Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen einer zu kurzen Kündigungsfrist in einem befristeten Formulararbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Ist in einem befristeten Formulararbeitsvertrag geregelt, dass der Vertrag nach Ablauf der Probezeit beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende kündbar ist, so folgt aus der Unwirksamkeit der zu kurzen Kündigungsfrist nach § 134 BGB nicht zugleich auch die Unwirksamkeit der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung.
2. § 306 Abs. 1 BGB stellt eine § 139 BGB insoweit vorgehende Spezialregelung dar. Danach bleibt bei ganz oder teilweiser Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der Vertrag im Übrigen wirksam. Maßgeblich für die Teilbarkeit der Klausel ist, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig bei Anwendung des blue-pencil-Tests abtrennbar ist.
Normenkette
BGB §§ 134, 174, 306, 307 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 31.05.2016; Aktenzeichen 8 Ca 1265/15) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses sowie daraus resultierender weiterer Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate November 2015 bis März 2016 etc..
Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen.
Die Klägerin war aufgrund des schriftlichen befristeten Anstellungsvertrages der Parteien vom 25.03.2015 (Bl. 7 ff. d.A.) ab dem 01.04.2015 bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.500,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war gemäß § 1 Ziffer 1 des schriftlichen Vertrages bis zum 31.03.2016 befristet. Ferner enthält der befristete Anstellungsvertrag folgende Regelung:
§ 2 Kündigungsfristen + Probezeit
1. Dieser Vertrag bedarf keiner Kündigungsfrist. Er endet automatisch mit Ablauf des unter § 1 bestimmten Beendigungstermins.
2. Die ersten 3 Monate des Anstellungsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart. Innerhalb dieser Zeit kann das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
3. Nach der Probezeit ist der Vertrag beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende kündbar.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 (Bl.12 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2015. Das Kündigungsschreiben wurde der Klägerin von der Geschäftsführerin der Beklagten übergeben, die die Kündigung auch unterschrieben hat. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.10.2015 wies dieser die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage (Bl. 13 d. A.) zurück. Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben vom 08.10.2015 (Bl. 22 d.A.).
Mit beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 06.10.2015 eingegangener Klage wendet sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung und macht weitergehende Ansprüche geltend.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündbar sei. Da eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist für die Zeit nach Ablauf der Probezeit vereinbart gewesen sei, sei die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit in § 2 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages insgesamt unwirksam, denn eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel sei unzulässig. Eine Umdeutung sei hier ebenfalls nicht möglich, weil es nicht den mutmaßlichen Willen der Klägerin entspreche, eine unwirksame Klausel, die von der Beklagten im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben worden sei, durch Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist zu einer wirksamen Klausel zu machen. Die Klägerin sei bis zum Befristungsende am 31.03.2016 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes II (Bl. 66 d. A.) zu vergüten. Ferner sei pauschaler Schadensersatz in Höhe von 40,00 EUR für jeden Verzugsmonat nach § 288 Abs. 5 BGB zu leisten. Daneben stehe der Klägerin Urlaubsabgeltung zu und zwar 20 Urlaubstage für 2015 und 8 Urlaubstage für 2016. Auch würden bei der Beklagten 250,00 EUR als Weihnachtsgeld oder ähnliches gezahlt.
Die Klägerin hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2015 zum 31.10.2015 endet sondern unverändert fortbesteht;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände enden wird, sondern über den ordentlichen Kündigungstermin hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist über den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens hinaus weiter zu beschäftigen;
- die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin