Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung. Gesamtzusage. Tariflohnerhöhung. Übertarifliche Zulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf übertarifliche Zulagen zulassen wollen. Dies gilt auch im Fall einer Gesamtzusage.

 

Normenkette

BGB § 133

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 11.03.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1462/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen 5 AZR 941/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 11.03.2008 – Az: 6 Ca 1462/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger gehört zu den gewerblichen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Jahre 1997 aufgrund eines Betriebsinhaberwechsels von der Y. AG auf die M. GmbH bzw. letztlich auf die Beklagte übergegangen sind. Zu dem Gesamtarbeitsentgelt des Klägers gehört u.a. eine Zulage, die ihm bis zum Mai 2000 ohne Widerrufsvorbehalt gewährt worden war. Mit einem Schreiben aus Mai 2000 (Bl. 48 d.A.) teilte die M. GmbH dem Kläger die Zusammensetzung seines Monatslohnes ab dem 01.05.2000 mit. In dieser Lohnmitteilung heißt es u.a.:

Monatsgrundlohn entspr. Arbeitswertgruppe 6

DM

2.823,00

Leistungszulage

Prozente: 13,00

DM

367,00

Freiwillige Zulage *)

DM

1.150,00

Gesamt-Monatslohn

DM

4.340,00.

Die Fußnote zu der Position „Freiwillige Zulage *)” lautet wie folgt:

„Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch auf die Zukunft besteht. Diese Leistungen sind ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen anrechenbar.”

Mit Datum vom 09.06.2000 kam die folgende, von der Personalreferentin I. Sch. unterschriebene Erklärung im Betrieb zum Aushang:

„Aushang

Betrifft die Lohnmitteilungen zum 01.05.00

Der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der „freiwilligen Zulage”,

trifft für die gewerblichen Mitarbeiter die von der Y. AG zu M. übernommen wurden, nicht zu.”

Mit dem Schreiben von Juni 2003 (Bl. 51 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Gesamt-Brutto-Arbeitsentgelt von EUR 2.396,84 ab dem 01.06.2003 wie folgt zusammensetzte:

”Grundlohn

1.558,72 EUR

Leistungszulage

202,63 EUR

Freiwillige, jederzeit anrechenbare Zulage

635,49 EUR”.

Mit der Entgeltmitteilung von April 2004 (Bl. 50 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Gesamt-Brutto-Arbeitsentgelt von EUR 2.432,79 ab dem 01.04.2004 wie folgt zusammensetzte:

”Grundlohn

1.582,10 EUR

Leistungszulage

205,67 EUR

Freiwillige, jederzeit anrechenbare Zulage

645,02 EUR”.

Mit der Entgeltmitteilung von März 2005 (Bl. 49 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Gesamt-Brutto-Arbeitsentgelt von 2.481,45 EUR ab dem 01.03.2005 wie folgt zusammensetzte:

”Grundlohn

1.613,74 EUR

Leistungszulage

209,79 EUR

Freiwillige, jederzeit anrechenbare Zulage

657,92 EUR”.

Mit dem Schreiben vom 07.06.2005 (Bl. 7 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein monatliches ERA-Gesamtentgelt von 2.481,45 EUR ab dem 01.07.2005 u.a. wie folgt zusammensetzte:

”… Monatliches ERA-Tarifentgelt

1.870,00 EUR

Freiw. jederz. widerrufl. und auf

611,45 EUR

Tariferhöhung anrechenbare

übertarifliche Zulage

Monatliches ERA-Gesamt-Entgelt

2.481,45 EUR.

…”.

Mit dem Schreiben vom 26.06.2006 (Bl. 8 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein monatliches ERA-Gesamtentgelt von 2.481,45 EUR ab dem 01.06.2006 u.a. wie folgt zusammensetzte:

”… Monatliches ERA-Tarifentgelt

1.926,10 EUR

freiw. jederz. widerrufl. und auf

555,35 EUR

Tariferhöhung anrechenbare

übertarifliche Zulage

…”.

Mit dem Schreiben vom 08.06.2007 (Bl. 9 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein monatliches ERA-Gesamtentgelt von 2.481,45 EUR ab dem 01.06.2007 u.a. wie folgt zusamensetzte:

”… Monatliches ERA-Tarifentgelt

2.004,20 EUR

freiw. jederz. widerrufl. und auf

477,25 EUR

Tariferhöhung anrechenbare

übertarifliche Zulage

…”.

Bereits mit dem Schreiben vom 01.06.2007 (Bl. 10 d.A.) hatte die Beklagte dem Kläger u.a. mitgeteilt:

„… Sofern über das ERA-Tarifentgelt hinaus sonstige anrechenbare und freiwillige übertarifliche Entgeltbestandteile gezahlt werden, wird die Erhöhung auf diese angerechnet. Bei der pauschalen Einmalzahlung wird ebenfalls eine vollständige und gleichmäßige Anrechnung auf freiwillige übertarifliche Entgeltbestandteile erfolgen …”.

Die dem Kläger für Juni 2007 erteilte Entgeltabrechnung (Bl. 11 d.A.) weist u.a. folgende Abrechnungspositionen aus:

„…

Einmalzahl. 04/2007 …

200,00 (EUR)

frw. Zulage 04/2007 …

200,00 –

Einmalzahl. 05/2007 …

200,00

frw. Zulage 05/2007 …

200,00 –

…”.

Mit dem Anwaltsschreiben vom 04.07.2007 (Bl. 12 d.A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte und gab als „Grund” an: „die fehlerhafte Lohn- und Gehaltsabrechnung seit Einführung des ERA am 01.07.2005”. Auf das Schreiben vom 04.07.2007 (Bl. 12...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge