Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung nach HRG. Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG. Angabe d. Befristungsgrundes im Vertrag. Befristung
Leitsatz (amtlich)
Gelten die Grundsätze des BAG-Urteils vom 19.08.1992 – 7 AZR 560/91 – AP Nr. 2 § 57 b HRG auch dann, wenn die dort näher bezeichneten „Verwaltungsvorschriften über die Beschäftigung von Assistenten …” zwar im (ursprünglichen) Vertrag erwähnt werden, – aber weder diesem, noch den Verlängerungsverträgen als Anlage beigefügt sind?
Normenkette
Hochschulrahmengesetz
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 22.03.1994; Aktenzeichen 3 Ca 2572/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.03.1994 – AZ 3 Ca 2572/93 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Mit dem Arbeitsvertrag vom 16.01.1989 (Original in Hülle Bl. 76 d.A.) wurde der Kläger – mit Wirkung ab diesem Tage – als Assistent an der Abteilung Koblenz, Fachbereich Elektrotechnik, der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. Zu Beginn des Vertrages heißt es (– vor § 1 –), daß der Vertrag „im Rahmen der „Verwaltungsvorschriften über die Beschäftigung von Assistenten …” geschlossen” wird. Gemäß § 1 des Vertrages sind diese Verwaltungsvorschriften „Bestandteil” des Arbeitsvertrages; der Vertrag sollte am 15.01.1991 enden (= § 3 des Vertrages).
Die zitierten Verwaltungsvorschriften sind veröffentlicht im Amtsblatt des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz Nr. 21/1981 S. 451 f; vgl. dazu die Neufassung vom 16.07.1993, Amtsblatt R.-P. Nr. 14/1993 S. 484 f. Die Verwaltungsvorschriften enthalten u.a. Bestimmungen über Zweck des Assistentenverhältnisses, Zuständigkeitsbereich/Aufsicht, Dauer des Arbeitsvertrages und Tätigkeitsbereich des Assistenten; die Verwaltungsvorschriften sind auszugsweise wiedergegeben im Tatbestand des BAG-Urteils vom 19.08.1992 – 7 AZR 560/91 – dort S. 3 ff (= AP Nr. 2 § 57 b HRG; folgend nur noch BAG v. 19.08.1992).
In der Folgezeit vereinbarten die Parteien die aus Bl. 11 ff d.A. ersichtlichen „Nachträge” zum Arbeitsvertrag vom 16.01.1989. Im „Nachtrag” vom 21.12.1990 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 15.01.1993 verlängert; die Verlängerung bis zum 31.12.1993 erfolgte im „Nachtrag vom 07.12.1992”.
Der Kläger ist überwiegend im Rahmen des normalen (Vollzeit-) – Studienganges „Elektrotechnik” und teilweise auch im Studiengang des berufsintegrierenden Studiums „Elektrotechnik” eingesetzt gewesen. Der Kläger hatte folgende Tätigkeiten auszuüben:
- Aufstellen von Versuchsanleitungen für die Studenten,
- Durchführung und Überwachung von Praktika/Laboruntersuchungen und
- verwaltungsmäßige Betreuung der Versuchsreihen (Beschaffung von Software, Hardware, Büromaterial).
Das beklagte Land lehnt es ab, den Kläger über den 31.12.1993 hinaus zu beschäftigen (– vgl. dazu die Schreiben des Abteilungsdekans vom 26.07.1993 und vom 11.10.1993, Bl. 15 f d.A.).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Auf die Bestimmung des § 57 b HRG könne sich das beklagte Land nicht berufen. Dies ergebe sich schon daraus, daß er zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten verrichtet habe, die geeignet gewesen seien, seiner eigenen Fort- und Weiterbildung zu dienen. Er habe nicht die Chance gehabt, eine eigene Weiterqualifizierung zu erreichen. Auf die Befristungsgründe des § 57 b Abs. 2 HRG könne sich das beklagte Land nicht mit Erfolg berufen, da ein derartiger Befristungsgrund im Arbeitsvertrag nicht angegeben worden sei. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, daß die im Arbeitsvertrag erwähnten Verwaltungsvorschriften diesem nicht als Anlage beigefügt gewesen seien; vgl. zur Aushändigung des Arbeitsvertrages die auf S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 04.10.1994 festgehaltene Erklärung des Klägers (= Bl. 84 d.A.). Die Rechtswirksamkeit der vereinbarten Befristung – so hat der Kläger weiter ausgeführt – sei demgemäß nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen; insoweit fehle es aber an einem sachlichen Grund i. S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vorsorglich hat der Kläger darauf hingewiesen, daß – selbst im Falle der Wirksamkeit der ersten Befristung – zumindest die weiter vorgenommenen Befristungen unwirksam seien; (auch) für diese habe ein sachlicher Grund nicht vorgelegen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom 22.03.1994 – 3 Ca 2572/93 – (dort S. 2 f = Bl. 43 f d.A.).
Gegen das ihm am 03.05.1994 zugestellte klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 20.05.1994 Berufung eingelegt und diese am 31.05.1994 begründet (vgl. zur Korrektur des ursprünglich angekündigten Berufungsantrages (Bl. 53 d.A.) jeweils Bl. 58 und 64 d.A.).
Der Kläger begründet seine Berufu...