Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Bruffovereinbarung. Nettolohnvereinbarung. Vergleich. Auslegung eines Vergleichs
Leitsatz (redaktionell)
Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht möglich.
Normenkette
BGB § 779
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 11.05.2007; Aktenzeichen 9 Ca 106/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 11.05.2007 – 9 Ca 106/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Abrechnungs- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen, sowie hilfsweise darüber, ob der zuvor zwischen den Parteien anhängige, rechtshängige und durch Vergleich abgeschlossene Rechtsstreit 9 Ca 401/06 fortzusetzen ist.
Der Kläger war bei dem Beklagten als Bäcker beschäftigt. Umfangreiche arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind durch einen Gesamtvergleich in dem Verfahren 9 Ca 401/06 am 15.09.2006 (Arbeitsgericht Ludwigshafen) beigelegt worden. Hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 – 51 d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 – 52 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen,
bei Abschluss des Vergleiches sei nie diskutiert worden, dass die Umzugszulage zu versteuern sei. Hinsichtlich des weiteren streitigen Sachvortrages des Klägers wird auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 52 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- Der Beklagte wird verurteilt, das Gehalt des Klägers für den Monat Oktober 2006 neu abzurechnen mit der Maßgabe, dass Umzugspauschale und Wohnungsüberlassung als Nettolohnvereinbarung berechnet und versteuert werden.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, den sich dann nach neuer Berechnung ergebenden Nettolohn an den Kläger auszuzahlen, mit der Maßgabe, dass eine Umzugspauschale ebenso wenig wie ein Mieterlass von der Lohnpfändung umfasst sind.
Hilfsweise:
- Der zwischen den Parteien am 15.09.2006 in dem Verfahren 9 Ca 401/06 abgeschlossene Vergleich wird widerrufen. Das Verfahren 9 Ca 401/06 wird fortgesetzt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
es sei gerade keine Nettolohnvereinbarung getroffen worden.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 11.05.2007 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Seite 3 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 – 56 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 11.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 10.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 06.08.2007 bis zum 10.09.2007 einschließlich verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Parteien und das Gericht hätten am 15.09.2006 im Ausgangsverfahren nach einer Lösung gesucht, die das Arbeitsverhältnis beende und dem Kläger, nicht seiner Gläubigerin, zu Geld verhelfe. Dies sei der Grund gewesen, warum er zur Abgeltung von Überstunden 8.000,00 EUR brutto bezahlt erhalte; damit sei für den Kläger ein Teilbetrag in die eigene Tasche gerettet gewesen. Weil zwischen den Parteien auch noch ein Mietverhältnis bestanden habe, sei beschlossen worden, die weiteren Zahlungen, die dem Kläger direkt hätten zufließen sollen, aus dem Arbeitsverhältnis herauszunehmen und ins Mietverhältnis zu verlagern (s. Ziffer 5 des Vergleiches); aus dem gleichen Grunde sei dem Kläger eine Umzugszulage von 5.000,00 EUR zugebilligt worden mit der Maßgabe, dass die Zahlung sofort fällig sei. Diese Pauschale habe ihm in bar zur freien Verwendung in die Hand gegeben werden sollen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.09.2007 (Bl. 86 – 92 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 11.05.2007 – 9 Ca 106/07 wird in der Kostenentscheidung aufgehoben, ansonsten wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, das Gehalt des Klägers für den Monat Oktober 2006 neu abzurechnen, mit der Maßgabe, dass Umzugspauschale und Wohnungsüberlassung als Nettolohnvereinbarung berechnet und versteuert werden.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem sich dann, nach neuer Berechnung ergebenden Nettolohn, an den Kläger auszuzahlen, mit der Maßgabe, dass die Umzugspauschale e...