Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Umsetzung einer Arbeitnehmerin im Bereich eines Job-Centers

 

Leitsatz (redaktionell)

Es entspricht billigem Ermessen i.S. von § 106 S. 1 GewO, wenn eine Arbeitnehmerin, die unter Allergien leidet und nicht in Arbeitsräumen eingesetzt werden kann, in denen sich Pflanzen und ein Teppichboden befinden, an eine andere Dienststelle des selben Job-Centers, in der diese Bedingungen erfüllt sind, umgesetzt wird.

 

Normenkette

GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 14.04.2016; Aktenzeichen 1 Ca 1823/15)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.4.2016, Az.: 1 Ca 1823/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Weisung der Beklagten betreffend den Ort, an dem die Klägerin ihre Arbeitsleistung zu erbringen hat.

Die in L. wohnhafte Klägerin, alleinerziehende Mutter ihres am 29.01.2011 geborenen Sohnes, ist seit dem 23.07.2007, zuletzt auf der Grundlage eines zunächst befristeten Arbeitsvertrages vom 25.05.2009 und einer den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin betreffenden Änderungsvereinbarung vom 21.12.2009 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Maßgabe eines vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen geschlossenen Prozessvergleichs vom 24.03.2011 unbefristet fortgesetzt. Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beläuft sich auf 30,5 Stunden. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2009 finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA) Anwendung.

Ab dem 01.11.2014 war die Klägerin als Fachassistentin für Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II im Jobcenter L./Geschäftsstelle L. eingesetzt. Vom 01.10.2013 bis zum 31.08.2014 war sie an 149 Arbeitstagen und vom 03.11.2014 bis September 2015 an 56 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. In einer von der Beklagten eingeholten arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 04.03.2015 wurde im Hinblick auf eine bei der Klägerin bestehenden Allergie empfohlen, sie in einem Büro ohne Teppichboden und Pflanzen einzusetzen. Diesbezüglich enthält auch eine (weitere) arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 22.05.2015 die Aussage, dass ein Einsatz der Klägerin "nur in Räumlichkeiten ohne Teppichboden und Pflanzen" erfolgen solle.

Da im Jobcenter in L. sämtliche Büroräume mit Teppichböden ausgelegt sind, wies die Beklagte der Klägerin (übergangsweise) bei gleichbleibender Tätigkeit einen Arbeitsplatz in einem nicht mit Teppichboden ausgelegten Raum im Erdgeschoss des Gebäudes der Agentur für Arbeit in L. zu. Dieser Arbeitsplatz ist fußläufig 3 Minuten vom Jobcenter L., in welchem das Team, dem die Klägerin zugeordnet war, untergebracht ist.

am 15.07.2015 und am 15.09.2015 wurden mit der Klägerin Personalgespräche geführt betreffend ihres zukünftigen Einsatzes auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. In diesen Gesprächen wurde der Klägerin eine Versetzung bzw. Umsetzung in die Geschäftsstelle S. des Jobcenters L. angekündigt. Wegen des Inhalts der betreffenden Personalgespräche im Einzelnen wird auf die Aktenvermerke vom 15.07. und 15.09.2015 (Bl. 294 - 295 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28.09.2015 übertrug die Beklagte der Klägerin mit Wirkung ab dem 05.10.2015 die Tätigkeit einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Geschäftsstelle S. des Jobcenters L., wo kein Teppichboden ausgelegt ist. Der bei der Beklagten bestehende Personalrat hat der Maßnahme zugestimmt.

Gegen die Weisung der Beklagten vom 28.09.2015 richtet sich die von der Klägerin am 04.11.2015 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2016 (Bl. 181 - 184 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 28.09.2015 unwirksam ist und die Klägerin zur Befolgung der Weisung vom 28.09.2015 nicht verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 11 dieses Urteils (= Bl. 184 - 190 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 14.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.10.2016 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die von der Beklagten erteilte Weisung vom 28.09.2015 unwirksam. Der Inhalt des Arbeitsvertrages lasse eine Versetzung nach S. nicht zu. Dies ergebe sich aus der Einstellungszusage vom 09.07.2007, nach deren Inhalt sie in der Agentur für Arbeit L. eingestellt worden sei. Als Beschäftigungsort sei daher L. vereinbart. Dies entspreche auch allen zeitlich ...

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