Entscheidungsstichwort (Thema)
Internetnutzung. PC. Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-PC
Leitsatz (redaktionell)
Eine exzessive Nutzung des Internets bzw. des dienstlichen Computers liegt noch nicht vor, wenn maximal 20 Dateien in einem Zeitraum von ca. neun Monaten gespeichert werden.
Normenkette
BGB § 626; KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 7 Ca 2281/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach –, Az.: 7 Ca 2281/05 teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2005 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen bestehende Arbeitsverhältnis infolge der von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 12.12.2005 fristlos bzw. in Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.01.2006 seine Beendigung gefunden hat.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen streitigen erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 13.02.2007, Az.: 7 Ca 2281/05.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12.12.2005 nicht fristlos, sondern unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.01.2006 sein Ende gefunden hat. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des vom Kläger erstinstanzlich gestellten Antrags festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbestehe, hat das Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst aufgeführt, wobei wegen der Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird:
Dem allgemeinen Feststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse. Ein Grund, der die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtige, bestehe nicht. Soweit die Beklagte die Kündigung auf die private Nutzung des betrieblichen Internetsystems in Form von Speicherung und ggf. Weiterleitung von Dateien stütze, habe der Kläger zwar gegen ein entsprechendes betriebliches Verbot verstoßen, ohne dass sich allerdings ein pornografischer Inhalt der gespeicherten Dateien feststellen ließe. Dieser Pflichtverstoß rechtfertige aber ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche, noch eine ordentliche Kündigung, da es sich noch um ein sozial adäquates Verhalten gehandelt habe sich auch eine exzessive private Nutzung des betrieblichen Internetsystems nicht vorliege.
Gerechtfertigt sei jedoch eine ordentliche Kündigung. Nachdem unstreitig sei, dass der Kläger sich ein technisches Gutachten von seiner privaten Internetadresse an seine Internetadresse im Betrieb der Beklagten gemailt habe, um an diesem arbeiten zu können, habe sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen lassen, dass es dem Kläger ausdrücklich erlaubt gewesen sei, eine Nebentätigkeit auch im Betrieb auszuüben. Zwar lasse sich nicht feststellen, ob der Kläger tatsächlich an dem Gutachten gearbeitet habe. Der Kläger habe jedoch hierüber eine falsche Behauptung aufgestellt und seinen Sachvortrag im Prozess jeweils auf das ausgerichtet, was ihm jeweils nachzuweisen gewesen sei. Diese Umstände reichten aus, das Vertrauen der Beklagten derartig zu erschüttern, dass nicht mehr von einer Wiederherstellung des Vertrauens ausgegangen werden könne, so dass auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Dies gelte auch, weil der Kläger als Schichtleiter eine Vorbildfunktion wahrnehme. Eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und der Interessen beider Vertragsteile ergebe, dass jedenfalls eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Jedenfalls ergebe eine einheitliche Betrachtungsweise, dass die einzelnen Kündigungssachverhalte in ihrer Gesamtheit die ordentliche Kündigung rechtfertigen würden.
Das genannte Urteil ist beiden Parteien am 23.03.2007 zugestellt worden. Der Kläger hat mit einem am 12.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 22.05.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.06.2007 begründet. Die Beklagte hat ihrerseits am 23.04.2007 Berufung eingelegt und diese am 23.05.2007 begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung das Begehren, auch die Unwirksamkeit der vom Arbeitsgericht angenommenen ordentlichen Kündigung festzustellen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung eine Abweisung der Klage insgesamt.
Zur Begründung s...