Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Annahmeverzugslohnklage bei unzureichender Darlegung der Ansprüche auf Zuschläge und Zulagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitnehmer ist für die Höhe des Annahmeverzugslohns darlegungs- und beweispflichtig.
2. Die Zahlungsklage ist unbegründet, wenn der Arbeitnehmer nicht durch Tatsachen begründet darlegt, welche Vergütungsansprüche er für die maßgebliche Zeit gegen die Arbeitgeberin hat, insbesondere aufgrund welcher Vereinbarung von wann mit welchem genauen Inhalt die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen ist, welche Zuschläge oder Zulagen in welcher Höhe unter welchen Voraussetzungen zu zahlen, und für welche und für wie viele in dem maßgeblichen Zeitraum fiktiv abzuleistenden Arbeitsstunden Zuschläge oder Zulagen angefallen wären.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 615 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 22.05.2014; Aktenzeichen 1 Ca 136/14) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 1 Ca 136/14 - vom 22. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über rückständiges Bruttogehalt und rückständige Zulagen für die Zeit der Freistellung des Klägers.
Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 23. Mai 2012 (Bl. 4 ff. d. A.) in der Zeit vom 16. Juli 2012 bis zum 30. November 2013 bei der Beklagten als Disponent beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält hinsichtlich Arbeitszeit und Vergütung folgende Regelungen:
"§ 6 Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Schichtmodell (geplant ist ein Vierer-Schichtmodell) der C. und zwar in der Zeit von Montag bis Sonntag, auf der Grundlage einer 40-Stunden Woche.
Der Arbeitnehmer erklärt sich auch bereit, bei Bedarf über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus tätig zu sein, wenn besondere Umstände dies im Rahmen der Aufgaben als Disponent erfordern. Zwischen Geschäftsleitung und Mitarbeiter wird in solchen Fällen jeweils eine gesonderte Vereinbarung bezüglich eines Zeitausgleiches getroffen.
§ 7 Vergütung
Der Mitarbeiter enthält auf der Grundlage der in § 6 vereinbarten täglichen Arbeitszeit eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von
2.000.- Euro
zahlbar in 12 gleichen Monatsraten jeweils zum Monatsletzten.
Eine Gehaltsüberprüfung findet einmal jährlich statt, frühestens nach Ablauf der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit ist beabsichtigt, bei entsprechender Eignung und Bewährung, die Bruttomonatsvergütung auf Euro brutto 2.200,- anzuheben.
(...)
§ 9 Sonstige Leistungen
Die C. zahlt dem Mitarbeiter einen Zuschuss in Höhe von Euro 20,- zur vermögenswirksamen Anlage, ab dem 7. Monat der Betriebszugehörigkeit."
Mit Schreiben vom 16. August 2013 (Bl. 21 d. A.) kündigte die Beklagte dem Kläger und stellte ihn "mit Wirkung vom 17.08.2013 unter Anrechnung eventuell noch bestehender Überstundenansprüche und eventuell bestehender Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeit" frei. Der Kündigungsrechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen (4 Ca 1664/13) wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet.
Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Monate August, September und Oktober 2013 jeweils 2.200,00 € brutto.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2013 (Bl. 8 f. d. A.) machte der Kläger geltend, dass er ohne die Kündigung und ohne die Freistellung folgende Vergütung erzielt hätte:
August |
2.275,86 € |
September |
2.225,28 € |
Oktober |
2.427,59 €. |
Neben der Differenz zur gezahlten Bruttovergütung seien an den Kläger folgende Zulagen zu entrichten:
August |
325,48 € netto |
- steuerfrei |
September |
467,68 € netto |
- steuerfrei |
Oktober |
505,60 € netto |
- steuerfrei |
Nach Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte verfolgte der Kläger diese Ansprüche mit der am 27. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.
Hinsichtlich des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Mai 2014, Az. 1 Ca 136/14 (Bl. 52 ff. d. A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn für die Monate August, September und Oktober 2013 ein rückständiges Bruttogehalt von 328,73 € abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen,
2. an ihn die rückständigen Zulagen für die Monate August, September und Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 1.298,76 € netto abzurechnen und auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Mai 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe weder Abrechnungs- noch Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger weitere Lohnabrechnungen zu erteilen. Ein eigenständiger Abrechnungsanspruch bestehe nicht, ohne vorherige Zahlung sei die Abrechnung nicht klagbar. Die Beklagte müsse an den Kläger auch nicht weitere Arbeitsvergütung in Hö...