Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 27.01.2000; Aktenzeichen 5 Ca 1380/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasSchlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom27.01.2000, Az.: 5 Ca 1380/98, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung.
Wegen des unstreitigen Tatbestandes, der Prozessgeschichte und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zusammenfassende Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 27.01.2000 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 177 bis 180 d.A.) gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 16.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie bezüglich ihrer Altersversorgung so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn in der Zeit vom 01.03.1988 bis zum 30.06.1998 die gemäß Arbeitsvertrag vom 02.03.1988 vereinbarten Beiträge zur Altersversorgung gezahlt worden wären.
Die Beklagte hat beantragt,
den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 16.12.1999 zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat mit Schlussurteil vom 27.01.2000 (Bl. 176 ff. d.A.) den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 16.12.1999 zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der von der Klägerin zuletzt geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von Beiträgen, durch die sie hinsichtlich der Altersversorgung so gestellt werden wollte, wie sie stünde wenn in der Zeit vom 01.03.1988 bis zum 30.06.1998 Beitragszahlungen erfolgt wären, sei verjährt. Wie bereits in dem Teilurteil des Arbeitsgerichtes vom 07.12.1998 auf S. 9 bis 11 dargestellt, greife die von der Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung durch. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 19.01.2000 vorgetragen habe, der Beklagte zu 1) habe am 10.01.1996 in einer Besprechung gegenüber allen Mitarbeitern erklärt, dass Ansprüche auf Altersversorgung nicht verfallen würden sei gemäß § 340 ZPO zurückzuweisen. Er sei nämlich nicht innerhalb der Einspruchsfrist von einer Woche erfolgt, seine Berücksichtigung führe zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreites und die Verspätung beruhe auch auf grober Nachlässigkeit.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei darüber hinaus gemäß § 23 Abs. 1 der Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland (im folgenden: AVR) für die Zeit bis einschließlich Februar 1998 verfallen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 26.05.1999, das hinsichtlich des gleichen Anspruches, den die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemacht habe, rechtskräftig ergangen sei. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu der Anwendung von Verfallfristen auf Versorgungsverschaffungs- sowie Schadensersatzansprüche sei nicht anwendbar, da die Klägerin keine dahingehenden Forderungen geltend mache, sondern lediglich Ansprüche auf Beitragszahlung.
Schließlich sei auch ein Anspruchsverfall gemäß § 8 des Arbeitsvertrages vom 22.03.1995 eingetreten, zumal die Klägerin nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit der Beitragszahlungsansprüche diese Forderungen schriftlich gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht habe. Die Zahlung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung sei nämlich spätestens ab 30.06.1998 fällig geworden, während eine schriftliche Geltendmachung erstmals mit Zustellung der Klageschrift, also am 04.09.1998 erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Schlussurteiles des Arbeitsgerichtes Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – (Bl. 180 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach –, welche ihr am 08.02.2000 zugestellt worden ist, am 08.03.2000 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 17.03.2000 ihr Rechtsmittel begründet.
Die Klägerin macht geltend,
ein Anspruchsverfall aufgrund des Eingreifens von Verfallfristen sei nicht eingetreten. Die Ausschlussfrist aus den AVR (schriftliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit) sei im vorliegenden Fall gegenüber der Beklagten zu 2) gewahrt worden, da die Klägerin zum 30.06.1998 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei und die streitgegenständlichen Ansprüche erstmals in der Klageschrift vom 31.08.1998 gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht worden seien. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes würden im Übrigen tarifliche Verfallfristen grundsätzlich nicht Versorgungsverschaffungsansprüche sowie Schadensersatzans...