Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvergütungsanspruch. Erfüllung. Arbeitsvergütungsanspruch und Erfüllung
Leitsatz (redaktionell)
Macht der Arbeitgeber im Prozess über die Zahlung von Arbeitsentgelt den Einwand der Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB geltend, so ist er für von ihm behauptete Bargeldzahlungen darlegungsbelastet. Dazu sind ggf. die konkreten Zahlbeträge und Zahlungszeitpunkte vorzutragen. Verzichtet eine Partei bei Bargeldleistungen auf die Erteilung einer Quittung, so muss sie zumindest konkret darlegen, wann sie welchen Bargeldbetrag übergeben hat.
Normenkette
BGB § 362 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 3 Ca 2615/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.03.2007, Az. 3 Ca 2615/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.03.2007 (dort Seite 2 – 7 = Bl. 95 – 100 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.160,00 EUR brutto abzüglich am 06.10.2005 gezahlter 991,09 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.395,00 EUR brutto seit dem 01.09.2005, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.08.2006, 01.10.2006 sowie 01.11.2006 zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.395,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 697,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Teilurteil vom 09.03.2007 (Bl. 94 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.154,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich aus jeweils 1.395,00 EUR brutto seit dem 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.08.2006, 01.10.2006 sowie 01.11.2006 zu zahlen. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.080,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz jährlich daraus seit 01.01.2007 und weitere 697,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz jährlich daraus seit 01.02.2007 zu zahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger für die Monate Januar bis März 2006, Juli 2006, September 2006 und Oktober 2006 das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt für die während dieser Monate geleistete Arbeit in Höhe von 1.395,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen; darüber hinaus auch die Arbeitsvergütung für den Monat Dezember 2006 in Höhe von 1.080,00 EUR brutto und für den Monat Januar 2007 in Höhe von 697,50 EUR brutto. Die Beklagte habe zwar die Erfüllung der Entgeltforderung des Klägers für die genannten Monate behauptet, sei aber den Beweis schuldig geblieben nachdem der Kläger entsprechende Zahlungen bestritten habe. Die Behauptung der Beklagten, an den Kläger seien Geldbeträge zwischen 500,00 EUR und 600,00 EUR sowie weitere Restbeträge in Raten gezahlt worden habe nicht durch einen Zeugenbeweis überprüft werden können. Denn die Beklagte habe weder den konkret gezahlten Vergütungsbetrag, den Zahlungszeitpunkt noch den Zahlungsort angegeben.
Des Weiteren sei die Beklagte auch zur Bruttozahlung zu verurteilen gewesen, da den vorgelegten Unterlagen nicht habe entnommen werden können, dass die geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsabgaben ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Den vorgelegten Schreiben der Finanzverwaltung sowie der Krankenkasse sei nämlich nicht zu entnehmen, inwiefern zugunsten des Klägers die jeweils angefallene Lohnsteuer- bzw. die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Teilurteils vom 09.03.2007 (Bl. 100 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, welche ihr am 25.04.2007 zugestellt worden ist, am 22.05.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.07.2007 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 02.07.2007 verlängert worden war.
Die Beklagte macht geltend,
die Vergütungsansprüche des Klägers seien durch Barzahlungen ausgeglichen worden. Es habe allgemeiner betrieblicher Praxis entsprochen, dass der Kläger wie auch die anderen Arbeitnehmer ihren Lohn bar in Teilbeträgen erhalten hätten. Der Inhaber der Beklagten haben die einzelnen Auszahlungsbeträge jeweils ...