Entscheidungsstichwort (Thema)
Schädigung, sittenwidrige vorsätzliche. Zwangsvollstreckung. Materielle Rechtskraft einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Der materiellen Rechtskraft ist auch eine ablehnende Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren zugänglich.
Normenkette
BGB § 826; ZPO § 322 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 29.10.2004; Aktenzeichen 6 Ca 789/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 29.10.2004, AZ: 6 Ca 789/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen einer von dem Beklagten veranlassten Zwangsvollstreckung.
Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.1998 als Verkehrsluftfahrzeugführer und Lehr- und Einweisungsberechtigter auf dem Flughafen H./H. beschäftigt.
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 (11 Sa 1219/02) war die Klägerin verurteilt worden, an den Beklagten 12.635,44 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Unter dem 15.04.2004 hat der Beklagte aus der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin eingeleitet und in der Folge den in dem zugrunde liegenden Verfahren verfolgten Gesamtbetrag in Höhe von 18.178,85 EUR beigetrieben; auf die Aufstellung wie Bl. 86-88 d. A. wird verwiesen.
In dem parallel zum zugrunde liegenden Verfahren betriebenen Verfahren der Parteien mit dem AZ: 6 Ga 7/04 hat die Klägerin verlangt, dass dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 zu unterlassen. Mit Urteil vom 21.05.2004 hat das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – diese Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte wird verwiesen.
Von einer weiteren wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 29.10.2005 (Bl. 194 bis 200 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.178,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat mit Urteil vom 20.10.2005 die Klage abgewiesen.
Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf Seite 9 bis 11 dieser Entscheidung (= Bl. 201 bis 203 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses der Klägerin am 28.02.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.03.2005 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegte und unter dem 27.04.2005 begründete Berufung.
Zu deren Begründung verweist die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift nochmals darauf, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 deswegen falsch sei, weil der Beklagte unstreitig Beträge erhalten habe, die schlechterdings mit einer Nebentätigkeit unvereinbar gewesen seien. Allein die Höhe der Zahlungen für den jeweiligen Bezugszeitraum lasse unweigerlich darauf schließen, dass es sich nicht mehr um eine Nebentätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 29.10.2004 (AZ: 6 Ca 789/94) aufzuheben und nach den Anträgen I. Instanz zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.07.2005 (Bl. 249 bis 250 d. A.) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der Verfahrensgeschichte auf die Sitzungsniederschriften vom 14.07.2005 (Bl. 255 – 258 d. A.)sowie vom 17.01.2008 (Bl. 423 – 426 d. A) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg und war deswegen zurückzuweisen.
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist zudem gemäß der §§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der Begründung und im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB wegen der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 15.05.2003 zum AZ: 11 Sa 1219/02.
Dieser Anspruch ist der Klägerin bereits rechtskräftig aberkannt worden (vgl. 1.). Das Arbeitsgericht hat zudem die Klage auch im Weiteren mit zutre...