Entscheidungsstichwort (Thema)
Erklärung. Prozesskostenvorschuss. Verhältnisse. persönliche und wirtschaftliche. Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenhilfe. unberechtigte Anforderung einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Ehemannes
Leitsatz (amtlich)
Es besteht keine Verpflichtung der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei, zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360 a BGB) eine eigene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehepartners beizubringen.
Normenkette
BGB § 1360a; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; PKH-VordruckVO § 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 25.09.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1172/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier, Az.: 2 Ca 1172/12, vom 25.9.2012 und der Nicht-Abhilfebeschluss vom 2.11.2012 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht konnte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen. Ob die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, konnte im Beschwerdeverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Hierüber wird das Arbeitsgericht erneut zu befinden haben.
2.
Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Prozesskostenhilfebewilligung scheitere bereits daran, dass die Klägerin entgegen der gerichtlichen Aufforderung mit Schreiben vom 31.8.2012 keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemanns vorgelegt hat, so dass nicht überprüfbar sei, ob gegenüber dem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bestehe.
a)
Gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist dem Prozesskostenhilfeantrag (lediglich) eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei beizufügen. Dem entspricht es, dass § 1 der PKH-VordruckVO vom 17.10.1994 die Benutzung des entsprechenden Vordrucks nur für die Erklärung der Partei vorsieht. Eine Rechtsgrundlage, der Partei aufzugeben, eine eigenständige Erklärung mittels Vordruck über die Verhältnisse des Ehepartners beizubringen, besteht nicht.
b)
Das von der Partei zu verwendende Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" enthält zudem entsprechende Rubriken zu den Verhältnissen des Ehegatten. Die Klägerin hat hierzu auch Angaben gemacht. Wenn das Arbeitsgericht diese für unvollständig hält oder die beigebrachten Belege für nicht ausreichend erachtet, muss ggfs. konkret nachgefragt werden (vgl. etwa Geimer, in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rz. 12).
3.
Ob die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen oder nicht, kann im Beschwerdeverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Sofern das Arbeitsgericht konkret weitere Angaben für erforderlich hält, wird es die Klägerin hierauf hinweisen müssen um dann zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 1360a Abs. 4 BGB für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss erfüllt sind, insbesondere auch eine Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemanns der Klägerin der Billigkeit entspricht (vgl. Zöller, aaO., Rz. 70).
4.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Fundstellen