Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bei den US-Stationierungsstreitkräften. Unbegründete Feststellungsklage eines gleichgestellten Feuerwehrmanns

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 34 Nr. 1 des Tarifvertrages für die Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV-AL II) verweist ausschließlich auf die Schwerbehinderten und nicht auf die den Schwerbehinderten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 3 SGB IX; § 2 SchwbG). Demzufolge ist auch nur den schwerbehinderten Beschäftigten der entsprechende Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen zu gewähren.

2. Da im gesamten Regelwerk des TV-AL II der Begriff der Gleichstellung nicht erwähnt wird, muss der Tarifvertrag auch keine Ausnahmevorschrift für Gleichgestellte vorsehen. Gleichgestellte sind nicht vom Regelungsgehalt des § 34 TV-AL II erfasst, einer Ausnahmevorschrift bedarf es nicht.

 

Normenkette

TVAL II § 34; TV-AL II § 34 Nr. 1; SGB IX § 2 Abs. 2-3; SchwbG §§ 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 11.02.2016; Aktenzeichen 2 Ca 1288/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.07.2017; Aktenzeichen 9 AZR 850/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.02.2016, Az: 2 Ca 1288/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger in seinem Arbeitsverhältnis bei den US-Stationierungsstreitkräften tariflicher Zusatzurlaub für Schwerbehinderte zusteht.

Der Kläger ist seit dem 16.11.1987 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Feuerwehrmann im 24-Stundenschichtdienst beschäftigt. Das monatliche Grundgehalt beträgt 2.962,50 Euro entsprechend der Gehaltsgruppe P 2 2/E. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Verweisung im Arbeitsvertrag des Klägers der TV AL II Anwendung.

Beginnend ab dem 01.10.2011 ist der Kläger in K. beschäftigt. Zuvor war er in H. eingesetzt. Der Kläger ist aufgrund Bescheides der Bundesagentur für Arbeit seit dem Jahr 2009 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Grad der Behinderung des Klägers beträgt 30.

Der Kläger hat vorgetragen,

in Baden-Württemberg habe er einen Anspruch auf 16 Schichten Urlaub sowie zzgl. drei Schichten Sonderurlaub pro Jahr aufgrund eines Grades der Behinderung von 30 gehabt. Bei seinem Wechsel nach K. sei dem Kläger zugesagt worden, dass er auch dort drei Schichten Sonderurlaub pro Jahr erhalte. Diese Praxis sei dann auch tatsächlich umgesetzt worden, weil ihm in den Jahren 2011, 2012 und 2013 sowohl 16 Schichten Urlaub als auch jeweils drei Schichten Sonderurlaub gewährt worden seien. Es bestehe auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zusatzurlaub in Höhe von drei 24-Stundenschichten pro Jahr hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

nach § 34 TV AL II werde der Sonderurlaub nur Schwerbehinderten im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes gewährt. Sollte der Kläger seinen Sachvortrag dahingehend konkretisieren, dass er in Baden-Württemberg drei Schichten Sonderurlaub pro Jahr wegen eines Grades der Behinderung von 30 tatsächlich erhalten habe, werde dies mit Nichtwissen zurückgewiesen. Die Gleichstellung bestehe beim Kläger darüber hinaus erst seit dem Jahre 2009. Auch ein Anspruch auf betriebliche Übung bestehe nicht. Denn der Kläger habe gewusst, dass er nicht schwerbehindert sei. Dass die US-Stationierungsstreitkräfte über den tarifvertraglichen Anspruch hinaus freiwillig oder verbindlich zusätzlich Urlaub gewähren wollten, habe der Kläger zu keiner Zeit ernsthaft annehmen können. Lediglich seine Ehefrau habe den Sonderurlaub vermeintlich geprüft und als zugestanden angesehen. Dabei habe sie aber sämtliche betriebliche Anweisungen außer Acht gelassen und insbesondere keinen Eintrag aus dem Personalsystem vorlegen lassen. Die tatsächliche Handhabe lege aus Sicht der Beklagten den Verdacht nahe, dass ein strafrechtlich relevanter Betrug begangen worden sei, zumindest erscheine dies möglich.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 11.02.2016 - 2 Ca 1288/15 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 45 bis 50 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 09.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 08.04.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch Schriftsatz vom 09.06.2016 begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 09.05.2016 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.06.2016 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der TV AL II enthalte weder im dem Abschnitt 8 noch in einem allgemeinen Teil noch in den Erläuterungen zu den Urlaubsbestimmung...

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