Entscheidungsstichwort (Thema)
Jubiläumsgeld. Jubiläumsgeld im öffentlichen Dienst. unbegründete Zahlungsklage bei Ausscheiden des Arbeitnehmers mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes nach § 23 Abs. 2 TVöD setzt über die Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit hinaus voraus, dass das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der Beschäftigungszeit (noch) besteht, da nach dem Wortlaut nur "Beschäftigte" ein Jubiläumsgeld erhalten; endet ein Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit, ist der Arbeitnehmer nicht mehr "Beschäftigter" im Sinne der Tarifnorm mit der Folge, dass ein Anspruch auf Jubiläumsgeld nicht entsteht.
Normenkette
TVöD §§ 23, 23 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 15.11.2012; Aktenzeichen 8 Ca 954/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.11.2012 - 8 Ca 954/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes.
Der 1947 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.03.1972 bis zum 29.02.2012 als Angestellter beschäftigt. Ab dem 01.01.2009 befand er sich in der passiven Phase der Altersteilzeit.
Gemäß § 2 des zwischen den Parteien unter dem 27.03.1973 geschlossenen Arbeitsvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 6 f. der Akte Bezug genommen wird, bestimmte sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) vom 23.02.1961 und dem diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden Fassung". Mit Beschluss der Bistums-Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) C-Stadt zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06.2006 (Bl. 8 ff. d.A.) wurden die Regelungen des TVöD (VKA) dem kirchlichen Arbeitsvertragsrecht zugrunde gelegt, soweit die Bistums-KODA keine abweichenden Beschlüsse fasst. Im Hinblick darauf sind beide Parteien übereinstimmend der Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers (zuletzt) die Vorschriften des TVöD (VKA) in der KODA-Fassung Anwendung fanden.
Mit seiner am 05.06.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch Zahlung eines Jubiläumsgeldes gemäß § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) KODA-Fassung in Höhe von 1.000,00 Euro geltend gemacht.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes sei begründet, da er die erforderliche Beschäftigungszeit von 40 Jahren bei der Beklagten vollendet habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Jubiläumsgeld zu, da das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit geendet habe.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.11.2012 (Bl. 68 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.11.2012 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. dieses Urteils (= Bl. 70 f. d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 20.11.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2012 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 21.01.2013, begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Ansicht des Arbeitsgerichts, Voraussetzung für die Zahlung des Jubiläumsgeldes sei, dass an dem Tag, der der Vollendung der vierzigjährigen Dienstzeit nachfolge, das Arbeitsverhältnis noch bestehen müsse, könne bei richtiger Auslegung des § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) nicht gefolgt werden. Insoweit sei nämlich ausschließlich die in der Tarifnorm enthaltene Formulierung "bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren" maßgebend. Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, es fehle vorliegend nicht die letzte Sekunde an der Vollendung der erforderlichen Dienstzeit, sondern an der ersten Sekunde des Jubiläumstages, so sei nicht ersichtlich, woraus sich dies ergeben solle. Der Wortlaut der Tarifnorm liefere diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen führe das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis auch nicht zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Der unbefangene Arbeitnehmer, der eine derart lange Beschäftigungszeit von 40 Jahren in einem Arbeitsverhältnis erreicht habe, könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm nur deshalb das Jubiläumsgeld nicht zustehen solle, weil am Tag nach Vollendung der Beschäftigungszeit kein Arbeitsverhä...