Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Kundenberater. Schalterangestellter. Volks- und Raiffeisenbanken. Eingruppierung im privaten Bankgewerbe. Abgrenzung von Schalterangestellten zu Kundenberatern
Leitsatz (redaktionell)
1. Den Betriebsratsmitgliedern steht während der Arbeitsbefreiung nach dem in § 37 Abs. 2 BetrVG normierten Lohnausfallprinzip dasjenige Arbeitsentgelt zu, das sie ohne Freistellung verdient hätten. Das freigestellte Betriebsratsmitglied soll grundsätzlich so gestellt werden, als ob es kein Betriebsratsamt übernommen, sondern weitergearbeitet hätte.
2. Der Begriff des Kundenberaters umfasst einen Ratgeber der Kunden.Bei Kundenberatern im Geltungsbereich eines Manteltarifvertrags im Bankenbereich, muss sich die Beratung auf Bankengeschäfte erstrecken. Typische Bereiche sind die Kredit- und Anlageberatung. Ein Kundenberater ist grundsätzlich nicht für das vom Schalterangestellten erledigte Tagesgeschäft zuständig.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen 3 Ca 2308/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. März 2009, Az.: 3 Ca 2308/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 01.08.1977 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Nach Abschluss ihrer Berufsausbildung ist sie seit dem 01.07.1979 als Bankkauffrau tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Volks- und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die Klägerin wird seit ca. 20 Jahren nach Tarifgruppe 6 des Manteltarifvertrages (MTV) vergütet. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt zuletzt ca. EUR 3.270,00. Die Klägerin ist Vorsitzende des Betriebsrates und seit dem 01.10.2003 ununterbrochen von ihrer beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt.
Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung macht sie mit ihrer am 01.12.2008 erhobenen Klage die Vergütungsdifferenz zwischen Tarifgruppe 6 und Tarifgruppe 7 MTV in Höhe von EUR 320,00 brutto monatlich für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.12.2007 (11 Monate) sowie vom 01.01.2008 bis zum 31.10.2008 (10 Monate) geltend. Zur Begründung führt sie aus, sie habe vor ihrer Freistellung Tätigkeiten nach Tarifgruppe 7 MTV verrichtet.
Die Klägerin besuchte zwei Seminare für Mitarbeiter, die in der Kundenberatung eingesetzt werden. Die Seminare bestehen aus drei Teilen. Im Mai 1992 bestand sie die Prüfung der Seminarstufe II mit der Note „mangelhaft” nicht.
Im Jahr 1998 bewarb sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle als Gruppenleiterin für die Zweigstelle B-Stadt-E-Straße. Mit Schreiben vom 12.02.1998 (Bl. 43 d.A.) teilte ihr die Rechtsvorgängerin der Beklagten auszugsweise folgendes mit:
„Sie haben sich für die ausgeschriebene Stelle als „Gruppenleiterin für die Zweigstelle B-Stadt-E-Straße” beworben. Wir freuen uns, dass wir uns für Sie entscheiden konnten. Sie sind vorwiegend für die Betreuung unserer Kundschaft im Tagesgeschäft zuständig. Die Beratung der Individualkunden im Vermögens- und Anlagebereich sowie der Firmenkunden im Kreditgeschäft übernehmen – wie bisher – Herr F. G. als Betreuer von unserer Hauptgeschäftstelle B-Stadt aus sowie die Fachberater in der H-Straße, die Sie bitte im Bedarfsfall einschalten. Aber auch die Bedienung und Beratung unserer Kundschaft im Tagesgeschäft erfordert ein umfassendes Fachwissen, Initiative bei der Kundenansprache, Verhandlungsgeschick, Kreativität und Sensibilität ….”
In den Jahren 2000/2001 kam es bei der Beklagten zu einer Neuorganisation der Marktbereiche mit dem Wegfall der Gruppenleiter, sowie der Neuschaffung der Leitungsfunktion Serviceleiter (mit Sitz an der Kopfstelle der Beklagten in der H-Straße), wobei der Serviceleiter für mehrere Zweigstellen innerhalb des Regionalgebiets B-Stadt-Stadt zuständig ist.
Mit Schreiben vom 25.07.2001 bewarb sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle als Leiterin der Servicegruppe im Bereich B-Stadt. Am 13.08.2001 (Bl. 45 d.A.) teilte ihr die Rechtsvorgängerin der Beklagten auszugsweise folgendes mit:
„Leider konnten wir Ihre Bewerbung nicht berücksichtigen, da wir uns entschieden haben, im Marktbereich B-Stadt wie auch in den anderen Marktbereichen nur eine/n Gruppenleiter/-in Service einzusetzen. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.
Wir möchten Sie jedoch gerne mit der Abwesenheitsvertretung des Gruppenleiters Service, Herrn I., beauftragen. Sie beide sind in unserer Trainerausbildung und können das Coaching im Marktbereich übernehmen. Aufgrund Ihrer langen Erfahrung und der Zusammenarbeit ist eine reibungslose Übergabe für Urlaubsvertretungen gewährleistet.”
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen...