Entscheidungsstichwort (Thema)
Befugnis des Arbeitgebers zur Beauftragung einer anderen betriebsangehörigen Person mit der Neuausstellung eines Zeugnisses
Leitsatz (amtlich)
Muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund arbeitsgerichtlichem Urteil oder Vergleich berichtigen oder kommt er einem klageweise geltend gemachten inhaltlichen Berichtigungsbegehren von sich aus nach, um den Rechtsstreit gütlich zu erledigen, so greifen auch bei der Neuausstellung die allgemeinen Zeugnisgrundsätze. Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger ist.
Normenkette
GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 11.01.2017; Aktenzeichen 1 Ca 890/16) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.01.2017, Az.: 1 Ca 890/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein über die Frage, ob das der Klägerin von der Beklagten schließlich am 09.12.2016 entsprechend den Wünschen der Klägerin inhaltlich geänderte und auf das Datum 31.03.2016 rückdatierte Zeugnis von der Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu unterzeichnen ist.
Die Beklagte ist eine medizinische Einrichtung der J.-G.-Universität C-Stadt und umfasst mehr als 60 Kliniken, Institute und Abteilungen mit nahezu 8.000 Mitarbeitern. Sie verfügt über eine für alle Mitarbeiter zentral zuständige Personalabteilung, die sog. Personalbetreuung.
Die Klägerin war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.12./12.12.2011 (Bl. 9ff. d. A.) in der Zeit vom 12.12.2011 bis zum 31.03.2016 bei der Beklagten als Klinikmanagerin zu einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 6.250,00 EUR beschäftigt und für die Klinik und Poliklinik für Neurologie tätig.
Das der Klägerin ursprünglich von der Beklagten unter dem Datum 04.04.2016 erteilte Zeugnis war u.a. von der Klinikdirektorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie unterschrieben. Nachdem die Klägerin diese erste Zeugnisvariante im Verfahren mit dem Az.: 1 Ca 890/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz inhaltlich beanstandet hatte, erteilte die Beklagte der Klägerin im Prozessverlauf mit Schreiben vom 09.12.2016 schließlich ein entsprechend der Klageanträge inhaltlich geändertes und auf den 30.03.2016 rückdatiertes Zeugnis. Dieses Zeugnis war jedoch nunmehr unterzeichnet von der Leiterin der Abteilung Personalbetreuung.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.01.2017 - Az.: 1 Ca 890/16 (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterzeichnung des Zeugnisses durch die Klinikdirektorin habe und gegen die Unterzeichnung des Zeugnisses durch die Personalleiterin der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken bestünden.
Die Klägerin hat gegen das am 30.03.2017 zugestellte Urteil mit am 11.03.2017 beim Landesarbeitsgericht vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 30.05.2017 vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin macht geltend,
das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Zeugnis nicht nur von jemanden unterschrieben sein müsse, der ranghöher sei, sondern auch von jemanden, der in der Lage sei, ihre tatsächliche Tätigkeit während des Laufes des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Diese Voraussetzung erfülle die Leiterin Personalbetreuung nicht. Nur die ihr vorgesetzte Klinikdirektorin könne die Qualität ihrer Arbeit beurteilen und die inhaltliche Verantwortung für die Beurteilung übernehmen. Zudem würden nach ihrem Kenntnisstand alle Zeugnisse, die für Mitarbeiter in der Poliklinik für Neurologie ausgestellt wurden, von der Direktorin Frau Prof. Dr. Z. unterzeichnet, so dass auch zumindest aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf ihre Unterzeichnung bestünde.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.01.2017 - Az.: 1 Ca 890/16 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, das als Anlage K 8 beigefügte und auf den 31.03.2016 datierte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass die Unterschriftsleiste auf S. 2 geändert wird in
"Prof. Dr. med. F. Z.
Direktorin"
und das geänderte Zeugnis von Frau Prof. Dr. med. F. Z. unterzeichnet ist.
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, das als Anlage K 8 beigefügte und auf den 31.03.2016 datierte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass die Unterschriftsleiste auf S. 2 dahingehend ergänzt wird, dass auch aufgenommen wird
"Prof. Dr. med. F. Z.
Direktorin"
Und das geänderte Zeugnis auch von Frau Prof. Dr. med. F. Z. ...