Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristungsabrede. Zitiergebot. Berfistung mit wissenschaftlichen Assistenten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer wissenschaftlichen Assististentin ist nur dann auf § 57b HRG gestützt werden, wenn der Befristungsgrund im Vertrag gennant wird. Allein die Tatsache, dass eine Assistentin an einer Fachhochschule befristet weiterbeschäftigt wird, erfüllt ohne konkrete Angaben im Arbeitsvertrag über Aufgaben und Beschäftigung das Zitiergebot nicht.

 

Normenkette

HRG § 57f

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 12.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 527/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.08.2008 – 2 Ca 527/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin ist am 08.07.1974 geboren. Seit 01.04.2002 ist sie aufgrund befristeter Verträge als Assistentin in Fachbereich Modedesign der Fachhochschule D-Stadt beschäftigt.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Dienstvertrag vom 05.04.2002, in welchem die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft und Weiterbildung über die Beschäftigung von hauptberuflichen Assistenten an der Fachhochschule R.-P. vom 16.06.1993 als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Bezug genommen wurde. Weiter war vereinbart, dass der BAT im Ausnahme der Bestimmungen über die Eingruppierung gelten solle. Das Rechtsverhältnis war befristet vom 01.04.2002 bis 31.03.2007. Die Klägerin wurde mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Die im Vertrag in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift lag bei Vertragsabschluss der Klägerin in vollständigem Wortlaut vor.

In Abänderung des Dienstvertrages wurde am 10.09.2004 ein Änderungsvertrag abgeschlossen, wonach § 1 des ursprünglichen Vertrages ersetzt wurde, dass die Klägerin ab 11.09.2004 als nicht voll beschäftigte Angestellte (Assistentin) für die Zeit vom 11.09.2004 bis 16.01.2005 mit 16 Stunden und für die Zeit vom 17.01.2005 bis 16.07.2006 mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit als Angestellte zur Eigenvertretung im Rahmen ihrer Elternzeit weiterbeschäftigt wird. Weiter wurde vereinbart, dass ab 17.07.2006 das Dienstverhältnis entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 05.04.2002 weiter fortgesetzt wird.

Unter dem 10.05.2006 vereinbarten die Parteien einen weiteren Änderungsvertrag zum Dienstvertrag vom 05.04.2002, wonach § 1 durch die Vereinbarung ersetzt werde, dass die Klägerin ab 15.05.2006 als nicht voll beschäftigte Angestellte für die Zeit vom 15.05.2006 bis 14.11.2006 mit 16 Stunden befristet als Angestellte zur Eigenvertretung im Rahmen ihrer Elternzeit weiter beschäftigt wird. Weiter findet sich die Regelung, dass ab 15.11.2006 das Dienstverhältnis entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 05.04.2002 weiter fortgesetzt wird.

Mit Schreiben vom 27.02.2007, überschrieben mit „Antrag auf Verlängerung der befristeten Assistentenstelle” stellte die Klägerin den Antrag, den Arbeitsvertrag für die Assistenstelle um ein Jahr auf die im Hochschulgesetz unter § 56 Abs. 7 festgelegte maximale Höchstdauer von sechs Jahren zu verlängern. Der Antrag wurde vom Dekan des Fachbereichs Gestaltung befürwortet.

Die Parteien vereinbarten sodann unter dem 19.03.2007 einen Änderungsvertrag, der wörtlich lautet:

„Zwischen

dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Fachhochschule D-Stadt, (Arbeitgeber)

und

Frau C.,

Anschrift: C-Straße, C-Stadt,

geboren am 08.07.1974

wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 05.04.2002

in der Fassung des Änderungsvertrages vom 10.05.2006 folgender

Änderungsvertrag

geschlossen:

§ 1

(1) § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

Frau C.

wird ab 01.04.2007

als Teilzeitbeschäftigte

mit 50 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

bis zum 31.03.2008 weiterbeschäftigt.

Die Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründete dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

(2) Der Wortlaut zu § 1 und § 4 erhält folgende Fassung:

„Für das Arbeitsverhältnis gelten

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz jeweils gilt”

(3) Es wird – k e i n e – Nebenabrede vereinbart.

§ 2

Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.04.2007 in Kraft.”

Mit am 14.04.2008 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 05.04.2002 in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 04.03.2002 und in der F...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge