Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung. Arbeitsvertrag, befristeter. Befristung, sachgrundlose. Irrtum. Neuabschluss. Verlängerung. Vertragsbedingungen. Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

Es stellt keinen Neuabschluss eines Arbeitsvertrages, sondern nur eine zulässige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages dar, wenn in dem schriftlichen Verlängerungsvertrag eine höhere Vergütung vom Arbeitgeber eingesetzt wird, da keine willentliche Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt, sondern nur ein Irrtum des Arbeitgebers.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1, 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen 8 Ca 1882/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 7 AZR 786/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2006, 8 Ca 1882/05, abgeändert:

Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93 %, der Beklagten zu 7 % auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2004 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.08.2004 (Bl. 4 – 7 d.A.) zu einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1.450,– Euro beschäftigt. Die Beklagte zahlte darüber hinaus an ihre Kraftfahrer eine monatliche Antrittsprämie von 50,– Euro in solchen Monaten, in denen der jeweilige Fahrer keine Fehlzeiten aufwies. Diese Antrittsprämie ist im Arbeitsvertrag des Klägers nicht erwähnt.

Unter dem 30.11.2004 haben die Parteien als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.08.2004 vereinbart, dass die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 30.06.2005 verlängert wird.

Noch während der Laufzeit dieses Vertrages einigten sich die Parteien darauf, dass die Befristung des Arbeitsvertrages erneut um sechs Monate bis zum 31.12.2005 verlängert wird. Sie haben daraufhin unter Benutzung des gleichen Vertragsformulars noch vor dem 30.06.2005 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 9 – 12 d.A.) abgeschlossen. Bei dem Gespräch, das diesem Vertragsabschluss vorausgegangen ist, haben sich die Parteien über eine Änderung der Lohnhöhe nicht unterhalten. Es war lediglich davon die Rede, dass der Vertrag zunächst befristet verlängert werden sollte, weil die Beklagte damals beabsichtigte, sich von anderen Fahrern zu trennen und der Kläger dann unbefristet übernommen werden sollte. Der Geschäftsführer der Beklagten entnahm aus den Lohnunterlagen, dass an den Kläger bis dahin eine Lohnsumme von 1.500,– Euro bezahlt worden ist und hat diesen Betrag als monatlichen Bruttolohn in den befristeten Arbeitsvertrag des Klägers übernommen. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem 01.07.2005 wie bisher lediglich einen Festlohn von 1.450,– Euro und die Antrittsprämie von 50,– Euro für diejenigen Monate, in denen der Kläger keine Fehlzeiten aufwies.

Nachdem die Beklagte eine Weiterbeschäftigung des Klägers aus betrieblichen Gründen abgelehnt hatte, begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der letzten Befristung.

Nach seiner Auffassung liege dem letzten Arbeitsvertrag keine wirksame Befristungsabrede zu Grunde, weil hier nicht lediglich das Befristungsende hinaus geschoben worden sei, sondern die Parteien die Arbeitsbedingungen inhaltlich verändert haben, indem der Lohn von 1.450,– Euro auf 1.500,– Euro erhöht worden sei. Es liege ein Neuabschluss eines Vertrages und keine bloße Verlängerung vor, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht unter § 14 Abs. 2 TzBfG falle. Außerdem habe die Beklagte ab dem 01.07.2005 nicht den vertraglich vereinbarten Lohn für 1.500,– Euro brutto, sondern lediglich 1.450,– Euro brutto vergütet und – soweit keine Fehltage vorgelegen haben – die Antrittsprämie. Auf diese habe er aber schon zuvor kraft betrieblicher Übung einen Anspruch gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 31.12.2005 nicht beendet ist.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,– Euro brutto zu bezahlen.
  3. Die Beklagte zu verurteilen, ihm bis zum 31.03.2006 noch 6,5 Tage restlichen Erholungsurlaub zu gewähren,

hilfsweise,

diesen Urlaub durch Geldzahlung abzugelten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung sei auch der letzte Vertrag wirksam zum 31.12.2005 befristet, weil eine rechtlich zulässige Verlängerung der zuvor befristet abgeschlossenen Verträge innerhalb des Zweijahreszeitraums von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorliege. Die Antrittsprämie sei auch im letzten halben Jahr vereinbarungsgemäß unter den dort genannten Bedingungen an den Kläger weiterbezahlt worden.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.02.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Befristung zum 31.12.2005 unwirk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge