Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfrist. vermögenswirksame Leistungen. Kann sich der Arbeitgeber in Bezug auf vermögenswirksame Leistungen, die in einer. tariflich vorgesehenen. Lohnabrechnung ausgewiesen sind, mit Erfolg auf den Ablauf einer tariflichen Ausschlußfrist berufen?
Normenkette
5. VrmBiG; BGB § 242; MTL II § 72
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 30.04.1997; Aktenzeichen 4 Ca 3438/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mainz vom30.04.1997 – 4 Ca 3438/96– wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1983 bei der … Universität in M. als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die für die Arbeiter des beklagten Landes geltenden tariflichen Regelungen kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbar. Am 30.03.1990 legte die Klägerin der Lohnstelle der … Mainz einen Antrag auf vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz vor. Danach sollten im Rahmen eines Wertpapier-Sparvertrages monatlich DM 78,– zugunsten der Klägerin auf ein Konto bei der … überwiesen werden (vgl. dazu „Kaufantrag und Antrag auf Eröffnung eines Wertpapier-Depots im Rahmen des Münchner Aufbauplans” Bl. 38 f d.A.). Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages der Klägerin unterlief dem Bearbeiter des beklagten Landes bei der Eingabe der verschlüsselten Bankleitzahl ein „Zahldreher” (vgl. dazu das Vorbringen auf S. 2 des erstinstanzlichen Schriftsatzes der O. vom 06.02.1997 = Bl. 22 d.A.). Der „Zahlendreher” hatte zur Folge, daß die Zahlungen nicht auf das Konto der M. ten, sondern auf ein Konto der E. Insgesamt wurden im Zeitraum Mai 1990 bis Dezember 1994 DM 4.368,– auf das falsche Konto überwiesen. Mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin für den Zeitraum von Mai 1990 bis einschließlich Juni 1994 die Zahlung von DM 3.900,– (vgl. zum Anspruchszeitraum die Angaben auf S. 2 der Klageschrift). Die Klageschrift (–vgl. zu deren Zustellung Bl. 6, 11 R und 12 d.A.–) ist am 19.12.1996 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Die Klägerin hat ihr Konto bei der M. gekündigt und aufgelöst (–vgl. zum Zeitpunkt zum einen die Angaben im Schriftsatz der O. vom 06.02.1997, dort S. 5 = Bl. 29 d.A., und zum anderen Schriftsatz der Klägerin vom 17.03.1997, dort S. 2 = Bl. 33 d.A.: „Erst im Mai 1996”). Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26.03.1997 (dort S. 3 = Bl. 37 d.A.) wurde für das beklagte Land noch darauf hingewiesen, daß der Klägerin bei jeder Vergütungsmitteilung die dort in Ziffer 50 aufgeführte „verdrehte” Bankleitzahl habe auffallen müssen. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des Urteils des ArbG Mainz vom 30.04.1997 –4 Ca 3438/96– (dort S. 2 f = Bl. 44 f d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 20.06.1997 zugestellte Urteil vom 30.04.1997 hat die Klägerin am 17.07.1997 (zweimal) Berufung eingelegt und diese am 15.08.1997 begründet. Zur Berufungsbegründung führt die Klägerin zunächst aus, daß die tarifliche Ausschlußfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin bezieht sich auf die BAG-Rechtsprechung, die Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlußfristen erst dann annimmt, wenn der Gläubiger Kenntnis von dem Schadensereignis hat und den Anspruch wenigstens ungefähr beziffern kann. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung –so die Klägerin– sei hier die Fälligkeit erst am 13.01.1995 eingetreten. Für den davor liegenden Zeitraum könne von einer fahrlässigen Nichtkenntnis der Klägerin keine Rede sein. Die Klägerin rügt, daß das Arbeitsgericht an die Kontroll- und Mitwirkungspflichten der Klägerin überspannte Anforderungen gestellt habe. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin u.a. auch geltend, daß auf den Gehaltsabrechnungen die Bankleitzahl bzw. die Kontonummer des Empfängers der vermögenswirksamen Leistungen nicht aufgeführt gewesen sei. Den Buchungsfehler (Eingabe einer falschen Bankleitzahl) habe die Klägerin aufgrund der Gehaltsabrechnungen schlechterdings nicht bemerken können. Eine fahrlässige Nichtkenntnis der Klägerin lasse sich auch nicht damit begründen, daß sie Abrechnungen bzw. Mitteilungen des Anlageinstitutes hätte beachten oder jedenfalls anfordern müssen. Die Klägerin meint, daß sie keinesfalls verpflichtet gewesen sei, derartige Mitteilungen gegenüber dem Anlageinstitut anzumahnen. Die Klägerin bestreitet, daß die im Antragsformular der … haltene Benachrichtigungs-Klausel (s. dort Ziffer 5. = Bl. 39 d.A.) wirksam in den Vertrag einbezogen sei. Jedenfalls lasse sich aus der Nichtzusendung derartiger Benachrichtigungen keinesfalls eine Rechtspflicht der Klägerin ableiten, derartige Benachrichtigungen bei dem Anlageinstitut anzumahnen. Insoweit beruft sich die Klägerin auf die –insoweit unstreitige– Angabe der Beträge von DM 78,– in den Gehalts...