Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Teilurlaub. Urlaubsübertragung. Urlaubsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Übertragung, zum Erlöschen und zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen (Teilurlaub). Auswirkungen einer in Bezug genommenen tariflichen Regelung.

 

Normenkette

BUrlG §§ 7, 13; BGB §§ 133, 157; BRTV Apothekenmitarbeiter

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 8 Ca 2479/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 19.12.2001 – 8 Ca 2479/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.257,78 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Bei den Parteien handelt es sich um Apotheker. Die am 27.06.1959 geborene Klägerin ist vom 17.07.2000 bis zum 30.06.2001 bei dem Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Einzelvertraglich vereinbarten die Parteien die Geltung des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (folgend: BRTV; s. Bl. 77 ff d.A.). Die Arbeitszeit der Klägerin war auf die Tage Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag und (alle 2 Wochen) auch auf den Samstag verteilt. Der Beklagte zahlte der Klägerin Vergütung auf der Grundlage eines einzelvertraglich vereinbarten Gehaltes in Höhe von DM 6.600,00 brutto (– die Höhe des Tarifgehalts beträgt demgegenüber DM 6.220,00 brutto). Mit dem Schreiben vom 10.05.2001 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2001. Am 12.05.2001 erlitt die Klägerin einen Unfall, der zu einer bis zum 30.06.2001 anhaltenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin führte.

Mit der auf den 26.06.2001 datierten Abrechnung (Bl. 11 d.A.) rechnete der Beklagte „für Juni 2001” folgende „Brutto-Bezüge” ab:

„Festlohn DM 13.279,66” (s. Abrechnung Bl. 11 d.A.).

Den Bruttobetrag von DM 13.279,66 erläutert die handschriftliche – auf den 19.09.2001 datierte – Aufstellung (Bl. 12 d.A.) wie folgt:

  • DM 6.600,00

    Gehalt 01.–21.06. plus Urlaub (22.–30.06.01)

  • 23 Überstunden á DM 39,56

    DM 929,66

  • 10 Tage Urlaub (10/25 v. DM 6.600,00)

    DM 2.640,00

  • Weihnachtsgeld für 6 Monate Tarif

    DM 3.110,00.

Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung,

  • dass ihr der Beklagte für die Zeit vom 01.06. bis zum 21.06.2001 den Betrag von DM 4.569,30 (bzw. DM 4.569,13) brutto schulde (– Entgeltfortzahlung für die 18 auf Seite 2 der Klageschrift = Bl. 2 d.A. genannten Tage (bzw. für 15 Arbeits- und Feiertage); die dortige Berechnungsformel der Klägerin lautet:

    DM 6.600/00 × 12/52: 6 = DM 253,85 × 18);

  • als anteiliges „13. Monatsgehalt” beansprucht die Klägerin: DM 3.110,00 brutto.
  • Für 23,5 Überstunden verlangt die Klägerin: DM 929,20 brutto.
  • Ferner macht sie einen Urlaubsabgeltungsanspruch für restliche 8 Tage Urlaub aus dem Jahre 2000 geltend:

    8 × DM 304,62 = DM 2.436,96 brutto.

  • An Urlaubsabgeltung (anteilig für 2001) und „Sonderurlaub” (für Hochzeit) beansprucht die Klägerin: 16 Tage (14+2 Tage). 16 Tage × DM 304,62 = DM 4.873,92 brutto.

Die Klägerin beziffert ihre Gesamtforderung mit dem Betrag von DM 2.640,18 (= DM 15.919,84 abzüglich unstreitig gezahlter DM 13.279,66). Eingeklagt hat die Klägerin zuletzt den Betrag von 1.257,78 Euro.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Ludwigshafen vom 19.12.2001 – 8 Ca 2479/01 – (dort Seite 2 ff = Bl. 39 ff d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf die Seiten 4 ff des Urteils vom 19.12.2001 – 8 Ca 2479/01 – (= Bl. 41 bis 47 d.A.) verwiesen.

Gegen das am 23.01.2002 zugestellte Urteil vom 19.12.2001 – 8 Ca 2479/01 – hat die Klägerin am 23.01.2002 Berufung eingelegt und diese am 18.03.2002 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 19.02.2002 – 5 Sa 86/02 – Bl. 61 d.A.) begründet. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 18.03.2002 (Bl. 62 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin führt dort u.a. aus:

1. Zum Anspruch auf Abgeltung von 8 restlichen Urlaubstagen aus dem Jahre 2000:

Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen (– s. dazu insbesondere die Seiten 2 f des Schriftsatzes vom 31.10.2001 Bl. 18 f d.A.) behauptet die Klägerin, dass „unstreitig” ein Resturlaubsanspruch von 13 Tagen in das Jahr 2001 übertragen worden sei. Die Parteien hätten bei 2 Gesprächen im Januar/Februar 2001 vertraglich vereinbart, dass die Klägerin ihren Resturlaub aus dem Jahr 2000 auch noch nach dem 31.03.2001 nehmen könne. Nachdem die Klägerin bis zum 31.03.2001 noch 5 Tage „alten” Urlaub genommen habe – insoweit unstreitig –, seien noch 8 Urlaubstage verblieben, die über den 31.03.2001 hinaus zu übertragen gewesen seien.

Die Klägerin führt auf der Seite 2 der Berufungsbegründung (= Bl. 63 d.A.) dazu aus, dass die getroffene „Übertragungs-Vereinbarung” entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht nichtig gewesen sei. Die Klägerin meint dort weiter, dass die Vereinbarun...

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