Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstigem
Leitsatz (amtlich)
Allein der Umstand, daß Außendienstmitarbeiter ein höheres Einkommen erzielen als Innendienstmitarbeiter, rechtfertigt nicht ihren Ausschluß von einer betrieblichen Altersversorgung.
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 19.10.1995; Aktenzeichen 1 Ca 3467/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz vom19.10.1995 – 1 Ca 3467/94 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger, der im Außendienst der Beklagten tätig war, in ihrer Pensionskasse oder in sonstiger Weise nachzuversichern, wie dies für die Tarifangestellten und die Führungskräfte der Beklagten im Innendienst geschieht.
Der Kläger war seit dem 01.01.1975 bei der Beklagten als hauptamtlicher Mitarbeiter im aquisitorischen Außendienst beschäftigt. Unter dem Datum des 12.12.1984 wurde zwischen den Parteien ein neuer Anstellungsvertrag abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Vereinbarungen vom 08.03.1991/22.04.1991 am 30.04.1992.
Bei der Beklagten besteht eine Pensionskasse. Diese Kasse ist eine betriebliche Versorgungseinrichtung zugunsten der Angestellten der Beklagten, die den Kassenmitgliedern als Ergänzung zu den Leistungen aus der Angestellten-, Arbeiterrentenversicherung, Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrente Leistungen nach Maßgabe ihrer Satzung gewährt.
Die Mitgliedschaft in dieser Pensionskasse ist in § 3 der Satzung und Wahlordnung der Pensionskasse für die Angestellten des B.s H wie folgt geregelt:
„§ 3 Mitgliedschaft
1. Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer mindestens 1 Jahr als Angestellter in den Diensten des B. steht. Jeder Angestellte, der diese Voraussetzung erfüllt, ist verpflichtet, einen Aufnahmeantrag zu stellen.
Angestellte, die nach Gründung der Kasse bei dem B. eintreten, werden in die Kasse nicht aufgenommen, wenn sie bei Eintritt in das B. das 50. Lebensjahr überschritten haben. Der Vorstand kann auf Antrag des B. Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Stellung eines schriftlichen Antrags notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, der ihm jedoch nur mit Zustimmung des B. stattgeben kann.”
Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel bestimmt § 10 der Satzung der Pensionskasse mit dem Stand 1. Mai 1975:
„Die Mitglieder zahlen einen Betrag von 3 % ihres Gehaltes (§ 9 Ziff. 7). Mitglieder die im Außendienst des B. als Beratungsstellenleiter tätig sind, zahlen bei einem Eintrittsalter
bis zu 26 Jahren 7 %
bis zu 28 Jahren 8 %
bis zu 31 Jahren 9 %
und darüber 10 %
ihres Gehaltes (§ 9 Ziff. 7). Die Beiträge werden vom B. bei der Gehaltszahlung oder bei der Auszahlung sonstiger Bezüge einbehalten und an die Kasse abgeführt. Mit diesem Einziehungsverfahren hat sich das Mitglied im Aufnahmeverfahren einverstanden zu erklären.
Das B. zahlt alljährlich zum Ende eines jeden Jahres einen Beitrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem geschäftsplanmäßigen auf das Ende und dem Beginn des Geschäftsjahres berechneten Deckungskapitals, soweit die Beitragszahlung der Mitglieder nicht ausreicht. Das B. ist von dieser Verpflichtung befreit, soweit durch ihre Erfüllung bei ihm Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintreten würde. Darüberhinaus überweist das B. nach Möglichkeit und im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Beiträge zur Bildung einer Sicherheitsrücklage.
2. Die Erhebung von Nachschüssen ist sowohl den Mitgliedern als auch dem B. gegenüber ausgeschlossen.
3. Für die Verbindlichkeiten der Kasse haftet ausschließlich deren Vermögen.
5. Alle Verwaltungskosten der Kasse trägt das B..”
Die Öffnungsklausel der Pensionskasse für den aquisitorischen Außendienst (Verkaufsaußendienst) entfiel spätestens zum 31.12.1984.
Zum 01.01.1985 trat bei der Beklagten eine Versorgungsordnung für Mitarbeiter des hauptberuflichen aquisitorischen Außendienstes der B.-Bausparkasse in Kraft. Diese Versorgungsordnung lautet in § 1:
„§ 1 Voraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistung aus dieser Versorgungsordnung hat nur der HAAD-Mitarbeiter, der eine entsprechende schriftliche Zusage von der B.-Bausparkasse erhalten und seine Zustimmung erklärt hat (nachfolgend Berechtigter genannt).
(2) HAAD-Mitarbeiter können nicht Mitglied der Pensionskasse werden, wenn sie eine Zusage nach dieser Versorgungsordnung erhalten haben.
(3) Die Zusage wird grundsätzlich nach Ablauf des 1. Dienstjahres erstellt.
(4) HAAD-Mitarbeiter die bei Eintritt in das B. oder am 1.1.1985 das 50. Lebensjahr überschritten haben, erhalten in der Regel keine Zusage nach dieser Versorgungsordnung.
(5) Als Beginn der Mitgliedschaft im Sinne der Satzung gilt der Tag der Zusage, wenn in der Zusage nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. Anspruch auf Versorgungsleistungen nach §§ 2 und 3 dieser Versorgungsordnung können erst nach Ablauf der Wartez...