung auch ausgezahlt. All diejenigen (früheren) Arbeitnehmer der Beklagten, wie auch der Kläger, deren Arbeitsverhältnis zwar noch im Jahr 2006 bestanden, jedoch vor dem 01.04.2007 geendet hatte, erhielten hingegen weder eine diesbezügliche Zusage, noch die betreffende Sonderzuwendung.
Mit seiner am 09.07.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Zahlung der in den Schreiben vom 24.04.2007 genannte Sonderzuwendung.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er habe seine Arbeitsleistung ohne Beanstandung erbracht, was auch ausschließlicher Anknüpfungspunkt für die Zahlungszusage der Beklagten gewesen sei. Die Sonderzuwendung sei nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2007 geknüpft worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.235,69 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, Zweck der Sonderzahlung sei sowohl eine Anerkennung für gute Leistungen im Geschäftsjahr 2006 als auch eine Motivation für eine noch bessere, zukünftige Zusammenarbeit für verbliebene Arbeitnehmer, auch zur Honorierung der Betriebstreue gewesen. Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe, seien demzufolge von der Sonderzahlung ausgeschlossen worden, was sich gerade auch aus dem Empfängerkreis des Schreibens vom 24.04.2007 ergebe. Dem Kläger stehe daher der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
Zur weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.11.2007 (Bl. 74 f. d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2007 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 f. (= Bl. 76 f. d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 10.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 05.03.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.04.2008 begründet.
Der ...