Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanwartschaft. unverfallbare. Gesamtversorgungsobergrenze. Änderung der Gesamtversorgungsobergrenze bei unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein aktuell noch beschäftigter Arbeitnehmer, der Inhaber einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft ist, kann ein Interesse i.S.v. § 256 I ZPO an der gerichtlichen Überprüfung einer neu geregelten Gesamtversorgungsobergrenze haben, obwohl diese Grenze von zukünftigen, derzeit noch nicht bezifferbaren Paramtern, wie z.B. dem letzten monatlichen Nettoeinkommen, abhängt.
2. Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine alte Gesamtversorgungsobergrenze führt der mit einer solchen Obergrenze regelmäßig auch verfolgte Zweck, dem Betriebsrentner den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandard in einem bestimmten Umfang im Ruhestand zu erhalten, bei der am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientierenden Neubestimmung der Gesamtversorgungsobergrenze nicht dazu, dass der Arbeitgeber die Last gestiegener Abgaben, die der Betriebsrentner gesetzlich zu tragen hat, übernehmen muss.
Normenkette
BGB § 313; ZPO §§ 256, 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 24.07.2008; Aktenzeichen 2 Ca 182/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.07.2008, Az.: 2 Ca 182/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die auf eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft anwendbare Gesamtversorgungsobergrenze.
Der Kläger, der am 16.07.1951 geboren wurde, arbeitet seit dem 22.01.1973 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter.
Die Beklagte verabschiedete am 22.12.1959 „Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der C, gültig ab 01.01.1957” (im Folgenden: RL 57; vgl. Bl. 7 ff. d.A.). Demnach gewährt die Beklagte ihren Arbeitnehmern als Zusatzversorgung Zuschüsse zu Arbeitnehmer-, Witwen- und Waisenrenten der Sozialversicherung.
§ 7 der RL 57 lautet:
„Als Rentenzuschuss wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60% des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1% bis zum Höchstsatz von 80% nach 30 Dienstjahren.
Der Rentenzuschuss ist jedoch nicht höher als das gesetzliche Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente (§ 6).”
Am 28.03.1980 fügte die Beklagte der bisher geltenden RL 57 nach dem letzten Satz von § 7 folgenden Zusatz (vgl. Bl. 21 d.A.) an:
„Dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr.”
Am 09.12.1986 schloss die Beklagte mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Zusatzversorgung (im Folgenden: BV 1986; vgl. Bl. 200 ff. d.A.), wobei Ziffer 2. dieser Betriebsvereinbarung wie folgt lautet:
„Diese Bestimmungen gelten uneingeschränkt für alle von der Regelung erfassten Mitarbeiter.
Für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis mit der C AG begründet haben und zu diesem Zeitpunkt mindestens das 20. Lebensjahr beendet hatten, wird bei einem Versorgungsfall jedoch mindestens der Zuschuss gewährt, der gegebenenfalls gewährt worden wäre, wenn der Versorgungsfall vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei dem jeweiligen Mitarbeiter – entsprechend seiner damaligen Voraussetzungen – eingetreten wäre. Ein namentliches Verzeichnis dieser Mitarbeiter ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.”
Die der BV 1986 beigefügte Namensliste enthielt auch den Namen des Klägers.
Mit Schreiben vom 03.12.1987 (Bl. 17 d.A.) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass für ihn seit dem 01.04.1980 eine Zusage für Leistungen der Alters-, Invalidität- und Hinterbliebenenversorgung nach der Altersversorgungsregelung der C AG vom 01.01.1957 bestehe.
In der Betriebsvereinbarung, welche die Beklagte mit dem Betriebsrat am 23.11.2006 abschloss (im Folgenden: BV 2006; vgl. Bl. 18 f. d.A.), wurde unter Ziffer 3.1 folgendes geregelt:
„Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22.12.1959 – RL 57 – bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22.12.1959 – RL 57 – mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ergebende Summe nicht höher sein darf, als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Liegt die Summe höher, wird die betriebliche Versorgung entsprechend gekürzt.”
Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass bei Erreichen des Versorgungsfalles ihm eine Versorgungsleistung nach der RL 57 zusteht, ohne die Einschränkungen aus der BV 2006.
Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf ...