Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen 1 Ca 2/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.11.2000; Aktenzeichen 6 AZR 353/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.1998, Az.: 1 Ca 2/98 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.047,40 DM festgesetzt.

II. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten unter anderem um die Zahlung von Arbeitsvergütung.

Der Kläger ist seit dem 07.06.1990 bei dem beklagten Landkreis als Tierarzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.06.1990 beschäftigt. Die Parteien vereinbarten arbeitsvertraglich die Geltung der Vorschriften des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (im folgenden: TV AngaöS).

Der Kläger wurde für den Beklagten innerhalb eines ihm zugewiesenen Untersuchungsbezirkes sowie als Mitarbeiter des Beschauamtes in Kenn tätig.

Der Beklagte entschloss sich, das Beschauamt in K zum 31.12.1997 zu schließen und erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.1997 eine ordentliche Änderungskündigung zum 31.03.1998. Dabei bot er dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis mit der Maßgabe fortzusetzen, dass die bisherigen Tätigkeiten und Funktionen des Klägers im Beschauamt in K ab dem 01.04.1998 entfallen. Während der Zeit ab dem 01.01.1998 arbeitete der Kläger nicht mehr in dem Beschauamt K und bezog lediglich noch Vergütung für seine Arbeitstätigkeit innerhalb des zugewiesenen Untersuchungsbezirkes und im Zerlegebetrieb der Fa. Q in K .

Mit seiner am 02.01.1998 beim Arbeitsgericht Trier eingereichten und später erweiterten Klage hat sich der Kläger gegen die ordentliche Änderungskündigung vom 11.12.1997 gewandt und darüber hinaus die Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1998 geltend gemacht.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages beider Parteien wird auf die zusammenfassende Darstellung im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteiles vom 22.04.1998 (dort S. 3 ff. = Bl. 60 ff. d.A.) gemäß §§ 64 Abs. 6, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 11.12.1997, dem Kläger am 17.12.1998 zugegangen, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist unverändert fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.007.90 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 05.02.1998 sowie 2.007,90 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 05.03.1998 zu zahlen;
  4. die Beklagte zu verurteilen, 2.007,90 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 05.04.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 22.04.1998 (Bl. 58 ff. d.A.) den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.790,94 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 05.02.1998 und weitere 1.653,17 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 05.03.1998 sowie weitere 1.790,94 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 05.04.1998 zu zahlen; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der dem Kläger zuerkannten Zahlungsansprüche hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die entsprechenden Forderungen ergäben sich aus § 615 in Verbindung mit § 611 BGB; ein Arbeitsangebot des Klägers habe sich gemäß § 296 BGB erübrigt, da der Beklagte bei der Kündigung zu erkennen gegeben habe, dass er schon ab dem 01.01.1998 nicht mehr bereit gewesen sei, weitere Arbeitsleistungen des arbeitsbereiten Klägers entgegenzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei durch § 11 a Satz 1 TV AngaöS das Betriebsrisiko nicht vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt worden. Die Tarifvertragsparteien seien bei dieser Regelung offensichtlich von der Weiterexistenz eines Schlachthofes ausgegangen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tarifregelung auch im Falle der vollständigen und dauerhaften Einstellung des Schlachtbetriebes gelten solle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf S. 6 ff. des arbeitsgerichtlichen Urteiles (= Bl. 63 ff. d.A.) verwiesen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Trier, welches ihm am 04.05.1998 zugestellt worden ist, am 03.06.1998 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 12.06.1998 sein Rechtsmittel begründet.

Der Beklagte macht geltend,

der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit von Januar bis März 1998 aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Entgege...

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