Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstigem. Arbeitsentgelt
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 20.02.1997; Aktenzeichen 7 Ca 1356/96 N) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom20.02.1997 – 7 Ca 1356/96 N – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, aus dem in der von ihr geführten Spielbank aufgelaufenen Tronc-Aufkommen auch die Arbeitgeberanteile des Klägers zur Sozialversicherung zu bedienen.
Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten als spieltechnischer Angestellter (Croupier) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Arbeitnehmer in den Spielbanken Bad Neuenahr und Bad Dürkheim Anwendung.
Die Beklagte betreibt in B. und B. eine gem. § 1 Spielbankgesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 19.11.1985 zugelassene öffentliche Spielbank.
§ 6 des Spielbankgesetzes lautet:
- „Das spieltechnische Personal muß alle Zuwendungen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit gemacht werden, den dafür aufgestellten Behältern zuführen (Tronc).
- Der Spielbankunternehmer hat von dem Tronc an das Land eine Abgabe (Troncabgabe) für gemeinnützige Zwecke zu entrichten. Den verbleibenden Tronc hat der Spielbankunternehmer zu verwalten und für das Spielbankpersonal zu verwenden.
- Der Minister des Innern und für Sport bestimmt durch Rechtsverordnung den vom Hundertsatz der Troncabgabe. Dieser ist entsprechend der Höhe des jeweiligen Aufkommens abzustufen. Er darf 17 v.H. nicht überschreiten.”
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Spielbank in Bad Neuenahr und Bad Dürkheim Anwendung.
§ 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrages hat folgenden Wortlaut:
„Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer/innen der Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG in Bad Neuenahr und Bad Dürkheim.”
§ 7 Abs. 1 dieses Manteltarifvertrages hat folgenden Wortlaut:
„Die Eingruppierung, die Gehaltssätze sowie die DM-Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden im Tronc- und Gehaltstarifvertrag geregelt.”
§ 1 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Spielbanken Bad Neuenahr und Bad Dürkheim hat folgenden Wortlaut:
- „Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der Spielbanken Bad Neuenahr und Bad Dürkheim, die dort unmittelbar beschäftigt werden.
- Er gilt nicht für Aushilfen und Arbeitnehmer in selbständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen der Spielbanken, wie Gaststätten, Bars, Hotels, Grundstückverwaltung und Tankstellen.”
§ 2 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages hat folgenden Wortlaut:
- „Zuwendungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Spenden, die von Besuchern der Spielbanken an den Spieltischen gegeben werden. Sie sind den dazu aufgestellten Behältern unmittelbar zuzuführen und bilden das Tronc-Aufkommen.
- Das Tronc-Aufkommen wird von den Beauftragten der Spielbanken unter Mitwirkung der abrechnenden Tischmannschaften täglich festgestellt und über die Hauptkassen unverzüglich auf ein Sonderkonto (Tronc-Konto) eingezahlt.
- Zuwendungen an die Kassierer, Empfangsherren, Kontrolleure und Pagen werden zu besonderen Troncs zusammengefaßt.”
§ 3 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages hat folgenden Wortlaut:
„Die Troncs sind ausschließlich zugunsten der unmittelbar im Betrieb der Spielbank beschäftigten Arbeitnehmer zu verwenden.”
§ 4 Abs. 4 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages hat folgenden Wortlaut:
„4. Verfügungen über den Tronc sind nur im Rahmen der geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zulässig. Einzelaufwendungen für soziale Zwecke zugunsten der Arbeitnehmer sind in jedem Einzelfall zwischen Geschäftsleitung und den Betriebsräten zu vereinbaren. Der Tronc-Ausschuß ist zu unterrichten.”
§ 5 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages hat u.a. folgenden Wortlaut:
„Aus dem monatlichen Tronc gem. § 2 Ziffer 1 werden geleistet:
a) Die Monatsgehälter für alle Arbeitnehmer, soweit sie nicht auf Tronc-Anteilen beruhen,
b) Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Funktionszulagen, soweit in der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist …
d) Die Mankogelder gem. § 7,
e) die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gem. § 6 Ziffer 4 MTV,
f) die Krankenzuschüsse gem. § 12 MTV,
g) die besonderen Leistungen gem. § 13 MTV,
h) die Leistungen im Todesfall gem. § 14 MTV,
i) die Leistungen gem. § 16 MTV …
l) die Arbeitgeberanteile zur Pflichtversicherung werden entsprechend der Ausführungen der RVO gezahlt.
m) Versicherungsprämie zum Schutz von Anteilen, soweit sie die durch die Gesellschaft garantierten Anteile überschreiten,
n) Verfügungsmittel für die Betriebsräte bis zur Gesamthöhe von hier 4.500,00 DM jährlich; die Verpflichtung in der Geschäftsleitung aus § 40 BetrVG bleiben davon unberührt,
o) alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Tarifverhandlungen sow...