Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht. Betriebsabteilung. Subunternehmer. selbstschuldnerische Bürgschaft und Subunternehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Einzelfallentscheidung zu nicht hinreichender Darlegung hinsichtlich der Einordnung eines Subunternehmers als selbstständige Betriebsabteilung i.S.v. § 211 Abs. 1 S. 4 SGB III, § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe v. 20.12.1999 (VTV).

 

Normenkette

AEntG § 1a; SGB III § 211

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 4 Ca 86/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 10 AZR 864/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – AZ: 4 Ca 86/04 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ebenso wie die des Revisionsverfahrens der Klägerin auferlegt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, die C., streitet mit der Beklagten darüber, ob diese aufgrund ihrer Bürgenhaftung Urlaubskassenbeiträge für die Monate September 2001 bis Januar 2002 an den Kläger abführen muss. Die Beklagte handelt mit Baustählen und lässt diese von Subunternehmen verlegen und unter anderem auch von der Subunternehmerin (Bl. 175 R d. A.).

Die Subunternehmerin hat auf den Baustellen Theodor-Heuss-Allee in Frankfurt am Main und Frankfurter Straße Neu-Isenburg nach einer Gewerbeanmeldung vom 23. Oktober 2000, wonach sie Stahlarmierung durchführt, gearbeitet und dabei in der Gewerbeanmeldung als Anschrift der Betriebsstätte Talstraße 12 in Neunkirchen angegeben und die Anmeldung für eine unselbständige Zweigstelle abgegeben (Gewerbeanmeldung Bl. 16 d. A.).

Die Subunternehmerin hat sich bei der ULAK und der ZVK ordnungsgemäß angemeldet und für sie sind Beitragskonten errichtet worden.

Für die Monate September 2001 bis Januar 2002 hat die Subunternehmerin der ULAK beitragspfY.ige Bruttolöhne der auf den Baustellen eingesetzten aus der Türkei nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer, die zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren, in Höhe von 186.092,73 EUR gemeldet, was einem Urlaubskassenbeitrag von 26.535,31 EUR entspricht, auf den sie jedoch lediglich 7.555,66 EUR zahlte.

Nach Ende der Baustahlverlegearbeiten im Januar 2002 zahlte die Beklagte der Subunternehmerin den noch offenen Restbetrag und wurde dann mit Schreiben vom 14.05.2002 von der ULAK darüber unterrichtet, dass die Subunternehmerin die Urlaubskassenbeiträge nicht in voller Höhe entrichtet habe und die Beklagte nach § 1 a AEntG als selbstschuldnerische Bürgin in Anspruch genommen würde.

Die Klage, welche am 30.01.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Beklagte als Bürgin für die von der Subunternehmerin gemeldeten, aber nicht abgeführten Urlaubskassenbeiträge hafte.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.09.2004 – AZ: 4 Ca 86/04 – Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – der Klage in vollem Umfange entsprochen und die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung ist durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.03.2005 – AZ: 6 Sa 1014/04 – zurückgewiesen worden.

Die Beklagte ist in das zugelassene Rechtsmittel der Revision gegangen und das Bundesarbeitsgericht hat durch die Entscheidung vom 02.08.2006 – AZ: 10 AZR 348/05 – die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dies ist unter anderem damit begründet worden, dass nicht festgestellt worden sei, dass die Subunternehmerin den Unternehmensbegriff des § 1 a AEntG erfülle bzw. eine selbständige Betriebsabteilung i. S. d. Bautarifverträge vorliege.

Die Klägerin hat weiter vorgebracht, dass die Subunternehmerin eine selbständige Betriebsabteilung i. S. d. § 211 Abs. 1 Satz 4 SGB IV unterhalten habe, die auch selbständig gewesen sei, § 1 Abs. 2 Abschnitt IV VDV.

Die in Neunkirchen unterhaltene Betriebsabteilung sei deutlich räumlich und organisatorisch vom übrigen Betrieb mit Sitz in Ankara abgegrenzt, wofür bereits die räumliche Entfernung spreche. Die von der Türkei entsandten Arbeitnehmer seien für die Dauer des Einsatzes auf den Baustellen der Beklagten ausschließlich mit Bauarbeiten beschäftigt gewesen und damit einer gesonderten Betriebseinheit zugeordnet. Die Betriebsabteilung in Neunkirchen habe auch über eigene Betriebsmittel wie Fahrzeuge, Maschinen und dergleichen verfügt, was sich aus dem Schreiben der Subunternehmerin vom 03.11.2000 (Anlage 1 zum Schreiben vom 16.11.2006) ergebe.

Auch seien die arbeitstechnischen Abwicklungen und Koordinierung von Werkverträgen in Deutschland erfolgt ebenso wie der Personaleinsatz. Für den Betriebsbegriff sei es ausreichend und damit auch für den der Betriebsabteilung, dass dort die tatsächliche Wahrnehmung von organisatorischen Leitungsaufgaben erfolge. Im Fragebogen zur Betriebserfassu...

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