Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftformerfordernis Änderungsangebot
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine betriebliche Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber solche Änderungen vorschlägt, die der Arbeitnehmer hinnehmen muss und wenn die bisherigen vertraglichen Bedingungen entfallen sind.
2. Ein Änderungsangebot ist nicht auslegungsfähig und kann auch nicht umgedeutet werden.
3. Kündigung und Änderungsangebot sind eine innere Einheit. Beides unterliegt dem Schriftformerfordernis.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, § 2; BGB § 623
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 13.12.2018; Aktenzeichen 2 Ca 2038/18) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2018 - 2 Ca 2038/18 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin.
Die am 13. September 1967 geborene Klägerin ist staatlich geprüfte Wirtschafterin. Sie ist seit dem 1. Oktober 2003 in einer Kindertagesstätte in M. als Hauswirtschaftskraft in Teilzeit, zunächst bei der katholischen Kirchengemeinde St. N.. und St. R. M., beschäftigt. Die Beklagte, die regelmäßig weit mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt, hat die Trägerschaft zum 1. Januar 2017 kraft Betriebsübergangs übernommen. Sie ist vollständig fremdfinanziert durch das Bistum Trier einerseits und die betreffenden Kommunen andererseits.
Mit dem vormaligen Arbeitgeber schloss die Klägerin zuletzt einen Arbeitsvertrag vom 24./26. Mai 2015 über die Weiterbeschäftigung als "Hauswirtschaftskraft" (§ 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags). Der Beschäftigungsumfang wurde wie folgt vereinbart: "Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich 15,00 Stunden" (§ 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags). Für das Arbeitsverhältnis wurde die Geltung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier - einschließlich der Anlagen - in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart (§ 3). Nach § 5 des Arbeitsvertrags ist die Klägerin "gemäß Anlage 4a zur KAVO in die Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 9 eingruppiert". Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf Bl. 19 f. der Akte Bezug genommen.
Die Klägerin bereitet die Essenseinnahme der Kinder verschiedenster Altersgruppen vor, wickelt diese ab und überwacht dabei die hygienischen Verhältnisse. Nach den Mahlzeiten reinigt sie den Essensbereich. Die Mahlzeiten als solche werden von extern fertig angeliefert.
Die für die Kindertagesstätte in M. zuständige Kreisverwaltung A. wies mit Schreiben vom 17. November 2017 (Bl. 47 f. d. A.) unter Hinweis auf eine vorherige Prüfung derselben durch den Landesrechnungshof darauf hin, dass Hauswirtschaftskräfte, die nicht selbst kochen auch bei ergänzender Zubereitung einfacher Beilagen oder Erwärmung vorgefertigter Speisen maximal in Entgeltgruppe 2 einzugruppieren seien. Die Eingruppierung der Hauswirtschaftskräfte werde zukünftig im Rahmen der Personalkostenabrechnung geprüft.
Nachdem die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 3. Mai 2018 (Bl. 24 d. A.) mitgeteilt hatte, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 nach der Vergütungsgruppe K X Fallgruppe 1 vergütet werde, hat sie nach Widerspruch der Klägerin (anwaltliches Schreiben vom 5. Juni 2018, Bl. 25 f. d. A.) mit Schreiben vom 15. Juni 2018 (Bl. 27 d. A.) erklärt, dass die einseitige Rückgruppierung zurückgezogen und die Klägerin nach ordnungsgemäßer Beteiligung der zuständigen Mitarbeitervertretung eine ordentliche Änderungskündigung erhalten werde.
Unter dem Datum vom 25. Juni 2018 (Bl. 28 f. d. A.) sprach die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin eine ordentliche Beendigungskündigung zum 31. Dezember 2018 aus und bot ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu folgenden Arbeitsbedingungen an:
"Sie werden ab 01.01.2019 als Wirtschaftskraft mit einem wöchentlichen Beschäftigungsumfang von 38,46 % = 15,0 Stunden, eingruppiert entsprechend der Anlage 4a der KAVO in die Entgeltgruppe K X Fallgruppe 1 (EG 2), in der Kindertageseinrichtung St. N. und St. R., M. der C. K. unbefristet weiterbeschäftigt.
Im Übrigen gelten die Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages unverändert fort."
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2018 (Bl. 30 d. A.) nahm die Klägerin das Fortsetzungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Mit am 12. Juli 2018 beim Arbeitsgericht eingegangener, der Beklagten am 17. Juli 2018 zugestellter Klageschrift erhob die Klägerin Änderungsschutzklage.
Die Klägerin war der Ansicht,
die angestrebte Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial ungerechtfertigt und deshalb rechtsunwirksam. Betriebliche Gründe zur Änderung der Arbeitsbedingungen lägen nicht vor. Die hygienische Kontrolle der angelieferten Speisen erfordere hauswirtschaftliche Fachkenntnisse. Über entsprechende einschlägige Kenntnisse und berufliche Erfahrungen, die sie durch regelmäßige Teilnahme an Hygiene-Schu...