Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Zur Darlegungslast einer – bei den US-Stationsstreitkräften beschäftigten Arbeiterin, die „Einstufung” und Entlohnung nach Vergütungsgruppe A–3–5 TVAL II, juris: ALTV 2 verlangt. Entlohnung
Normenkette
TVAL II; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 11.02.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1399/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des ArbG Kaiserslautern vom 11.02.1998 – 3 Ca 1399/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 11.12.1989 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Arbeiterin beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede die Bestimmungen des TVAL II Anwendung. Der Klägerin wurde zunächst Lohn nach der Lohngruppe A 3–3 gezahlt. Mit Wirkung ab dem 01.05.1997 erfolgt die Entlohnung nach der Lohngruppe A 3–5.
Mit ihrer, der Beklagten am 27.06.1997 zugestellten Klage macht die Klägerin (sinngemäß) geltend, daß sie die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe A 3–5 bereits ab dem 01.01.1995 erfülle.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes wird gem. § 543 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Kaiserslautern vom 11.02.1998 – 3 Ca 1399/97 – dort Seite 2 f = Bl. 37 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.02.1998 – 3 Ca 1399/97 – abgewiesen. Gegen das ihr am 08.04.1998 zugestellte Urteil vom 11.02.1998 hat die Klägerin am 30.04.1998 Berufung eingelegt und diese am 28.05.1998 begründet. Zur Berufungsbegründung führt die Klägerin u.a. aus:
Die Klägerin erfülle jedenfalls seit dem 01.07. (– gemeint hier und im folgenden wohl: 01.05.) 1997 die Voraussetzungen der mit der Klage geltend gemachten Höhergruppierung. Nachdem die US-Stationierungsstreitkräfte die Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreites in die begehrte höhere Vergütungsgruppe eingestuft hätten und nach dieser höheren Vergütungsgruppe entlohnten, wäre es – aus Sicht der Klägerin – notwendig gewesen, (von Seiten der Beklagten) näher darzulegen, welche tatsächlichen Gegebenheiten sich denn zum 01.07. (bzw. zum 01.05.) 1997 mit der Folge geändert hätten, daß der Klägerin (erst) ab diesem Zeitpunkt die begehrte höhere Vergütungsgruppe zugestanden werden könne. An den tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Klägerin, – insbesondere an den ihr obliegenden Tätigkeiten –, habe sich zum 01.07. (bzw. zum 01.05.) 1997 nichts geändert (Beweis: Zeugen Werkstattleiter K. und Abteilungsleiter B.). Die Klägerin behauptet, daß sie vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an exakt dieselben Tätigkeiten verrichte, wie sie von ihr auch nach dem 30.06. (bzw. 30.04.) 1997 verrichtet worden seien und durchgängig bis zum heutigen Tage verrichtet würden.
Die Klägerin sei in der Werkstatt mit exakt denselben Aufgaben und Tätigkeiten befaßt bzw. befaßt gewesen, wie sie allen übrigen in der Werkstatt tätigen Schwergeräte-Mechanikern übertragen würden. Zu den der Klägerin obliegenden und von ihr bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eigenverantwortlich und selbständig ausgeführten Tätigkeiten gehörten insbesondere:
- Öffnen und erforderlichenfalls Zerlegen des Motors
- Austausch von Motorenteilen
- erforderlichenfalls vollkommener Neuaufbau des Motors (neue Kurbelwelle, neue Nockenwelle, neue Lager, neue Zylinder etc.)
- Montage der äußeren Motorenteile.
Diese Arbeit der Klägerin an den zur Reparatur in die Werkstatt gelieferten Motoren habe durchschnittlich deutlich mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch genommen.
Von Anfang an, in jedem Falle jedoch seit dem 01.01.1990 gebe es innerhalb der Werkstatt keine Reparaturtätigkeit, die im Hinblick auf die damit verbundenen Schwierigkeiten und Probleme mangels entsprechender Kenntnisse und Erfahrungen nicht der Klägerin übertragen werden könne, sondern einem anderen in der Werkstatt tätigen Schwergeräte-Mechaniker übertragen werden müsse. Einen irgendwie gearteten Unterschied zwischen der Klägerin und den übrigen Schwergeräte-Mechanikern hinsichtlich der handwerklichen Fähigkeiten und Fertigkeiten habe es nicht gegeben.
Damit stehe fest, daß die Klägerin spätestens seit dem 01.01.1995 die Voraussetzungen einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe A 3–5 (Fallgruppe 2) erfülle. Die Klägerin verfüge spätestens seit dem 01.01.1995 über die im Tarifvertrag geforderte 5-jährige einschlägige Erfahrung. Wegen aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.05.1998 (Bl. 53 bis 57 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des ArbG Kaiserslautern vom 11.02.1998 – 3 Ca 1399/97 – festzustellen,
daß die Klägerin rückwirkend bereits ab dem 01.01.1995 in die Vergütungsgruppe A 3–5 einzustufen und nach dieser Vergütungsgruppe zu entlohnen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
In der Berufungsbeantwortung stellt die Beklagte unter Bezugnahme auf die A...