Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K) nach § 7 des Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV). Ein Anspruch auf PZÜ-K für Zeiten der Berufsausbildung eines Kindes besteht nicht, wenn das Kind nach Abschluss der schulischen Ausbildung zunächst eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, dann den Wehrdienst ableistet und erst danach die berufliche Ausbildung beginnt
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Zahlung der PZÜ-K setzt nach § 7 Abs. 2 ÜTV u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung des § 16 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) einen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages gehabt hätte. Soweit § 16 Abs. 2 Nr. 3 AnTV voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG zusteht oder zustehen würde, ist nach der ab 01.01.1996 geltenden Regelung des Familienlastenausgleiches im Einkommensteuerrecht ausreichend, dass der Angestellte Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz erhält oder ihm dieses ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG zustehen würde.
2. § 7 Abs. 1 ÜTV enthält eine Stichtagsregelung, die dazu führt, dass einem Arbeitnehmer, der schon vor dem 31.12.1993 bei der Deutschen Bahn beschäftigt war und vor diesem Stichtag die maßgeblichen Voraussetzungen zur Zahlung der PZÜ-K erfüllte, kein Anspruch auf Zahlung der PZÜ-K mehr zusteht, wenn nach dem 31.12.1993 die maßgeblichen Voraussetzungen entfielen. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die weggefallene Voraussetzung wieder eintritt.
3. Ein Anspruch auf PZÜ-K für ein Kind für Zeiten der Berufsausbildung besteht nicht, wenn das Kind nach Abschluss der schulischen Ausbildung zunächst eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, dann den Wehrdienst ableistet und erst danach die berufliche Ausbildung beginnt.
Normenkette
TVG § 1; ÜTV § 7
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 26.11.1998; Aktenzeichen 8 Ca 256/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.11.1998 – 8 Ca 256/98 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach § 7 des Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur D. übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) für ihren Sohn M. einen Anspruch auf die kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K) für den Zeitraum Februar bis Dezember 1997 hat.
Die Klägerin war seit 1991 bei der D. als Übersetzerin beschäftigt. Sie wurde infolge der Neuordnung des Eisenbahnwesens vom Bundeseisenbahnvermögen zur D. übergeleitet. Der vormals zur D. gehörende Geschäftsbereich der Beklagten wird von dieser seit 01.06.1999 in der Rechtsform einer eigenständigen GmbH weitergeführt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft beiderseitiger Verbands Zugehörigkeit den für die D. abgeschlossenen Tarifverträgen.
Die Klägerin ist Mutter zweier Söhne. Der ältere Sohn M. ist am 25.09.1976 geboren. Er besuchte bis 30.04.1995 die Schule. Ab 01.05.1995 nahm er eine Arbeit auf und leistete anschließend bis 31.01.1997 den Wehrdienst ab. Im Monat Februar 1997 bezog er Arbeitslosengeld und nahm sodann am 01.03.1997 eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner auf.
Bis zum 30.04.1995 erhielt die Klägerin für den Sohn M. Kindergeld und von der Beklagten die kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K). Nach Beendigung des Wehrdienstes, also seit Februar 1997, erhielt die Klägerin wiederum Kindergeld für ihren Sohn M.. Im August 1997 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ab Februar 1997 auch die PZÜ-K zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch für die Zeit von Februar 1997 bis Dezember 1997 in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 984,61 DM brutto weiter.
§ 7 des ÜTV lautet:
„Kinderbezogene persönliche Zulage
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
Ausführungsbestimmungen
Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
Satz 1 gilt auch, wenn einer anderen Person für dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes zustehen.
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers oder einer anderen Person auch außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger Regelungen entsprechende kinderbezogene...