Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 23.08.1995; Aktenzeichen 8 Ca 886/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.1997; Aktenzeichen 3 AZR 485/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.08.1995 – 8 Ca 886/95 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Zahlung einer tariflichen Fahrtkosten- und Mehraufwandsabgeltung.

Die Beklagte, die ein Unternehmen im Bereich des Isoliergewerbes betreibt, unterhält eine Niederlassung in Ludwigshafen, …, in der auch die Abteilung, die unter Wärmeschutz angesiedelt ist. In dieser Abteilung, die unter anderem Isolieraufträge für die B. Ludwigshafen erledigt, wurde der Kläger am 03.09.1956 als gewerblicher Arbeitnehmer von der Beklagten eingestellt, ohne daß ein fester Arbeitsort vereinbart wurde. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen.

Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbands Zugehörigkeit neben dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 03.02.1981 (BRTV-Bau) der Tarifvertrag für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24.07.1987 in der Fassung vom 27.09.1990 und 19.05.1992 (TV-Isoliergewerbe) Anwendung.

In Ziffer 5 des TV-Isoliergewerbe ist unter anderem folgendes geregelt:

„§ 7 Nr. 3 BRTV wird durch folgende Regelung ersetzt: Der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens 6 km von seiner Wohnung entfernten Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch gem. § 7 Nr. 4.1 BRTV zusteht, hat Anspruch auf Fahrtkosten und Mehraufwandsabgeltung”.

§ 7 Nr. 2.2 des BRTV-Bau enthält folgende Begriffsbestimmung:

„Betrieb

Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächst gelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb”.

Der Kläger ist seit Beginn seiner Beschäftigung von der Beklagten ausschließlich auf der Baustelle bei der B. in Ludwigshafen beschäftigt worden.

Die Beklagte unterhält zum Zwecke der Erledigung von Isolieraufträgen seit über 30 Jahren auf dem Werksgelände der BASF AG verschiedene betriebliche Einrichtungen. So werden in einem Stützpunkt, der in der Nähe des B.-Betriebsgebäudes U 216 angesiedelt ist, Büro-, Werkstatt- und Sozialräume unterhalten. Diese Räume sind in (mobilen) Containern untergebracht, die auf einer Betonplatte abgesetzt sind. In dem Stützpunkt, der 7–8 km vom Sitz der Abteilung technischer Wärmeschutz der Beklagten entfernt liegt, wird neben zwei Angestellten ständig ein Montagemeister eingesetzt, der gegenüber den auf dem B.-Betriebsgelände beschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten weisungsberechtigt ist. Desweiteren erscheint der Leiter der Abteilung technischer Wärmeschutz nach Darstellung der Beklagten regelmäßig, mindestens zwei bis dreimal wöchentlich, nach Darstellung des Klägers „äußerst selten” auf dem Werksgelände der B. Außerhalb des Stützpunktes hat die Beklagte an verschiedenen Baustellen auf dem Werksgelände der B. sogenannte Schäferwagen aufgestellt. Hierbei handelt es sich um (mobile) Container, die von den Mitarbeitern der Beklagten vorwiegend während der Arbeitspausen aufgesucht werden.

Die Beklagte hat in der Vergangenheit bei der Fa. B. je nach Arbeitsanfall zwischen 30 und 70 Arbeitnehmern eingesetzt, die von ihrer Wohnung aus unmittelbar das Werksgelände zum alltäglichen Arbeitsantritt aufsuchen. Derzeit arbeiten dort ca. 50 Arbeitnehmer.

Die Aufträge, die die Beklagte für die B. ausführt, haben ihre Rechtsgrundlage in einem Rahmenvertrag, den die B. mit einer Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus drei Isolierfirmen, zu denen auch die Beklagte gehört, abgeschlossen hat. Der letzte Rahmenvertrag hatte zunächst eine Laufzeit vom 01.04.1993 bis 31.03.1995 und wurde im August 1994 um drei Jahre verlängert. Im übrigen verlängert sich der Rahmenvertrag um jeweils ein Kalenderjahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei zuvor unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wird.

Die Beklagte, die bislang den Arbeitnehmern, die für sie auf dem Werksgelände der B. arbeiteten, stets die Fahrtkosten und Mehraufwandsentschädigung gem. Ziffer V TV-Isoliergewerbe abgerechnet und ausgezahlt hatte, leistete im Januar 1995 nur noch Fahrtkostenerstattung in Höhe von 300,00 DM brutto und im Februar 1995 in Höhe von 400,00 DM brutto an den Kläger.

Dieser hat daraufhin mit der vorliegenden Klage die Differenzbeträge zwischen der tatsächlich gezahlten Fahrtkostenerstattung und der bisher geleisteten tariflichen Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte schulde gem. Ziffer V des TV-Isoliergewerbe restliche ...

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