Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuverdienstgrenze. Überbrückungsbeihilfe. Überbrückungsbeihilfe und Einkommen
Leitsatz (redaktionell)
§ 8 Ziff. 1c TV Soziale Sicherung stellt nicht darauf ab, wann der Arbeitnehmer frühestmöglich einen Rentenanspruch verwirklichen könnte. Vielmehr müssen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen des Rentenstammrechts gegeben sein. Dazu gehört auch das Nichtüberschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI.
Normenkette
TV-SozialeSicherung § 2 Ziff. 1, § 2 Ziff. 5a, § 4 Ziff. 1, § 4 Ziff. 5a, § 8 Ziff. 1c
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen 2 Ca 578/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.07.2006, Az: 2 Ca 578/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auch für die Zeit nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch eine Überbrückungsbeihilfe gemäß den Vorschriften des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) zu gewähren.
Die am 22.04.1946 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.1972 bis zum 30.09.2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Seit dem 01.10.2004 bezog sie eine monatliche Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe des TV Soziale Sicherung.
In der Zeit vom 01.10.2004 bis zum 17.10.2005 war die Klägerin arbeitslos. Seit dem 18.10.2005 steht sie wieder in einem Arbeitsverhältnis und bezieht dabei durchgängig ein Arbeitsentgelt, welches die in § 34 Abs. 3 SGB VI normierte Hinzuverdienstgrenze überschreitet.
Für die Zeit ab dem 01.05.2006 sieht die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nicht mehr als gegeben an. Dabei beruft sich die Beklagte auf die Regelung in § 8 Ziffer 1 c TV Soziale Sicherung und macht geltend, dass die Klägerin im Hinblick auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im Monat April 2006 ab dem 01.05.2006 die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes erfülle. Dementsprechend teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe mit Ablauf des Monats April 2006 eingestellt werde.
Mit ihrer am 26.04.2006 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihr auch über den 30.04.2006 hinaus ein Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zusteht. Sie ist der Auffassung, entgegen der Ansicht der Beklagten erfülle sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres (noch) nicht die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes. Insoweit sei maßgeblich, dass ihr derzeitiger Arbeitsverdienst, der die Hinzuverdienstgrenze des § 34 SGB VI überschreite, dem Anspruch auf Altersruhegeld entgegenstehe. Solange sie durchgängig einen Arbeitsverdienst über der Hinzuverdienstgrenze beziehe, sei sie bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht rentenberechtigt. Dies bedeute jedoch, dass ihr unabhängig von der Vollendung des 60. Lebensjahres über den 30.04.2006 hinaus Überbrückungsbeihilfe, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, jedenfalls so lange zu gewähren sei, wie sie durchgängig einen Arbeitsverdienst erziele, der über der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze liege.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin die bislang nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Überbrückungsbeihilfe über den 30. April 2006 hinaus solange – längstens jedoch bis zum 30. April 2011 – zusteht, wie die Klägerin durchgängig einen monatlichen Arbeitsverdienst oberhalb der in § 34 Abs. 3 SGB VI normierten Hinzuverdienstgrenze bezieht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.07.2006 stattgegeben. Gegen dieses, ihr am 20.07.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.08.2006 Berufung eingelegt und diese am 19.09.2006 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, es sei für den Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe ohne Belang, dass die Klägerin einen die Hinzuverdienstgrenze des § 34 SGB VI überschreitenden Arbeitsverdienst erziele. Nach Sinn und Zweck des TV Soziale Sicherung könnten mit der in § 8 Ziffer 1 c dieses Tarifvertrages enthaltenen Formulierung „Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes” nur die positiven Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI gemeint sein. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sei die Beendigung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe ersichtlich an die bloße Berechtigung zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente geknüpft worden. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Bestimmungen und entspreche dem Sinn des TV Soziale Sicherung, der darin bestehe, die Arbeitnehmer für eine Übergangszeit b...