Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagslohn. Nachholarbeit. Feiertags lohn und Mehrarbeitszuschlag
Leitsatz (amtlich)
Ist ein Rettungssanitäter beim DRK für den Krankentransportwagen im 14tägigen Schichtdienst an allen Werktagen außer samstags eingesetzt, und fällt in diesen Schichtraum ein gesetzlicher Wochenfeiertag, so ist dieser auch dann Ursache für den Ausfall der Arbeit i.S.v. § 1 Feiertagslohnzahlungsgesetz, wenn in der Rettungswache an Wochenfeiertagen keine Krankentransportwagen vorzuhalten sind.
Die infolge des Wochenfeiertags ausgefallenen aber nachgeholten Arbeitsstunden sind jedoch gem. § 18 Abs. 6 Satz 2 DRK-TV bei der Überstundenberechnung nicht mit zu berücksichtigen.
Normenkette
FeiertagsLohnzahlungsgesetz § 1; DRK-TV § 18
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 04.08.1994; Aktenzeichen 5 Ca 923/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach– vom 04.08.1994, Az.: 5 Ca 923/94, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt wie folgt:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 210,30 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.02.1994 zu zahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 4/5, der Kläger 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision zum Bundes arbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Feiertags lohn für den 17.11.1993, an dem der Kläger nicht gearbeitet hat, sowie Mehrarbeitszuschlag für die Nachholarbeit an anderen Tagen zusteht.
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.04.1976 als Rettungssanitäter in der Rettungswache Bad Kreuznach beschäftigt. Er arbeitet im Schichtdienst zu einem Stundenlohn von 21,03 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung.
In der Rettungswache Bad Kreuznach werden Rettungstransportwagen (RTW) sowie Krankentransportwagen (KTW) eingesetzt. Die Mitarbeiter werden abwechselnd in der RTW-Schicht sowie in der KTW-Schicht eingesetzt. Dabei dauert die RTW-Schicht 42 Kalendertage, an der die Mitarbeiter jeden zweiten Tag eingesetzt werden, und die KTW-Schicht 14 Kalendertage. In ihr werden die Mitarbeiter an allen Werktagen außer samstags zur Arbeit herangezogen.
Zwischen dem …-Landesverband Rheinland-Pfalz und der Kreisverwaltung Bad Kreuznach besteht ein Übertragungsvertrag, wonach an Wochenfeiertagen in der Rettungswache Bad Kreuznach keine KTW vorzuhalten sind.
Die einzelnen RTW und KTW-Schichten beginnen an unterschiedlichen Tagen. Die Mitarbeiter werden durch einen Dienstplan zur Arbeit eingeteilt. Nach ihm wird auch an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet.
Der Kläger arbeitete in der Zeit vom 01.11. bis 24.11.1993 in der KTW-Schicht. Im Dienstplan für den 17.11.1993, dem Buß- und Bettag, war der Kläger nicht zum Dienst in der Rettungswache eingeteilt, so daß er in der 46. Woche nur an vier Wochentagen arbeitete. Der Kläger arbeitete aber im November die geforderte Soll-Arbeitszeit und erhielt für den November 1993 seine normale Vergütung.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben von Mitte Februar 1994 zur Lohnfortzahlung für den 17.11.1993 auf. Der Beklagte hat dies mit Schreiben vom 15.02.1994 abgelehnt.
Der Kläger hat vorgetragen, am 17.11.1993 sei seine Arbeit wegen des Feiertages ausgefallen. Wäre an diesem Tag kein Feiertag gewesen, hätte er –der Kläger– dienstplanmäßig zu arbeiten gehabt, da er sich in der KTW-Schicht befand. Die Übertragungsvereinbarung zwischen dem … Landesverband Rheinland-Pfalz und der Kreisverwaltung Bad Kreuznach könne nicht als „anderer Grund” für den Arbeitsausfall angesehen werden, da sie nur deswegen geschlossen worden sei, da an Feiertagen ein geringerer Bedarf an KTW bestünde. Damit gehe die Vereinbarung auf die gesetzlichen Feiertage zurück. Die an dem Feiertag ausgefallene Arbeit sei der tatsächlich geleisteten Arbeit hinzuzurechnen. Er habe deshalb im November 1993 zehn Stunden mehr gearbeitet als er tarifvertraglich verpflichtet gewesen wäre. Für diese Mehrarbeitsstunden stehe ihm ein Zuschlag von 25 % zu.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 262,90 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 15.02.1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Arbeit des Klägers am 17.11.1993 sei nicht infolge des Feiertages ausgefallen, sondern der Kläger sei dienstplanmäßig nicht zum Dienst eingeteilt worden. Der Kläger hätte demzufolge auch dann nicht arbeiten müssen, wenn dieser Tag kein Feiertag gewesen wäre. Der Kläger könne im übrigen auch deshalb keine Feiertagsvergütung beanspruchen, da er in dem Monat November 1993 das volle tarifliche Gehalt erhalten habe. Somit sei ihm durch den Feiertag kein Nachteil entstanden. Dem Kläger stünde auch kein Mehrarbeits...