Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Kündigungsfrist. Probezeit. Kündigungsfrist bei Kündigung eines Anschlussvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Schließen die Arbeitsvertragsparteien zunächst ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis ab und vereinbaren im direkten Anschluss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, so kann in letzterem eine Probezeit von drei Monaten vereinbart werden.

 

Normenkette

BGB § 622

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen 6 Ca 7/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 23.06.2005 – AZ: 6 Ca 7/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wann das Beschäftigungsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten, erklärt mit Schreiben vom 13.12.2004, zum 31.01.2005, geendet hat.

Der Kläger hat mit der Beklagten am 8. September 2004 den befristeten Vertrag vom 01.10. bis 31.12.2004 und einen Anstellungsvertrag ab 1. Januar 2005 schriftlich abgeschlossen, wobei wegen des weiteren Inhalts auf die zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 6-13 d. A.) verwiesen wird.

Im befristeten Arbeitsvertrag war eine Probezeit nicht und eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende vereinbart und in dem ab 01.01.2005 geltenden Vertrag war eine Probezeit von drei Monaten mit einer Kündigungsfrist innerhalb dieser Zeit von einem Monat vereinbart.

Der Kläger hat seine am 05.01.2005 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingehende Klage im wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte mit Kündigungsschreiben vom 13.12.2004, welches am 15.12.2004 zugegangen sei, allein das unbefristete Beschäftigungsverhältnis ab 01.01.2005 habe meinen können, weil das befristete Vertragsverhältnis ja zum 31.12.2004 sowieso seine Beendigung gefunden hätte. Die vereinbarte Probezeit im Anschluss an den Zeitanstellungsvertrag sei unwirksam, sodass das Beschäftigungsverhältnis zum Quartalsende zum 30.06.2005 ende.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 13.12.2004 nicht vor dem 30.06.2005 endet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet,

dass die Kündigungserklärung den unbefristeten Arbeitsvertrag betreffe, was sich bereits aus der Wahl der Kündigungsfrist ergebe, weil allein dieser während der Probezeit von einem Monat zum Monatsende habe gekündigt werden können.

Die Probezeitvereinbarung sei auch wirksam, da die Frist des § 622 Abs. 3 BGB nicht überschritten sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass sich das Schreiben vom 13.12.2004 auf das unbefristete Arbeitsverhältnis ab 01.01.2005 beziehe und deshalb die Kündigungserklärung zum 31.01.2005 das Arbeitsverhältnis auflöse.

Zwar habe die Beklagte den Wortlaut gewählt, dass sie: „das zwischen uns bestehende Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31.01.2005” kündige, was jedoch bei richtiger Sicht dazu führe, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.01.2005 gemeint sei, weil der befristete Vertrag automatisch zum 31.12.2004 ende und eine Kündigung dieses endenden Vertrages mit einer längeren Frist keinen Sinn mache.

Auch habe die Beklagte die Probezeit wirksam vereinbart, weil selbst eine nachträgliche Verlängerung auf bis zu sechs Monaten als möglich erachtet werde, weswegen aus dem Umstand, dass für den dreimonatig befristeten Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart worden sei, keine die neue Vertragsregelung ausschließende Wirkung beigelegt werde.

Eine willkürliche Kündigungserklärung könne angesichts des Parteivortrages nicht ausgemacht werden.

Nach Zustellung des Urteils am 12.08.2005 ist die Berufung des Klägers am 07.09.2005 eingelegt und am 12.10.2005 im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Kläger bei Abschluss der beiden Verträge am 08.09.2004 nicht lediglich befristet, sondern vielmehr unbefristet übernommen werden wollte und deshalb überrascht war, dass ihm zwei Verträge, nämlich für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2004 und ein unbefristeter für die Zeit ab 01.01.2005 vorgelegt worden seien. Seine Nachfrage habe man damit beantwortet, dass dies alles nur eine Formsache sei, die für den Kläger keinerlei Bedeutung habe, sondern nur für die Beklagte, die bei Aufspaltung Zuschüsse von der Stadt C-Stadt beantragen könne und wolle.

Die Beklagte habe den Kläger am 01.11.2004 aufgefordert, sich per 01.01.2005 arbeitslos zu melden, was er jedoch abgelehnt habe, da er ja über den 31.12.2004 im Arbeitsverhältnis zur Beklagten vertraglich gestanden habe.

Im November 2004 habe der Kläger feststellen müssen, dass es im Betrieb der Beklagten zu Unregelmäßigkeiten komme, dass z. B. Prüfungsprotokolle für Hydrauliken abgeändert und Gutachterunterlagen zum Vorteil der Beklagten verändert würden. Nachdem Gespräche mit dem direkten Vorgesetzen, Abteilungsleiter K, nicht zur Klärung der Unreg...

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