Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahlkriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG. Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren zur Stellenbesetzung. Ingenieursstudium als formale Bewerbungsvoraussetzung
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund der zu erwartenden Aufgaben für die ausgeschriebene Stelle ein formaler Abschluss eines Ingenieursstudiums Fachrichtung Bauingenieurswesen verlangt wird. Wird diese Ausbildungsqualifikation nicht erfüllt, scheidet eine Teilnahme am Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG aus.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 09.06.2021; Aktenzeichen 4 Ca 1332/20) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin im Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als "Ingenieurin/Ingenieur (FH-Diplom/Bachelor) - Bauingenieurwesen" zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist seit 1996 bei der Beklagten im Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) in A-Stadt tätig. Sie ist staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau (Bl. 17 d. A.) und war zuvor von 1991 bis 1996 als Bautechnikerin in einem Architekturbüro tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beklagten im WSA A-Stadt war sie bis 2015 als Bautechnikerin im Sachbereich 4 für Neubau- und Sanierungsprojekte an den Wasserstraßen Mosel und Neckar verantwortlich. Begleitend zu ihrer Tätigkeit im WSA A-Stadt schloss die Klägerin im Jahr 2005 ein Studium der angewandten Geographie, Schwerpunkt Raumentwicklung, als Diplom-Geographin ab (Bl. 14 d. A.). Seit 2015 hat die Klägerin die Leitung des Bereiches "Wasserstraßenüberwachung" im Fachgebiet Schifffahrt inne. Ihr obliegt dabei die Beurteilung von Vorhaben anderer öffentlicher Verwaltungen und sonstiger Dritter an der Wasserstraße Mosel. Sie ist verantwortlich für die Prüfung u.a. von Planfeststellungsverfahren und Raumordnungsverfahren sowie von Vorhaben des Landschaftsschutzes und der Naturschutzplanung und sie erteilt strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen. Der Dienstposten der Wasserstraßenüberwachung, der mit der Entgeltgruppe 11 TVöD bewertet ist, wurde der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 2016 übertragen; auf die von der Klägerin vorgelegte Dienstpostenbewertung (Anlage K12 = Bl. 72 - 81 d. A.) wird verwiesen.
Im Oktober 2020 schrieb die Beklagte die streitgegenständliche Stelle wie folgt aus:
"(...)
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel- Saar- Lahn, Standort A-Stadt sucht für Neubauprojekte an der Bundeswasserstraße Mosel, insbesondere den Bau der 2. Schleusenkammern, Vorhäfen und Liegestellen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in Vollzeit, unbefristet eine/einen
Ingenieurin / Ingenieur (FH - Diplom / Bachelor) - Bauingenieurwesen (m/w/d)
für die Bereiche Planfeststellung, Tief- und Massivbau.
Der Dienstort ist A-Stadt.
Referenzcode der Ausschreibung 20201624_0001
Ihre Aufgaben
- Aufstellen von Planfeststellungsunterlagen
- Betreuung von Planfeststellungsverfahren
- Entwurfsaufstellung für kleinere Baumaßnahmen
- Ausschreibung und Betreuung von Ingenieurverträgen
- Vergabe und Betreuung von Bauleistungen
Ihr Profil
Zwingende Anforderungskriterien:
- Abgeschl. Studium als Ingenieurin / Ingenieur (m/w/d) (FH-Diplom / Bachelor) Fachrichtung Bauingenieurwesen
(...")
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Stellenausschreibung (Bl. 91 d. A.) verwiesen.
Die ausgeschriebene Stelle, die den Dienstposten PE3 beim WSA Mosel-Saar-Lahn, Standort A-Stadt, betrifft, wurde von der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen tariflich nach der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1, Teil III, Abschnitt 25 der Entgeltordnung Bund bewertet; im Übrigen wird auf die vorgelegte Dienstpostenbewertung (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. April 2021 = Bl. 52 - 62 d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 bewarb sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle. Auf ihre telefonische Nachfrage vom 6. November 2020 wurde ihr mitgeteilt, dass sie mangels abgeschlossenen Studiums als Bauingenieurin nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werde. Am 12. November 2020 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sie die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beabsichtige, soweit die Beklagte nicht bis zum 16. November 2020 zusagen würde, auf die endgültige Stellenbesetzung bis zu einer gerichtlichen Klärung zu verzichten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2020 ab. Am 18. November 2020 erfolgte die Personalratsanhörung und am 19. November 2020 unterzeichnete die Konkurrentin einen Änderungsvertrag, dessen Regelungen ab dem 1. Dezember 2020 gelten sollten. Das Arbeitsgericht Trier erließ am 25. November 2020 auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung (4 Ga 13/20), mit der der Beklagten unter...