Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrufarbeitsverhältnis. Arbeitsverhältnis, kurzfristiges. Beschäftigung, wiederkehrende kurzfristige. Eintagesarbeitsverhältnis. Rettungsassistent. Rettungssanitäter. Häufig wiederkehrende kurzfristige Beschäftigung von Rettungssanitätern und Rettungsassistenten
Leitsatz (amtlich)
1. Eine häufig wiederkehrende kurzfristige Beschäftigung kann vertraglich als unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis, gegebenenfalls als Abrufarbeitsverhältnis gemäß § 12 TzBfG konstruiert oder als kurzfristige, nicht zusammenhängende befristete Arbeitsverträge, nicht selten als Rahmenvereinbarung ausgestaltet sein.
2. Entscheidend für die Abgrenzung ist unter anderem, ob dem Arbeitgeber über den einzelnen vereinbarten Einsatz hinaus von den Vertragsparteien das Recht eingeräumt worden ist, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers herbeizuführen.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG §§ 12, 17
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen 2 Ca 832/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. September 2009, Az. 2 Ca 832/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein ungekündigtes, unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht sowie über einen Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn bzw. auf Vergütung wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen das Maßregelungsverbot.
Der am 27. April 1979 geborene Kläger wurde aufgrund der befristeten Arbeitsverträge vom 31. Oktober 2006 im Zeitraum 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006, vom 29. Dezember 2006 im Zeitraum 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 sowie vom 29. Juni 2007 für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2007 vom Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband K. – Stadt e. V. in Vollzeitarbeitsverhältnissen beschäftigt. Grund der Befristung war insoweit der Ausfall vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter und ein entsprechender Vertretungsbedarf. Er war weiter neben seinem Studium seit August 2006 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger in geringerem Umfang als Rettungssanitäter tätig. Er war auf der Rettungswache O. eingesetzt. Ein weiterer schriftlicher (Arbeits-)Vertrag über die Ableistung der weiteren Dienste wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen.
Die Gestaltung der Dienste erfolgte nach folgendem, seit Jahrzehnten bei der Beklagten etabliertem Prinzip:
Der Kläger und die etwa 200 anderen nicht vollzeitbeschäftigten Rettungsassistenten bzw. -sanitäter konnten sich – nach der Eintragung der Vollzeitbeschäftigten in den Jahresdienstplan – auf die noch 20 – 30 % offenen Dienste bei den Wachenleitern „bewerben”. Im Monat vorher trugen sie im PC der Rettungswache ein oder teilten dem Wachenleiter fernmündlich mit, an welchen Tagen/Nächten des folgenden Monats sie theoretisch Dienste leisten könnten. Aus den so angegebenen Diensten wählte der Wachenleiter aus und teilte kurz vor Beginn des nächsten Monats mit, ob und wenn ja welche und wie viele Dienste der jeweilige Rettungsassistent bzw. -sanitäter bekommen habe.
Darüber hinaus bestand seitens der Beklagten die Möglichkeit bei zum Beispiel krankheitsbedingtem Ausfall eines Vollzeitbeschäftigten den Kläger oder andere Rettungsassistenten bzw. -sanitäter äußerst kurzfristig (ein Tag oder nur wenige Stunden vorher) anzurufen und zu ihrer Bereitschaft, den Dienst abzuleisten, zu befragen. Zur Übernahme eines solchen Dienstes bestand keine Verpflichtung, es war aber immer einen Geben und Nehmen zwischen den nicht in Vollzeit tätigen Rettungsassistenten und -sanitätern und dem Wachenleiter. Die nicht in Vollzeit tätigen Rettungsassistenten und -sanitäter „konkurrierten” untereinander um Dienste.
Während der übernommenen Dienste war der Kläger in den Betrieb der jeweiligen Rettungswache eingegliedert, welches beinhaltete, dass die zur Durchführung der Einsatzfahrten sowie der einsatz- bzw. schichtbezogenen Nebenarbeiten (Fahrzeugcheck, Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft, Dokumentation der durchgeführten Einsätze) im Betrieb der Beklagten bzw. der jeweiligen Rettungswache für das hauptamtliche Personal geltenden Regelungen auch von ihm zu beachten waren.
Der Kläger ist seit Januar 2008 Mitglied von ver.di mit der Folge einer Tarifbindung ab Februar 2008.
Der ABC-Reformtarifvertrag enthält in seiner Anlage 5 folgende „Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte”:
„§ 1 Geltungsbereich
Für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV gelten die Arbeitsbedingungen nach diesem Tarifvertrag, soweit in dieser Sonderregelung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien so festgelegt, dass die für geringfügig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 geltende Höchstgrenze für das monatliche Einkommen nicht überschritten wird. Die Arbeitszeit wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen und/oder tariflichen Änd...