Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksame Befristung zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin. Ausschluss mit Entfristungsrügen bei verspäteter Geltendmachung in der Berufungsinstanz
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 17 Satz 2 TzBfG ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen kann, die sie innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat; ein Verstoß gegen die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG oder die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats ist daher nach rechtzeitiger Klageerhebung aus anderen Gründen spätestens innerhalb der verlängerter Anrufungsfrist der §§ 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG geltend machen.
2. Die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG bedeutet nicht, dass das Arbeitsgericht von sich aus alle denkbaren Unwirksamkeitsgründe von Amts wegen abfragen muss, sondern knüpft an die konkrete prozessuale Situation an, sodass sie erst dann eintritt, wenn aus dem Parteivortrag konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass andere Unwirksamkeitsgründe erkennbar in Betracht kommen.
Normenkette
BEEG § 21; KSchG § 6; TzBfG § 14 Abs. 1, 4, § 17 S. 2, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; KSchG § 6 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 05.09.2013; Aktenzeichen 8 Ca 876/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 5.9.2013, Az.: 8 Ca 876/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die Klägerin war seit dem 14.02.2008 bei dem beklagten Land auf der Grundlage von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen, wobei allerdings nur drei dieser Verträge eine zeitliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses beinhalten, als Lehrkraft im Fach Sport an einem Gymnasium beschäftigt.
Der letzte, vom 26.06.2009 datierende Arbeitsvertrag enthält in § 1 u.a. folgende Bestimmung:
"Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Elternzeit der Studienrätin S., längstens bis zum 01.07.2010."
Die in § 1 des Arbeitsvertrages genannte Lehrkraft S. befand sich seinerzeit in Elternzeit, die ihr mit Schreiben der A., T. vom 22.04.2008 für den Zeitraum über den 31.07.2008 hinaus bis zum 01.07.2010 bewilligt worden war.
Die Studienrätin S. hatte vor Beginn ihres Mutterschutzes/ihrer Elternzeit mit vollem Deputat (24 Wochenstunden) in den Fächern Sport, Biologie und Französisch unterrichtet. Die Klägerin wurde vertragsgemäß mit 24 Wochenstunden im Fach Sport beschäftigt.
Die Klägerin erschien am Freitag, dem 02.07.2010, an ihrem Arbeitsplatz und unterrichtete. Am Montag, dem 05.07. und Dienstag, dem 06.07.2010, war die Klägerin nicht in der Schule. Am 07.07.2010 überreichte ihr der Schulleiter einen Vertrag zur Unterzeichnung, der den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 02.07.2010 bis 22.06.2011 beinhaltete. Dieses Vertragsangebot hat die Klägerin nicht angenommen.
Mit ihrer am 21.07.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, die Befristung ihres Arbeitsvertrages sei nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, da sie eine andere Fächerkombination als die Studienrätin S. unterrichte. Bereits bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages sei für das beklagte Land zu erkennen gewesen, dass die Studienrätin S. nicht mehr in den rheinland-pfälzischen Schuldienst zurückkehren werde, da sie einen Wechsel in ein anderes Bundesland beantragt habe. Des Weiteren bestehe beim beklagten Land ein ständiger Vertretungsbedarf an Lehrkräften. Nicht zuletzt deshalb bestünden gegen die Wirksamkeit der Befristung auch europarechtliche Bedenken. Durch die Entgegennahme ihrer Arbeitsleistung am 02.07.2010 sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 01.07.2010 beendet ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.07.2010 hinaus unbefristet fortbesteht,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Angebot der Klägerin auf Abschluss und Fortsetzung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses seit dem 02.07.2010 zuzustimmen.
Das beklagte Land hat beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.09.2013, auf dessen Tatbestand (Bl. 307 bis 309 d.A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 310 bis 316 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 01.10.2013 zugestellte Urteil am 25.10.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 18.11.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.12.2013 begründet.
Die Klägerin macht im W...