Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte. Erlöschen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer vorgezogenen Zweidrittel-Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich entfällt nach § 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Dies ist auch dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenze des Arbeitnehmers die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer 2/3 Teilrente nach §§ 36 Satz 2,34 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. c iVm. § 42 Abs. 1 und 2 SGB VI besteht.
Normenkette
SGB VI §§ 34, 36, 42; TV SozSich §§ 4, 8; SGB VI § 34 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c), § 36 S. 2, § 42 Abs. 1-2; TV SozSich § 4 Nr. 1 Buchst. a), § 8 Nr. 1 Buchst. c)
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 01.10.2014; Aktenzeichen 5 Ca 372/14) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01. Oktober 2014 - 5 Ca 372/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich).
Der am 30. Mai 1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. März 1977 bis 30. April 2013 bei den US-Stationierungsstreitkräften in P als Elektrotechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zumindest kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des TV AL II und der TV SozSich Anwendung. Bei einer Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppe C5a/E bezog der Kläger zuletzt ein tarifliches Grundgehalt von 3.299,81 Euro. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. April 2013 durch arbeitgeberseitige Kündigung nebst Zahlung einer Sozialplanabfindung wegen der Schließung der Dienststelle des Klägers. Vom 01. Mai bis 31. Oktober 2013 war der Kläger in der Transfergesellschaft der US-Streitkräfte beschäftigt. Vom 01. November 2013 bis 30. April 2014 bezog er Arbeitslosengeld I. Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 01. Mai 2013 monatlich Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TVSozSich in Höhe von zuletzt - ohne Berücksichtigung des Zuschusses für die Gruppenversicherung - 2.232,83 Euro brutto.
Im TV SozSich heißt es auszugsweise wie folgt:
§ 4
Überbrückungsbeihilfe
1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt
a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit ...
...
Protokollnotiz zu Ziffer 1a:
Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.
...
§ 8
Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter
Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse
1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten,
...
c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ..."
Der Kläger, der sich im Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit auf verschiedene Stellen beworben hatte, zeigte der Beklagten an, dass er ab 01. April 2014 ein Arbeitsverhältnis mit der Firma M P T GmbH in Dahn begründet habe und legte einen vom 01. April 2013 datierenden, nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag vor (Bl. 37 f. d. A.), nach dessen Wortlaut der Kläger zum angegebenen Zeitpunkt bei einer Bruttomonatsvergütung von 900,00 Euro und einer regelmäßigen Arbeitszeit von 21,5 Wochenstunden als Mitarbeiter in Werkstatt, Büro und Lager eingestellt sein sollte.
Die individuelle Hinzuverdienstgrenze des Klägers bei Bezug einer 2/3-Teilrente nach § 42 SGB VI beträgt 1.361,52 Euro monatlich. Mit Vollendung des 63. Lebensjahrs könnte er daher ab 01. Juni 2014 trotz des von ihm angegebenen Verdienstes bei der Firma M P T GmbH eine 2/3 Rente beantragen und beanspruchen. Ab 01. Juni 2014 stellte die Beklagte die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe an den Kläger ein.
Der Kläger hat am 03. Juli 2014 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch über den 31. Mai 2014 hinaus Überbrückungsbeihilfe nach dem TVSozSich zu zahlen. Im Lauf des Verfahrens erster Instanz hat er zudem die Überbrückungsbeihilfe für die Monate Juni, Juli und August 2014 beziffert eingeklagt.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der von der Beklagten außergerichtli...