Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle. Bindungsklausel. Sonderzahlung. Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Rückzahlungsklausel, die einen Betrag von 100 Euro bis zu einem Monatsgehalt betrifft und an ein Ausscheiden des Arbeitnehmers „vor dem 01.04. des nachfolgenden Jahrs” anknüpft, ist nach § 307 BGB unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 307, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.08.2008; Aktenzeichen 5 Ca 708/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 18.08.2008 – Az: 5 Ca 708/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von 1000,00 EUR brutto (nebst Zinsen).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18.08.2008 – 5 Ca 708/08 – (dort S. 2 ff. = Bl. 64 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors – 5 Ca 708/08 – hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1000,00 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen. In den Entscheidungsgründen bezieht sich das Arbeitsgericht u.a. auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.07.2007 – 6 Sa 315/07 –.

Gegen das ihr am 22.08.2008 zugestellte Urteil vom 18.08.2008 – 5 Ca 708/08 – hat die Beklagte am 22.09.2008 Berufung eingelegt und die Berufung – innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 23.10.2008, Bl. 91 d.A.) – am 17.11.2008 mit dem Schriftsatz vom 17.11.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.11.2008 (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen.

Dort weist die Beklagte u.a. unter Bezugnahme auf von ihr zitierte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass das BAG mehrfach entschieden hat, dass die Rückzahlung einer Gratifikation zu einem bestimmten Stichtag auch für den Fall einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung zulässig sei. Bei dem Weihnachtsgeld handele es sich um eine Gratifikation mit Mischcharakter, die nur zum Teil Entgelt für vergangene Leistung darstelle und darüber hinaus auf die Betriebstreue für die Zukunft abstelle. Das vom Arbeitsgericht zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz widerspreche der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BAG. Die Beklagte verweist darauf, dass vorliegend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Sphäre des Klägers gelegen habe, – habe dieser doch (– insoweit unstreitig –) die Kündigung nicht einmal durch Kündigungsschutzklage angefochten; dass die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe zurückzuführen gewesen sei, behaupte nicht einmal der Kläger. Die Beklagte führt auf den Seiten 3 und 4 der Berufungsbegründung weiter dazu aus, dass die Ziffer 5.3 des Arbeitsvertrages im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG stehe, – eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sei nicht gegeben.

Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 02.02.2009 (Bl. 126 d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 18.08.2008 – 5 Ca 708/08 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 19.12.2008 (Bl. 118 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage – jedenfalls im Ergebnis – zu recht stattgegeben.

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, dort Ziffer 5, 5.3, verpflichtet, dem Kläger 1.000,00 EUR brutto zu zahlen.

1. Die Beklagte hat dem Kläger die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgratifikation; von den Parteien und vom Arbeitsgericht [auch] „Weihnachtsgeld” genannt) mit der Gehaltsabrechnung für November 2007 gezahlt. Die seinerzeitige Zahlung erfolgte mit Rechtsgrund „cum causa”), denn seinerzeit (im Zeitpunkt der Auszahlung) bestand das Arbeitsverhältnis ungekündigt.

Die mit der Gehaltsabrechnung für Januar 2008 erfolgte Nachberechnung/Verrechnung der Jahressonderzahlung „Weihnachtsgeld”) ist nicht rechtmäßig. Sieht man einmal von § 394 BGB in Verbindung mit § 850c ZPO nebst der Anlage (Lohnpfändungstabelle) zu § 850c ZPO ab, wäre eine derartige Verrechnung/Aufrechnung nur dann rechtmäßig gewesen, wen...

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