Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstvertrag. Geschäftsführer. Kündigungsfrist. Berechnung der Kündigungsfrist-Vorbeschäftigung als GmbH-Geschäftsführer
Leitsatz (amtlich)
Zeiten einer Tätigkeit als Geschäftsführer sind bei der Berechnung der Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB in einem sich nahtlos anschließenden Arbeitsverhältnis jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Geschäftsführer seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft stellen musste und keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hatte.
Normenkette
BGB § 622
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen 3 Ca 838/07) |
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007, Az.: 3 Ca 838/07 wird teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 15.07.2007 hinaus bis zum 31.01.2008 fortbestanden hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 31.05.2007 mit Ablauf des 15.07.2007 oder aber erst mit Ablauf des 31.01.2008 seine Beendigung gefunden hat.
Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten. Ihre Bruttomonatsarbeitsvergütung belief sich auf EUR 1.255,00. Die Beklagte beschäftigt 3 Arbeitnehmer.
Die Klägerin war bis zum 28.08.2006 in das Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der N. mbH T.. Diese GmbH sowie die Druckerei und Verlag N. GmbH wurden am 28. oder 29.08.2006 miteinander verschmolzen und sodann in die jetzige Beklagte umfirmiert. Die Klägerin wurde als Geschäftsführerin abberufen und fortan als Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.05.2007 zum 30.06.2007.
Das genannte Kündigungsschreiben ging der Klägerin nicht vor dem 05.06.2007 zu.
Mit ihrer am 25.06.2007 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2007 weder zum 30.06.2007 noch zum 15.07.2007 aufgelöst worden ist und hilfsweise die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sowohl über den 30.06.2007 als auch über den 15.07.2007 hinaus fortbesteht.
Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007, Az.: 3 Ca 838/07 (Bl. 24 ff d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2007 zum 15.07.2007 beendet worden ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt:
Da das Kündigungsschreiben der Klägerin nicht vor dem 05.06.2007 zugegangen sei, habe die Kündigung das Arbeitsverhältnis in Wahrung der Kündigungsfrist erst mit Ablauf des 15.07.2007 beenden können. Eine demgegenüber verlängerte Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Ziffer 4 BGB käme hingegen nicht zur Anwendung. Die Vorbeschäftigungszeit als Geschäftsführerin der N. GmbH sei zur Bestimmung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin als eingetragene GmbH-Geschäftsführerin während dieser Zeit nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin gegolten habe. Unerheblich sei auch, ob die Klägerin während dieser Tätigkeit tatsächlich Geschäftsführertätigkeiten ausgeübt habe oder nur nominelle Geschäftsführerin gewesen sei. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG fingiere, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht als Arbeitnehmer gelte, auch wenn er faktisch Arbeitnehmertätigkeit ausübe.
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 27. September 2007 zugestellt worden. Mit einem am 26. Oktober 2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 26. November 2007 bis zum 27. Dezember 2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24. Dezember 2007 begründet.
Nach Rücknahme der Berufung im Übrigen begehrt die Klägerin mit ihrer Berufung die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 15.07.2007 hinaus bis zum 31.01.2008 fortbestanden hat.
Nach Maßgabe ihre Berufungsbegründung gem. Schriftsatz vom 24.12.2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 56 ff d.A.), macht die Klägerin im Wesentlichen und zusammengefasst geltend: Sie habe von Beginn ihrer Geschäftsführertätigkeit an nur „auf dem Papier” als Geschäftsführerin fungiert. Sie habe nur Unterschriften geleistet und im Übrigen überwiegend Arbeiten an der Druckmaschine sowie weitere handwerkliche Tätigkeiten und Fahrdiensttätigkeiten verrichtet. Entscheidungsbefugnisse hätten nicht bestanden. Diese hätten vielmehr in den Händen des Geschäftsführers der jetzigen Beklagten gelegen. S...