Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsbeihilfe. Angebot einer Beschäftigungsmöglichkeit, die außerhalb des Einzugsbereiches des Anhang 0 = TVAL II liegt
Leitsatz (amtlich)
Einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe kann der ausgeschiedene Mitarbeiter dann nach § 2 Nr. 3 TV-Soz. Sicherheit nicht geltend machen, wenn ihm zuvor eine andere Beschäftigung angeboten worden ist, die nicht im Einzugsbereich des Anhang 0 zum TVAL II angesiedelt, aber von der Tätigkeit/Vergütung her vergleichbar ist. § 2 Nr. 3 TV-Soz. Sicherheit verweist nämlich nur auf Nr. 3 ff. und nicht auch auf § 1 Nr. 2 KSch-TV, weswegen die „anderweitige zumutbare Verwendung” tariflich fixiert ist.
Normenkette
TV-Soziale Sicherung (TASS) § 2 Nr. 3; KSchutz TV § 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 30.05.1996; Aktenzeichen 7 Ca 249/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 30.05.1996 – Az.: 7 Ca 249/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine tarifvertraglich vorgesehene Überbrückungsbeihilfe zusteht.
Die am 18.03.1947 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1968 mit einer Unterbrechung (01.07.1970 – 16.05.1976) bei den US-Stationierungsstreitkräften in P. als kaufmännische Angestellte (Vertragsabwicklung) beschäftigt, wobei kraft vertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) für anwendbar erklärt waren.
Das Kündigungsschutzverfahren, welches die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 27.06.1994 führte, endete mit einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht, wobei die Klägerin das Angebot auf Weiterbeschäftigung am neuen Beschäftigungsort M. K. abgelehnt hatte.
Die Klägerin hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden und bezieht seit 01. Januar 1995 Arbeitslosengeld. Nachdem die Beklagte die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe ab 01.01.1995 abgelehnt hatte, hat die Klägerin mit der beim Arbeitsgericht am 02.02.1996 eingereichten Klage die Zahlung dieser Leistung gefordert.
Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen,
die angebotene Weiterbeschäftigung sei deshalb nicht zumutbar gewesen, weil der vorgesehene Beschäftigungsort nicht innerhalb des Bereiches, welcher im Anhang 0 zum TVAL II beschrieben sei, liege. Die weiteren tarifvertraglichen Voraussetzungen, wie Lebensalter und Dauer der Beschäftigung und Kündigungsgrund (Truppenabbau) seien gegeben, so daß ihr ein Anspruch nach dem TV Soziale Sicherung zustünde. Die Beklagte könne sich nicht auf die Regelung § 2 Ziff. 3 Satz 2 TaSS berufen, wonach jede anderweitige Verwendung i.S.d. § 1 Ziff. 3 ff. des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16.12.1996 als zumutbar gelte, weil § 1 Ziff. 3 des Kündigungsschutz TV ausdrücklich auf § 1 Ziff 2 c Kündigungsschutz TV Bezug nehme, wo geregelt sei, daß der zur Kündigung anstehende Arbeitnehmer vorrangig innerhalb des Einzugsbereiches seines Beschäftigungsortes unterzubringen sei. Dies sei bei der Klägerin nicht erfolgt.
Die US-Stationierungsstreitkräfte hätten der Klägerin einen anderen Arbeitsplatz zuweisen können, was auch in der erstinstanzlichen Entscheidung zum Erfolg der Kündigungsschutzklage geführt habe.
Das im Rahmen der Änderungskündigung unterbreitete Angebot sei deshalb unzumutbar, weil bei der Frage, welche Beschäftigung angeboten werden müsse, nicht unberücksichtigt bleiben könne, daß in K. ein gleichartiger und gleichwertiger Arbeitsplatz frei gewesen sei. Das Nichtanbieten dieses Arbeitsplatzes führe zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung, weswegen ein Weiterbeschäftigungsangebot i.S.d. § 1 Ziff. 3 TaSS nicht erfolgt sei.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab dem 01. Januar 1995 Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TaSS) zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im wesentlichen ist dies damit begründet worden,
daß ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe deshalb nicht gegeben sei, weil eine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TVAL II im Rahmen des Änderungskündigungsschreibens angeboten worden sei. Der Geltungsbereich dieser Vorschrift sei gerade nicht deckungsgleich mit demjenigen, der sich aus dem Anhang 0 zum TVAL II ergäbe.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 30.05.1996 die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß der Klägerin im Wege der Änderungskündigung ein zumutbares Angebot deshalb gemacht worden sei, weil darunter jede anderweitige Verwendung i.S.d...