Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine betriebliche Abfindung bei Bezug einer ungeminderten Altersrente für besonders langjährig Versicherte im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Altersteilzeit
Leitsatz (redaktionell)
Sieht ein 2009 geschlossener Altersteilzeitvertrag vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 63. Lebensjahres endet, so besteht der Anspruch auf die Abfindung dann nicht, wenn der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgrund der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 236b SGB VI bezieht. Denn die zugrunde liegende Abfindungsregelung des Altersteilzeitvertrages knüpft an das Vorliegen von Rentenabschlägen an.
Normenkette
SGB VI § 236b
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 05.11.2015; Aktenzeichen 7 Ca 478/15) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05. November 2015 - 7 Ca 478/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abfindung aus einem Altersteilzeitvertrag.
Der 1952 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin am Standort S-Stadt beschäftigt. Am 30. November 2009 schlossen die Parteien einen "Arbeitsvertrag für eine verblockte Altersteilzeit", nach dem das Arbeitsverhältnis vom 01. Dezember 2009 bis 31. März 2015 mit der Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit im sog. Blockmodell (Arbeitsphase in der ersten Hälfte und Freistellungsphase in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) fortgeführt wurde. Der Altersteilzeitvertrag der Parteien enthält in § 10 folgende Abfindungsregelung:
"§ 10
Abfindung
Endet das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so erhält dieser Arbeitnehmer eine Brutto-Abfindung zum Ende der Altersteilzeitruhephase entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit (siehe Arbeitspapier Punkt 16). Ein früherer oder späterer Renteneintritt führt zu einer entsprechenden Anpassung des BruttoAbfindungsbetrages.
Die Abfindung beträgt unter Anrechnung auf die tarifvertraglichen Ansprüche aus § 9 des Tarifvertrages Altersteilzeit und zum Zwecke der Kompensation für die zu erwartende Rentenminderung wegen des vorzeitigen Rentenbeginns 18.750,-- € brutto zahlbar in Abrechnung 03/2015."
Diese Regelung des Altersteilzeitvertrages basiert auf der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 02/1999 mit der hierzu unter dem 29. November 2005 zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Protokollnotiz, nach der u.a. für den Standort S-Stadt folgende Abfindungsregelung zur Geltung kommt:
"1. Endet das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 63. Lebensjahres, so erhält dieser Arbeitnehmer/-in eine BruttoAbfindung in Höhe von 15.000 EURO zum Ende der Altersteilzeitruhephase.
Für Schwerbehinderte, die vor der Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen und entsprechende Rentenabschläge erhalten, gilt als Ausgangsbasis für die ATZ-Brutto-Abfindung in Höhe von 15.000 EURO das vollendete 61. Lebensjahr.
Ein früherer oder späterer Renteneintritt führt zu einer entsprechenden Anpassung des Brutto-Abfindungsbetrages um monatlich brutto 625 EURO.
Grundsätzlich gilt, dass für das Entstehen eines Anspruchs auf eine ATZAbfindung das Vorliegen von Rentenabschlägen erforderlich ist.
(...)"
Unter dem 11. September 2006 erstellte die Beklagte ein Arbeitspapier als Zusammenfassung der Gesamtbetriebsvereinbarung 02/1999 und aller bestehenden und gültigen Protokollnotizen sowie Anlagen über die Altersteilzeitbeschäftigung. Nr. 16 des Arbeitspapieres, worauf im Altersteilzeitvertrag der Parteien verwiesen wird, enthält die vorstehend zitierte Abfindungsregelung aus der Protokollnotiz vom 29. November 2005.
Gemäß der vom Kläger vor Antritt seiner Altersteilzeit eingeholten Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung hätte sich bei ihm - nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages geltenden Rechtslage - im Falle eines Rentenbeginns nach Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 6 Monaten ab 01. Oktober 2017 kein Rentenabschlag ergeben, während eine vorzeitige Inanspruchnahme zum frühesten Rentenbeginn ab 01. April 2015 zu einer Minderung der Rente um 9,0 % führen würde (30 Monate x 0,3 %). Aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 236 b SGB VI bezieht der Kläger seit dem 01. April 2015 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte unter Berufung auf § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 18.750,--EUR in Anspruch.
Wegen des wechselseitigen Vorbrin...