Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Überstundenvergütung
Leitsatz (redaktionell)
Sieht der Arbeitsvertrag die Führung eines monatlichen Arbeitszeitkontos vor und verhält er sich im Übrigen darüber, dass erfahrungsgemäß in den Monaten September bis Dezember anfallende Überstunden durch Vergütung oder Freizeitausgleich auszugleichen sind, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur Saldierung von Überstunden mit Minusstunden.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611a; BUrlG § 7 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 01.02.2018; Aktenzeichen 7 Ca 1550/17) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2018, Az.: 7 Ca 1550/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Überstundenvergütung für die Monate September bis Dezember 2016 und Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war bei dem Beklagten vom 25. Juli 2016 bis 31. Januar 2017 auf Grundlage eines undatierten Arbeitsvertrags (Bl. 10-12 d. A.) als Chef de rang im Service zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.650,00 EUR beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es u. a.:
"§ 4a Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist Anwesenheit und berechnet sich ohne Ruhepausen. Die Arbeitszeit von Frau A. beträgt 39 Wochenstunden. Die Verteilung der Arbeitszeit und Pausen wird den Erfordernissen des Betriebs angepasst.
Das Jagdhaus R. geht davon aus, das die ganze Kraft von Frau A. dem Unternehmen zur Verfügung steht und die Interessen des Jagdhaus R. dadurch besonders gefördert werden. Frau A. bietet an, notwendige Überstunden zu leisten; diese werden entweder extra vergütet, oder wenn möglich, als Freizeit dem Partner zurückgegeben. Aus der Erfahrung der letzten Jahre fallen in unserer Wild Hochzeit September bis Dezember Überstunden an, die dann aufgrund zusätzlicher Schließtage im Januar bis April wieder ausgeglichen werden.
§ 4b Arbeitszeitkonto
Frau A. erklärt sich einverstanden, dass ein monatliches DATEV Arbeitszeitkonto geführt wird. Herr C. führt dieses Arbeitszeitkonto im PC an der Rezeption. Frau A. gibt einmal in der Woche seine (sic) genauen Arbeitszeiten an Herrn C. durch. Das Arbeitszeitkonto wird am Ende des Monats durch beide Parteien per Unterschrift bestätigt und der Personalakte beigefügt. ...
...
§ 7 Urlaub
Frau A. erhält kalenderjährlich Urlaub in Höhe von 24 Arbeitstagen. Die Festlegung des Urlaubes erfolgt durch das Jagdhaus R. unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers. Dringende betriebliche Gründe, wie die bereits langfristig festgelegten Betriebsferien des Restaurants gehen vor. Die Betriebsferien im Januar und Sommer sind als Urlaub zu werten."
Die Klägerin arbeitete in der Regel in einer Fünf-Tage-Woche von mittwochs bis sonntags.
Der Beklagte führte für die streitgegenständlichen Monate September bis Dezember 2016 ein Arbeitszeitkonto, vgl. die Ausdrucke/Kopien Bl. 39-42 d. A. In dem Feld "Name des Mitarbeiters" ist jeweils "Frau A. 165 Stunden / Monat" hinterlegt. Die Ausdrucke für September und Oktober hat die Klägerin abgezeichnet, der Ausdruck für September trägt außerdem eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen des Beklagten.
Im Januar 2017 war der Betrieb bis zum 9. Januar 2017 (Montag) wegen Betriebsferien geschlossen.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2016 (Bl. 13 d. A., offensichtlich gemeint: 2. Januar 2017) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristgerecht zum 31. Januar". Im Kündigungsschreiben heißt es weiter:
"Die in der letzten Jahreshälfte aufgebaute (sic) Überstunden und noch ggf. ausstehende Urlaubstage sollten dann noch im Januar abgebaut werden."
Die Klägerin war vom 9. Januar 2017 bis einschließlich 31. Januar 2017 arbeitsunfähig erkrankt.
Im Gütetermin am 27. Juli 2017 übergab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten u. a. eine Abrechnung für Februar 2017 (Bl. 21 d. A.), die sich auf Überstundenvergütung bezieht und unter "Menge" 24,75 Überstunden mit einem "Lohnsatz" von 9,73 EUR ausweist. Die abgerechnete Vergütung wurde zunächst nicht gezahlt, da der Beklagte erstinstanzlich im Wege der Aufrechnung Gegenforderungen gegen die Klägerin geltend machte.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie habe in der Zeit von September bis Dezember 2016 Überstunden geleistet, die der Beklagte nicht vergütet habe. Sie habe im September 173,15 Stunden gearbeitet, im Oktober 213,3 Stunden, im November 166,35 Stunden und im Dezember 177,65 Stunden (die Angaben für September und Oktober 2016 stimmen mit den abgezeichneten Ausdrucken aus dem Arbeitszeitkonto überein und sind unstreitig). Ausweislich der im DATEV-Programm des Beklagten erstellten Monatszettel betrage ihre monatliche Sollstundenzeit 165 Stunden. Somit seien im September 7,3, im November 48,3, im Oktober 1,35 und im Dezember 12,65 Überstunden, d.h. insgesamt 69,6 Überstunden angefallen, die zu einem Stundensatz von 10,00 EUR brutto (1.650 EUR: 165 Stunden) zu vergüten seien.
Ferner seien noch vier Urlaubstage aus 2016 abzugelten.
Die Klä...