Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllungseinwand in Vollstreckungsgegenklage statthaft. Maßgeblichkeit des Vollstreckungstitels für Erfüllung. Keine Präklusion bei später erhaltenen Unterlagen
Leitsatz (redaktionell)
Werden erst nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung Jahresaufstellungen vorgelegt, die eine Überprüfung der Provisionsansprüche möglich machen, so liegt keine Präklusion im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vor.
Normenkette
BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 1-2, § 775 Nr. 1, §§ 776, 794 Abs. 1 Nr. 3, § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 07.02.2020; Aktenzeichen 11 Ca 763/19) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.02.2020 - 11 Ca 763/19 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.05.2018 - 11 Ca 952/17 - wird hinsichtlich des titulierten Anspruchs auf Abrechnung der Provisionen (Prämien) vom 01.01.2013 bis 31.12.2013, 01.01.2014 bis 31.12.2014 und 01.01.2015 bis 31.12.2015 sowie Erstellung eines Buchauszugs über die vorgenannten Zeiträume für unzulässig erklärt.
II.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Beklagte zu tragen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. Mai 2018 - 11 Ca 952/17 - mit dem Einwand der Erfüllung des titulierten Anspruchs des Beklagten auf Abrechnung von Provisionen für die Jahre 2013 bis 2015 sowie Erstellung eines Buchauszugs über diese Jahre.
Der Beklagte wurde von der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2004 ab dem 1. Februar 2004 eingestellt. Unter dem 28. Dezember 2006 vereinbarten die Parteien in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2004 folgende Provisionsregelung (Bl. 239 d. A.):
"Der Arbeitsbereich von Herrn C. wird ab 1. Januar 2007 um folgende Aufgaben erweitert:
Herr C. ist ab diesem Zeitpunkz für die Neugewinnung sowie die Betreuung der Kunden zuständig.
Er erhält für diese Tätigkeit zusätzlich zu seinem vereinbarten Gehalt folgende Vergütung:
- Im Jahr des Vertragsabschlusses 0,7 % und in den folgenden zwei Jahren ebenfalls 0,7 % des erzielten Nettojahresumsatzes, der mit einem von ihm gewonnenen Neukunden.
- Wird der Vertrag mit dem Neukunden verlängert, erhält Herr C. einmalig 0,7 % des Nettojahresumsatzes.
Die Zahlung dieser Provisionen erfolgt nur so lange, wie Herr C. bei der A. beschäftigt ist.
Im Jahre 2010 ist nach erfolgreichem Geschäftsverlauf zu prüfen, ob eine Aufstockung des Grundgehalts erfolgen kann."
Mit - rechtskräftigem - Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. Mai 2018 - 11 Ca 952/17 - ist die Klägerin (dortige Beklagte) verurteilt worden, die von dem Beklagten (dortiger Kläger) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014, 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015, 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 verdienten Provisionen (Prämien) abzurechnen sowie über diese Zeiträume einen Buchauszug zu erstellen.
Auf den Antrag des Beklagten (Gläubiger) hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 in der Fassung des ergänzenden Berichtigungsbeschlusses vom 05. März 2019 - 11 Ca 952/17 - gegen die Klägerin (Schuldnerin) wegen Nichtabrechnung der verdienten Provisionen (Prämien) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie wegen Nichterstellung eines Buchauszuges über diese Zeiträume (gemäß dem rechtskräftigen Teil-Urteil vom 24. Mai 2018 - 11 Ca 952/17 -) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft in Höhe von drei Kalendertagen, festgesetzt; im Übrigen ist der Antrag in Bezug auf die Abrechnungszeiträume 1. Januar bis 31. Dezember 2016 und 1. Januar bis 31. Dezember 2017 zurückgewiesen worden. Die hiergegen von der Klägerin (Schuldnerin) eingelegte sofortige Beschwerde ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 10. April 2019 - 7 Ta 161/18 - zurückgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 6. November 2019 (Bl. 10-12 d. A.) übermittelte die Klägerin dem Beklagten - neben den Verdienstabrechnungen für die Monate April 2014, April 2015, Mai 2016 und Juni 2016 (Bl. 13-16 d. A.) über die gezahlten Provisionen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 - die sog. Jahresaufstellungen mit der Überschrift "Provisionen für neue Kunden C." für die Jahre 2013, 2014 und 2015, in denen jeweils die verprovisionierten Jahresumsätze der aufgelisteten Kunden und die sich pro Jahr ergebende Provision aufgeführt sind (vgl. Bl. 186 d. A.), sowie einen Stick mit einem Ausdruck der Debi...