Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast. Überstundenvergütung
Leitsatz (redaktionell)
Bestreitet der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer behaupteten Überstunden, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche – geschuldete – Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 08.06.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1645/07) |
ArbG Mainz (Urteil vom 03.06.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1645/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 08.06.2008 – 6 Ca 1645/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 18. September 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Abrechnung und Vergütung von 711 Überstunden betreffend die Monate Mai bis August 2006 sowie die Abrechnung von Urlaubstagen, die Zahlung von Urlaubsgeld und die Herausgabe von persönlichen Unterlagen.
Der Kläger war seit 1992 bis zu seinem Ausscheiden durch Arbeitgeberkündigung im Jahre 2006 als Metzgermeister – zuletzt als Filialleiter in B-Stadt – beschäftigt.
Entsprechend der arbeitsvertraglichen Verpflichtung war die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, in der Regel habe aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Position der tägliche Arbeitsaufwand mehr als 14 Stunden betragen. Insoweit sei vereinbart gewesen, dass die geleisteten Mehrstunden im Rahmen eines Kalenders täglich notiert und diese aufgrund der gefertigten Notizen ausgezahlt würden. Seit Übernahme der Filiale in der V-straße habe er dem Beklagten am Ende des Jahres die Stundenaufzeichnungen entsprechend vorgelegt und jeweils die Zahlung erhalten. So sei dies für das Jahr 2005 geschehen. Auch für das Jahr 2006 habe bis zur fristlosen Kündigung seitens des Beklagten keine andere Regelung gegolten.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Abrechnung zu erteilen über geleistete 711 Überstunden betreffend die Monate Mai bis August 2006,
- der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 19 Urlaubstage abzurechnen,
- der Beklagte wird verurteilt, den sich aus den zu erteilenden Abrechnungen ergebenden Überstundenlohn sowie Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld an den Kläger zu zahlen,
der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nachfolgende persönliche Unterlagen herauszugeben:
2 private Fachbücher,
1 Plattenbuch,
1 Ringbuch „Mehr Fleisch verkaufen”.
Der Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung beantragt
und erwidert, die vom Kläger eingereichte Aufstellung (Bl. 22 ff d. A.) sei offensichtlich unzutreffend, da dieser z. B. Dienstags immer seinen freien Tag gehabt habe. Außerdem sei auffällig, dass der Kläger immer genau zur vollen Stunde begonnen und aufgehört haben wolle. Ferner seien keine Pausen abgezogen. Wer, wann diese Stunden für welche Arbeiten angeordnet habe, sei ebenfalls nicht erkennbar. Die vom Kläger angeführten Stunden seien weder angeordnet noch geduldet, noch erbracht worden.
Im Termin vom 27.03.2008 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Nach rechtzeitig am 10.04.2008 erfolgten Einspruch wiederholte der Kläger sein Vorbringen und bot den Zeugen K. mit dem Versprechen, die ladungsfähige Anschrift nachzureichen, an; zugleich wurden exemplarische Stundenaufzeichnungen für das Jahr 2005 vorgelegt.
Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – wies unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 27.03.2008 die auf Zahlung von Überstunden, Abrechnung von Urlaubstagen und Überstunden sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld und Herausgabe persönlicher Unterlagen ab. Das Gericht habe sich nach durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung von der Existenz von Überstunden nicht verschaffen können. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei pauschal. Eine Absprache zur Aufzeichnung der Gesamtarbeitszeit im Tagebuch habe sich nicht nachweisen lassen. Das vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot sei verspätet. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch fehle es an einem rechtzeitigen Abgeltungsverlangen zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung. Für die Herausgabe der Ansprüche ermangele es an einer Darlegung, wann welcher Gegenstand in Besitz des Beklagten gelangt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Seite 4 – 7 = Bl. 87 – 90 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 18.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14.07.2008 eingelegte und am 18.08.2008 begründete Berufung.
Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor,
es läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Es sei Beweis angeboten worden durch Vernehmung des stellvertretenen Filialleiters K.. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, dem Beklagten aufzugeben, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen zu ermitteln.
Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,
unter Abänderung ...