Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung mit einer Abfindung, die eine Nettozahlung sowie 90 % des letzten Nettogehalts für die Dauer der Arbeitslosigkeit vorsieht. Arbeitsentgelts
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Aufhebungsvereinbarung, die eine Netto-Abfindungszahlung und für den Arbeitnehmer 90 % des letzten Nettogehalts für die Dauer der Arbeitslosigkeit vorsieht, ist nicht dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber auch den durch den Progressionsvorbehalt des § 32 b I Nr. 1 EStG dem Arbeitnehmer danach entstehenden Minderbetrag zu erstatten hat, weil das bezogene Arbeitslosengeld zwar als solches steuerfrei ist, aber bei der Einkommenssteuer insoweit berücksichtigt wird, als dieser Betrag angegeben werden muß, um die Steuer in Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu ermitteln.
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 15.05.1996; Aktenzeichen 4 Ca 2838/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.05.1996 – 4 Ca 2838/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte noch Zahlungsansprüche aufgrund einer zwischen den Parteien am 15.06.1993 geschlossenen Vereinbarung auf Ersatz der aufgrund der Anrechnung von Arbeitslosengeld bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einschlägigen Progressionsvorbehalts erhöhten Einkommenssteuer hat.
Die Parteien haben am 15.06.1993 eine Vereinbarung abgeschlossen, die folgenden Wortlaut hat:
„Vereinbarung zwischen der W. und Herrn N.
Das bestehende Arbeitsverhältnis endet – im Rahmen der derzeitigen Personalanpassungsmaßnahmen aus betriebsbedingten Gründen – fristgerecht zum 31. Dezember 1993.
Als Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Mitarbeiter durch das Ausscheiden entstehen, erhält er eine Abfindung in Höhe von DM 196.000,00 netto. Die Auszahlung erfolgt im Januar 1994. Herr L. wird während der Arbeitslosigkeit finanziell so gestellt, daß sich – unter Einbeziehung eines Teilbetrages von DM 36.000,00 der o.a. Abfindung und unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des evtl. bezogenen Krankengeldes, von Leistungen des Unterstützungsvereins der C. (…) oder anderer Leistungen/Zuschüsse – im Monatsdurchschnitt 90 % des letzten Nettoentgelts ergeben.
BRUTTO = DM 10.050,00 …
90 % NETTO hiervon = 6.013,00 …
Zusätzlich erhält Herr L. für die Zeiten der freiwilligen Krankenversicherung die jeweiligen Versicherungsbeiträge erstattet. Außerdem zahlt die Firma während der Arbeitslosigkeit jeweils im November eine Sonderzahlung von DM 1.000,00 brutto. Herr L. verpflichtet sich, sich rechtzeitig zum Ende des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden, Arbeitslosengeld zu beantragen und den jeweiligen Aufforderungen des Arbeitsamtes nachzukommen.
Herr L. verpflichtet sich weiterhin, zustehende Leistungen auf Veranlassung der Firma zu beantragen.
Herr L. verpflichtet sich darüber hinaus, alles dazu beizutragen, daß der gesamte Zeitraum der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeitraum anerkannt wird.
Überzahlungen, z.B. Bezug von Arbeitslosenhilfe sind zu erstatten; sie werden spätestens mit den Versorgungsleistungen des Unternehmens aufgerechnet.
Herr L. verpflichtet sich rechtzeitig, d.h. mit Wirkung zum 01.04.98 das vorgezogene Altersruhegeld zu beantragen. Im übrigen sind sich Herr L. und die Firma einig, daß aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – keinerlei Ansprüche mehr an die Firma … bestehen. (Hiervon sind die tarifvertraglichen Ausschlußfristen gem. § 17 des MTV vom 24.07.92 nicht betroffen). Insbesondere wird auf das Recht verzichtet, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.
Die Checkliste zur Vereinbarung ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Mainz, 15. Juni 1993”.
Die insoweit in Bezug genommene Checkliste hat folgenden Wortlaut:
„Checkliste (Altersmodell)
Zur Vereinbarung mit Herrn L. vom 15.06.93
- Arbeitslosmeldung am Ende der Beschäftigung (Arbeitsbescheinigung) mit Beantragung von Arbeitslosengeld.
- Mitarbeiter weist Höhe des Arbeitslosengeldes nach, damit der Zuschuß ermittelt werden kann.
- Nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezuges beantragt der Mitarbeiter Arbeitslosenhilfe, die wegen Nichtbedürftigkeit abgelehnt werden dürfte.
- Mitarbeiter legt Ablehnungsbescheid/Arbeitslosenhilfe vor, damit – unter Anrechnung der bezogenen Abfindung – der evtl. zu zahlende Zuschuß ermittelt werden kann.
- Mitarbeiter wird beim Ehegatten in der Krankenkasse mitversichert oder schließt Vertrag über freiwillige Krankenversicherung ab. Im letzteren Falle weist der Mitarbeiter die Höhe des monatlichen Beitrages nach.
- Während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit ist die Vorlage der Steuerkarte mit dem Steuerklassenmerkmal III/O erforderlich.
- Bei auftretenden Schwierigkeiten ist sofort di...