Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltung des Arbeitsplatzschutzgesetzes für herangezogene Teilnehmer des freiwilligen Wehrdienstes. Anspruch auf Weiterbeschäftigung für Soldat auf Zeit. Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen Soldaten auf Zeit besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
2. § 16a ArbPlSchG findet keine analoge Anwendung auf Eignungsübungen.
Normenkette
ArbSchG § 16a; EÜG § 3; ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 12.12.2019; Aktenzeichen 9 Ca 1869/19) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2019, Az.: 9 Ca 1869/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der 1975 geborene Kläger war seit 2007 als Verkaufsfahrer gegen ein Einkommen in Höhe von zuletzt 2.900,00 Euro brutto monatlich bei der Beklagten beschäftigt, einer Vertriebsgesellschaft zum Direktvertrieb von Tiefkühllebensmitteln, und ihrer Rechtsvorgängerin. Mit Schreiben vom 13.11.2018, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen wird, unterrichtete die Bundeswehr die Beklagte über die Einberufung des Klägers zu einer Eignungsübung ab 02.01.2019. Das Schreiben hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
den bei Ihnen beschäftigten Herr A., geboren am 09.08.1975, habe ich zu einer Eignungsübung ab 02.01.2019 in die Bundeswehr einberufen. gemäß § 1 (1) des Eignungsübungsgesetzes vom 20.01.1998 (BGBI, I, Seite 13) gebe ich hiervon Kenntnis. Während der Eignungsübung ruht das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 4 Monaten. Das Nähere bitte ich dem Eignungsübergangsgesetz bzw. dem beigefügtem Merkblatt zu entnehmen.
Das Ende der Eignungsübung teilt Ihnen die zuständige Beschäftigungsdienststelle rechtzeitig mit. Ich bitte Sie, diese Mitteilungen entsprechend zu ergänzen und sie dann der zuständigen Krankenkasse zuzusenden. "
Nach Antritt dieser Eignungsübung erhielt der Kläger am 29.03.2019 von der Bundeswehr eine schriftliche "Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses", hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen wird, die unter anderem folgenden Inhalt hat:
"Sehr geehrter Herr Obermaat A.
Aufgrund Ihrer Verpflichtungserklärung vom 18.11.2018 wird Ihre Dienstzeit auf 02 Jahre, 06 Monate, 00 Tage festgesetzt.
Sie rechnet ab 02.05.2019 (Tag der wirksamen Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit)
Auf diese Zeit werden Ihnen folgende Wehrdienstzeiten, die Sie bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in der Bundeswehr geleistet haben, angerechnet: Soweit vorhanden werden bereits bestehende Nachdienverpflichtungen der Berufungszeit hinzugerechnet.
01.03.1999 - 31.08.1999 Soldat auf Zeit
02.01.2019 - 01.05.2019 Eignungsübender
Ihre Dienstzeit endet demnach mit Ablauf des 01.01.2021."
Tatsächlich hat sich der Kläger für die Zeit nach Ablauf der am 01.05.2019 beendeten Eignungsübung von der Bundeswehr als freiwilliger Soldat verpflichten lassen und wurde deshalb ab 02.05.2019 bis 01.01.2021 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Der Kläger hat mit E-Mail vom 05.06.2019, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 21 d. A. Bezug genommen wird, dennoch der Beklagten mitteilen lassen, am 30.06.2019 werde seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit enden.
Der Kläger hat vorgetragen,
das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ruhe lediglich für die Dauer seiner Verpflichtung als Soldat auf Zeit bis einschließlich 01.01.2021. Es bestehe aber unbeschadet dessen fort.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01. Juli 2019 gemäß dem Arbeitsvertrag vom 31.05.2007 als Verkaufsfahrer weiter zu beschäftigen, und
- hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sich in einem ruhenden Zustand gemäß § 16 a ArbPlSchG befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe aufgrund gesetzlicher Anordnung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EÜG geendet. Dadurch, dass der Kläger sich im unmittelbaren Anschluss an seine viermonatige Eignungsübung als freiwilliger Soldat bei der Bundeswehr verpflichtet habe und aufgrund dessen bei den Streitkräften verblieben sei, sei das Arbeitsverhältnis nach dieser Maßgabe mit Ablauf der Eignungsübung, also am 01.05.2019 beendet worden. Die Auffassung des Klägers, das Arbeitsverhältnis bestehe aufgrund von § 16a ArbPlSchG weiter ruhend fort und sei nicht aufgrund von § 3a EÜG beendet worden, treffe nicht zu. Vielmehr stelle sich das EÜG als lex specialis gegenüber dem ArbPlSchG dar. Bei dem Kläger handele es sich um einen sonstigen Freiwilligen, der unmittelbar in Anschluss an eine Eignungsübung als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr eingetreten sei. § 16a ArbPlSchG sei folglich nicht anwendbar.