Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Zahlungsklage bei unbestimmtem Klageantrag. Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen eines unterlassenen Insolvenzantrags der Arbeitgeberin
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten; eine Zahlungsklage muss beziffert sein, wozu die Angabe “abzüglich bereits für die Zeiträume gezahlter Vergütungen„ nicht ausreicht, wenn dem Kläger die Ermittlung der Höhe seines Anspruchs nicht unmöglich oder unzumutbar ist.
2. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, bei “wirtschaftlichen Schwierigkeiten„ einen Insolvenzantrag zu stellen; befindet sich ein Betrieb in “wirtschaftlichen Schwierigkeiten„, ist dies nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
3. Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist; allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO).
Normenkette
ArbGG § 66; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; GewO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 16; SGB III § 166 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 520 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 09.06.2015; Aktenzeichen 1 Ca 9/15) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. Juni 2015, Az. 1 Ca 9/15, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Abrechnungs- sowie Vergütungsansprüche und einen Schadensersatzanspruch des Klägers.
Der 1967 geborene Kläger war bei dem Beklagten, der bis zum 31. Dezember 2014 eine Bauschlosserei in C-Stadt betrieb, seit dem 1. Juli 1997 als Schlosser beschäftigt. Zuletzt arbeitete er am 15. Dezember 2014 und war anschließend arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt 15,00 € brutto/Stunde.
Der Beklagte bot dem Kläger zunächst an, das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2014 durch Aufhebungsvertrag (Bl. 9 d. A.) zu beenden. Nachdem der Kläger die Annahme dieses Angebots mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 2014 abgelehnt hatte, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 zum 31. Dezember 2014, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.
Am 29. Dezember 2014 erhielt der Kläger als "Lohn Dezember 2014" 2.283,27 € überwiesen.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 übersandte der Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis, die Meldung zur Sozialversicherung, die Lohnabrechnung für Dezember 2014 und die Lohnsteuerbescheinigung 2014. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 kündigte der Beklagte dem Kläger außerordentlich fristlos.
Mit am 5. Januar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage unter anderem mit dem Antrag, "festzustellen, dass die mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 ausgesprochene Kündigung zum 31. Dezember 2014 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen unbefristet fortbesteht". Mit am 13. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem, dem Beklagten am 20. Mai 2015 zugestellten Schriftsatz erweiterte der Kläger seine Klage hinsichtlich der mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 sowie 22. Januar 2015 ausgesprochenen Kündigungen sowie um Abrechnungs- sowie Vergütungsansprüchen und einen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger hat - soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens - zusammengefasst vorgetragen,
die Gehaltsabrechnungen für November und Dezember 2014 enthielten keine Abrechnungen über Fahrtkosten, so dass eine Korrektur der Abrechnungen erforderlich sei.
Es stelle sich die Frage, warum der Beklagte keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Insoweit stelle sich der Verlust von mindestens drei Bruttogehältern in Höhe von insgesamt 7.830,00 € bei ihm als Schaden dar.
Hinsichtlich der im Zeitraum von 2006 bis 2014 einbehaltenen vermögenswirksamen Leistungen ergebe sich ein Fehlbetrag in Höhe von 558,32 €, den der Beklagte ihm unterschlagen habe.
Des Weiteren stünden ihm aus den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 27 Tage Urlaub zu, die nicht vergütet worden seien. Hier errechne sich eine Urlaubsvergütung in Höhe von 3.240,00 €, von denen er lediglich 1.200,00 € mit der Dezemberabrechnung 2014 vergütet erhalten habe.
In der Lohnabrechnung März 2009 seien unberechtigterweise vom Lohn vier Arbeitstage abgezogen worden, so dass ihm zu Unrecht 422,40 € brutto vorenthalten worden seien.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- festzustellen, dass weder die mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 ausgesprochene Kündigung, noch die mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 ausgesprochene Kündigung noch die mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ausgesprochene Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen unbefristet fortbesteht,
- den Beklagten zu verurteilen, ihm eine ordnungsgemäße Abrechnung seiner Vergütungen für die Monate November und Dezember 2014 unter Einbeziehung der Fahrt...